OGH vom 24.10.2017, 2Ob168/17w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Hon.-Prof. Dr.
Lovrek als Vorsitzende, die Hofrätin Dr. Fichtenau, den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé und den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am ***** verstorbenen Marija S*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des erblasserischen Sohnes Johann S*****, vertreten durch Dr. Hans Luckner, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau als Rekursgericht vom , GZ 2 R 55/17a-51, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Rekursgericht hat zutreffend auf die ständige Rechtsprechung zu dem hier noch anwendbaren AußStrG 1854 verwiesen, wonach Personen, die noch keine Erbserklärung abgegeben haben, von jeder Einflussnahme auf den Gang der Verlassenschaftsabhandlung ausgeschlossen sind (RIS-Justiz RS0006398) und keine Rekurslegitimation haben (RIS-Justiz RS0106608). Die von der Rechtsprechung anerkannte Ausnahme für den Fall, dass der berufene Erbe schon vor Abgabe der Erbserklärung aktiv sein Interesse am Erbantritt bekundet hat und das Fehlen einer förmlichen Erbserklärung auf einem Verfahrensfehler beruht (RIS-Justiz RS0006544), liegt nicht vor: Der Revisionsrekurswerber wurde nach „Wiedereröffnung“ der Verlassenschaftsabhandlung, die ursprünglich mit einer rechtskräftigen Überlassung des Nachlasses an Zahlungs statt an den Testamentserben und Bruder des Revisionsrekurswerbers geendet hatte, iSd § 116 Abs 1 AußStrG 1854 zur Abgabe einer Erbserklärung aufgefordert. Am erklärte er nach eingehender Erörterung der Sach- und Rechtslage und nach ausführlicher Rechtsbelehrung, keine Erbserklärung abgeben zu wollen.
Der Beschluss des Erstgerichts vom wäre daher dem nunmehrigen Revisionsrekurswerber nicht zuzustellen gewesen. Die dennoch erfolgte Zustellung verlieh ihm weder Parteistellung noch das Recht der Beteiligung am Verfahren, also auch nicht die Legitimation zur Einbringung eines Rechtsmittels gegen den erstinstanzlichen Beschluss (RIS-Justiz RS0006882; 1 Ob 202/98g). Die nach Verbesserung erst am abgegebene bedingte Erbserklärung konnte an der bereits eingetretenen Rechtskraft des erstgerichtlichen Beschlusses nichts ändern. Die Zurückweisung des Rekurses durch das Rekursgericht steht daher im Einklang mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung.
Die im Revisionsrekurs als erheblich bezeichnete Rechtsfrage, ob die „Wiedereröffnung“ eines durch Überlassung an Zahlungs statt beendeten Verlassenschaftsverfahrens zur Herstellung der materiell richtigen Grundbuchsordnung zulässig ist, wenn eine in der Abhandlung bekannte, aber wegen eines Erwerbstitels eines Dritten nicht berücksichtigte Liegenschaft vorhanden ist, stellt sich nicht, weil die behauptete Unrichtigkeit des erstinstanzlichen Beschlusses nur aufgrund eines zulässigen Rechtsmittels wahrnehmbar gewesen wäre (1 Ob 202/98g).
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2017:0020OB00168.17W.1024.000 |
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