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OGH vom 01.09.2010, 6Ob150/10t

OGH vom 01.09.2010, 6Ob150/10t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ. Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers G***** S*****, vertreten durch Kinberger Schuberth Fischer Rechtsanwälte GmbH in Zell am See, gegen die Antragsgegnerin S***** S*****, vertreten durch Mag. Michael Rettenwander, Rechtsanwalt in Saalfelden, als Verfahrenshelfer, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom , GZ 21 R 386/09z 38, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Rekursentscheidung wurde dem Vertreter der Antragsgegnerin am zugestellt. Der außerordentliche Revisionsrekurs wurde erst am eingebracht. Damit wurde die 14 tägige Rekursfrist des § 65 AußStrG aber überschritten, sodass der Revisionsrekurs spruchgemäß zurückzuweisen war. Eine Berücksichtigung des verspäteten Revisionsrekurses gemäß § 46 Abs 3 AußStrG kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht, weil die Abänderung oder Aufhebung des angefochtenen Beschlusses mit einem Nachteil für den Antragsteller verbunden wäre.