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OGH vom 15.05.2013, 3Ob1/13p

OGH vom 15.05.2013, 3Ob1/13p

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Univ. Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. O*****, vertreten durch Dr. Holzmann RechtsanwaltsGmbH in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Dr. S*****, vertreten durch Dr. Paul Delazer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Herausgabe (173.870,01 EUR), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom , GZ 10 R 81/12f 22, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom , GZ 40 Cg 19/12y 18, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision der klagenden Partei wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben. Die Rechtssache wird zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Der Kläger war der Lebensgefährte der am geborenen und am verstorbenen I*****, der Mutter der Beklagten. T***** und F***** sind die Kinder der Beklagten.

I***** hinterließ zwei letztwillige Anordnungen folgenden Inhalts, wobei die erste Verfügung offensichtlich vom stammt:

a) „Ich, I***** … erkläre meinen letzten Willen wie folgt:

Da ich mit meiner lieben Tochter [Beklagte] nur 1 Erbin habe, erübrigt sich für mich die Erstellung eines Testaments, jedoch verfüge ich 2 Bedingungen, die gerade meine Tochter und alle Familienangehörigen ganz verstehen werden:

Im Falle meines Ablebens oder wenn ich auch aus welchen Gründen immer nicht mehr verfügungsfähig sein sollte, vor meinem Lebenspartner [Kläger], übertrage ich diesem das unwiderrufliche und alleinige, aber persönliche und nicht übertragbare Verfügungsrecht über mein Vermögen, das wir uns ja aus dem Nichts heraus geschaffen haben solange er lebt und das ganz oder teilweise will. Nach seinem Tode oder der ganzen oder der teilweisen Aufgabe durch [Kläger] geht dieses Verfügungsrecht an meine Tochter [Beklagte] dann über, die es für sich persönlich und nur ihre Kinder, meine lieben Enkel, verwerten und weitergeben soll.

Sollten aus meinen Verfügungen irgendwelche Bestätigungen, Unterschriften oder Vollmachten nötig sein, müssen diese ohne Verzug beigebracht werden.

Damit habe ich aller meiner Liebsten gedacht und in ihrem Sinne verfügt.

I***** geb B***** geb.

I*****, am 10. August 200. ...“

b) „Nachdem [Kläger] die Wohnungen in I***** … finanziert hat, kann und soll er selbst entscheiden, ob er diese Objekte im Falle meines Todes oder durch meine sonstige Unfähigkeit zur eigenen Entscheidung ganz oder teilweise in sein Eigentum übernimmt (als Darlehensausgleichs verfügt) oder wie immer darüber verfügt.

Jede nötige Unterschrift oder sonstige Verfügung Dritter (zB Erben), die dazu nötig sind, sind von diesen zu leisten. Für den Fall einer nötigen Sachwalterschaft bestimme ich [Kläger] zu meinem Sachwalter mit allen Vollmachten.

I*****, am . ...“

Dem Verlassenschaftsverfahren nach I***** wurden die Streitparteien (zumindest teilweise) beigezogen. In der Tagsatzung vom erklärte der Kläger, beide letztwilligen Anordnungen als echt und rechtsgültig anzuerkennen; die Beklagte wiederum erklärte, nur die letztwillige Anordnung vom als rechtsgültig anzuerkennen; die auf ihre Kinder bezogene Wortfolge bezeichnete sie als rechtlich unverbindlichen Wunsch der Erblasserin. Die Beklagte gab in der Tagsatzung vom aufgrund des Testaments vom zum gesamten Nachlass eine bedingte Erbantrittserklärung ab (ON 20 des Verlassenschaftsakts). An der weiteren Tagsatzung vom (ON 30) nahmen nur die beiden Bevollmächtigten der Beklagten und deren zwei Kinder teil (ON 30 des Verlassenschaftsakts). Die Beklagte anerkannte die fideikommissarische Substitution zugunsten ihrer Kinder hinsichtlich dreier Liegenschaftsanteile der Erblasserin und beantragte, ihr den Nachlass mit der Rechtswohltat des Inventars aufgrund des Gesetzes einzuantworten.

Am erließ das Verlassenschaftsgericht den folgenden Einantwortungsbe-schluss (ON 32):

„In der Verlasssache nach der am in I*****, mit Hinterlassung letztwilliger Anordnungen verstorbenen, zuletzt in … wohnhaft gewesenen, geschiedenen Pensionistin mit österreichischer Staatsbürgerschaft, Frau I***** geb, B***** geboren :

1. Die Verlassenschaft wird nachgenannter Erbin, die mit der Rechtswohltat des Inventars aufgrund des Gesetzes zum gesamten Nachlass die bedingte Erbantrittserklärung abgegeben hat, eingeantwortet und zwar der erbl. Tochter [Beklagte].

