OGH vom 28.09.2021, 2Ob168/20z
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden und den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé sowie die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am ***** 1944 verstorbenen Dr. K***** B*****, zuletzt *****, über den Revisionsrekurs des Sohnes Dkfm. K***** B*****, vertreten durch Dr. Alexander Hacker, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom , GZ 21 R 141/20m-53, womit infolge Rekurses des Sohnes der Beschluss des Bezirksgerichts Salzburg vom , GZ 41 A 119/20d-47, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
[1] Der Antragsteller ist der Sohn des am ***** 1944 unter dem NSRegime hingerichteten Erblassers. Er begehrte die Ausfolgung des Originals jenes Schreibens, das der Erblasser wenige Stunden vor seinem Tod in Form eines eigenhändigen Abschiedsbriefs an seine Ehefrau und seine Kinder verfasst hatte, und das eine letztwillige Verfügung zu deren Gunsten enthielt.
[2] Das wies den Antrag ab. Gemäß § 168, 173 Z 7 Geo habe die Verwahrung des Originals eines Testaments dauerhaft zu erfolgen, sodass – wie der Oberste Gerichtshof zu 10 Ob 16/12v bereits ausgeführt habe – verfahrensbeteiligten Personen nur eine Abschrift oder Kopie ausgefolgt werden könne.
[3] Das teilte die Rechtsansicht des Erstgerichts und bestätigte diese Entscheidung. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteige und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs zu, weil im vorliegenden Fall, anders als nach dem der Entscheidung 10 Ob 16/12v zugrunde liegenden Sachverhalt, keinerlei Ansprüche aus der Urkunde mehr geltend gemacht werden könnten und die letztwillige Verfügung eine Einheit mit einem Brief bilde, der für die Nachkommen einen besonderen immateriellen Wert habe.
Rechtliche Beurteilung
[4] Der ist entgegen diesem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch . Weder in der Zulassungsbegründung des Rekursgerichts noch im Revisionsrekurs wird eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG aufgezeigt:
[5] 1. In der Entscheidung 10 Ob 16/12v (= RS0128313) wurde bereits auf den klaren Wortlaut der anzuwendenden Bestimmungen hingewiesen und ausgesprochen, dass Urschriften von letztwilligen Verfügungen gemäß § 152 Abs 3 AußStrG bei Gericht „zu verwahren“ sind, was bedeutet, dass diese wichtigen Urkunden gemäß § 168 Abs 1 iVm § 173 Z 7 Geo ausdrücklich „dauernd aufzubewahren“, also nicht wieder auszufolgen sind. Daher erfolgte weder die Prüfung eines Interesses an der Aufbewahrung noch an der Ausfolgung an die dortige Antragstellerin, die mit der Originalurkunde die Wiederaufnahme eines Strafverfahrens und die Beseitigung einer über sie verhängten Freiheitsstrafe erreichen wollte.
[6] 2. Das Rekursgericht war der Ansicht, die zitierten Bestimmungen ließen, ungeachtet des lange zurückliegenden Todes des Erblassers und des verständlichen großen persönlichen Interesses des Antragstellers, keinen Interpretationsspielraum offen. Daher könnten auch die Originalurkunden letztwilliger Verfügungen, die – was häufig vorkomme – mit persönlichen Botschaften oder Briefen an die Hinterbliebenen verknüpft seien, nicht ausgefolgt werden.
[7] Diese Beurteilung entspricht dem klaren Wortlaut der genannten Bestimmungen und findet Deckung in der erörterten Rechtsprechung.
[8] 3. Mangels zu beurteilender erheblicher Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG ist der Revisionsrekurs daher zurückzuweisen.
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2021:0020OB00168.20Z.0928.000 |
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