OGH vom 23.02.2010, 4Ob20/10k

OGH vom 23.02.2010, 4Ob20/10k

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Franz B*****, vertreten durch Dr. Georg Greindl, Rechtsanwalt in Wien, als Verfahrenshelfer, über den Revisionsrekurs des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom , GZ 44 R 370/09a 49, mit welchem der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom , GZ 80 P 136/08a 41, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen .

Text

Begründung:

Das Erstgericht bestellte für den Betroffenen einen Sachwalter für näher bezeichnete Angelegenheiten. Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs des Betroffenen nicht Folge und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs zu. Seine Entscheidung wurde dem Betroffenen durch Hinterlegung zugestellt; Beginn der Abholfrist war Dienstag, der . Am langte beim Rekursgericht ein an den Vorsitzenden des Rechtsmittelsenats adressiertes Schreiben des Betroffenen ein, in dem er um „Einreichung eines Revisionsrekurses" bat. Das Rekursgericht leitete dieses Schreiben mit Verfügung vom an das Erstgericht weiter, wo es am einlangte.

Das Erstgericht lud den Betroffenen zum Amtstag und bewilligte ihm in weiterer Folge die Verfahrenshilfe durch Beigabe eines Rechtsanwalts für die Erhebung des Revisionsrekurses. Der Bewilligungsbeschluss und eine Aktenkopie wurden dem Verfahrenshelfer am zugestellt. Ein von ihm verfasster Revisionsrekurs langte am beim Erstgericht ein.

Rechtliche Beurteilung

Dieser Revisionsrekurs ist verspätet und daher zurückzuweisen .

1. Nach § 65 Abs 1 AußStrG beträgt die Frist für den Revisionsrekurs 14 Tage. Nach § 17 Abs 3 ZustG gilt eine hinterlegte Sendung mit dem Tag als zugestellt, an dem sie erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Das war im vorliegenden Fall der . Die Rechtsmittelfrist endete daher mit Ablauf des .

2. Nach § 65 Abs 2 AußStrG ist der Revisionsrekurs durch Überreichung eines Schriftsatzes beim Gericht erster Instanz zu erheben. Dort langte die Eingabe des Betroffenen, die als ein der Verbesserung zugänglicher Revisionsrekurs zu deuten ist, erst am und damit nach Ablauf der Rechtsmittelfrist ein. Zwar werden die Tage des Postlaufs nach § 89 GOG in die Rechtsmittelfrist nicht eingerechnet; dies gilt jedoch nur dann, wenn das Rechtsmittel an das richtige Gericht adressiert ist. Die unrichtige Adressierung einer fristgebundenen Eingabe schließt hingegen die Anwendung des § 89 GOG generell aus (RIS Justiz RS0041753 [T1]), was auch für das Außerstreitverfahren gilt (RIS Justiz RS0006096). Wenn das Rechtsmittel - wie hier - beim unzuständigen Gericht eingebracht und erst von diesem dem zuständigen Gericht übersendet wurde, entscheidet daher nur der Tag des Einlangens beim zuständigen Gericht (RIS Justiz RS0041608, RS0006096 [T3]). Anderes gilt nur dann, wenn die Einlaufstellen der beiden Gerichte - anders als hier - nach § 37 Abs 2 Geo vereinigt sind (RIS Justiz RS0041726).

3. Zwar hat das Erstgericht in weiterer Folge ein Verbesserungsverfahren durchgeführt, dem Betroffenen die Verfahrenshilfe bewilligt und dem Verfahrenshelfer (auch) die angefochtene Entscheidung (neuerlich) zugestellt. Zu diesem Zeitpunkt war diese Entscheidung allerdings bereits rechtskräftig. Die Zustellung konnte daher keine weitere Rechtsmittelfrist auslösen (RIS Justiz RS0036235 [T10]; 7 Ob 163/06f, vgl 3 Ob 106/09y).

4. Nach § 46 Abs 3 AußStrG können Beschlüsse auch noch nach Ablauf der Rekursfrist angefochten werden, wenn ihre Abänderung oder Aufhebung mit keinem Nachteil für eine andere Person verbunden ist. Diese Bestimmung gilt zwar nach § 71 Abs 4 AußStrG grundsätzlich auch im Revisionsrekursverfahren (RIS Justiz RS0007078), nach § 127 letzter Satz AußStrG aber nicht bei Rekursen im Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters. Eine Berücksichtigung des verspäteten Revisionsrekurses ist daher nicht möglich (2 Ob 100/08g, RIS Justiz RS0122777, RS0007137 [T12, T 13]).