2. Aufgrund des Ergebnisses der Abhandlung und der Einantwortung wird nachfolgende Grundbuchsordnung herzustellen sein:

a) In EZ *****:

Auf den 82/3510 Anteilen der ***** I***** geb. B*****, geb. 1928-09-19, (BLNR 7) die Einverleibung des Eigentumsrechtes für

[Beklagte]

bei gleichzeitiger Anmerkung der fideikommissarischen Substitution zu Gunsten von ***** T*****, geb. 1987-05-16, und ***** F*****, geb. 1990 11 26.

b) In EZ *****:

Auf den 28/1784 Anteilen der ***** I***** geb. B*****, geb. 1928-09-19, (BLNR 32) die Einverleibung des Eigentumsrechtes für

[Beklagte]

bei gleichzeitiger Anmerkung der fideikommissarischen Substitution zu Gunsten von ***** T*****, geb. 1987-05-16, und ***** F*****, geb. 1990 11 26.

c) In EZ *****:

Auf den 103/4361 Anteilen der ***** I***** geb. B*****, geb. 1928-09-19, (BLNR 27) die Einverleibung des Eigentumsrechtes für

[Beklagte]

bei gleichzeitiger Anmerkung der fideikommissarischen Substitution zu Gunsten von ***** T*****, geb. 1987-05-16, und ***** F*****, geb. 1990 11 26.

3. Es wird festgestellt, dass die erbl. Tochter [Beklagte] zum Kreis der gesetzlichen Erben zählt.“

Laut Zustellverfügung wurde der Einantwortungsbeschluss auch dem damaligen Rechtsvertreter des Klägers zugestellt; das Verlassenschaftsgericht bestätigte am die Rechtskraft.

Mit der am eingebrachten Erbschaftsklage begehrt der Kläger, die Beklagte zu verpflichten, ihm die drei ihr eingeantworteten Eigentumswohnungen herauszugeben und der Einverleibung seines Eigentumsrechts daran zuzustimmen.

Im Verlassenschaftsverfahren habe er in der Annahme, lediglich Vermächtnisnehmer zu sein, keine Erbantrittserklärung abgegeben. Tatsächlich habe er als testamentarisch berufener Erbe das bessere Erbrecht als die Beklagte. Nach dem Wortlaut der letztwilligen Verfügung vom und dem Willen der Erblasserin hätten ihm die drei Eigentumswohnungen zufallen sollen, die nahezu das gesamte Vermögen der Erblasserin dargestellt hätten, sodass diese Verfügung eine Erbeinsetzung darstelle. Durch das Testament vom sei das frühere Testament vom insoweit aufgehoben worden, als die Beschränkung der Erbschaft durch die fideikommissarische Substitution zu Gunsten der Beklagten und ihrer Kinder weggefallen sei und die Erbschaft des Klägers eben auf die angeführten Eigentumswohnungen beschränkt worden sei. Die Beklagte habe die letztwillige Anordnung vom ausdrücklich als echt und rechtsgültig anerkannt und letztlich auch die fideikommissarische Substitution in diesem Testament zu Gunsten ihrer beiden Kinder anerkannt. Obwohl die Beklagte eine bedingte Erbantrittserklärung aufgrund des Testaments (vom ) abgegeben habe, sei ihr der Nachlass aufgrund des Gesetzes eingeantwortet worden.

Nach ständiger Rechtsprechung könne der Kläger als Universalsukzessor mit der Erbschaftsklage die Herausgabe einzelner Nachlassgegenstände geltend machen. Die Beklagte sei allein passiv legitimiert. Eine notwendige Streitgenossenschaft mit den Nacherben liege nicht vor, da der Substitutionsfall noch nicht eingetreten sei und nur die Beklagte als Erbin die klagsgegenständlichen Liegenschaftsanteile herausgeben könne.

Die Beklagte wandte im Wesentlichen ein, dass die Echtheit der letztwilligen Verfügungen ihrer Mutter niemals anerkannt worden sei. Das Klagebegehren des Klägers auf Herausgabe der drei Wohnungen sei verfehlt. Wer Erbe sei, sei zwingend Universalsukzessor, sodass das Begehren auf Abtretung des eingeantworteten Nachlasses zu lauten habe. Die beiden Schriftstücke seien keine Testamente. Im günstigsten Fall für den Kläger könnten diese Schriftstücke als Legate zu seinen Gunsten verstanden werden, sodass er zur Einbringung der Erbschaftsklage nach § 823 ABGB nicht aktiv legitimiert sei. Die Beklagte sei nicht passiv legitimiert, weil ihr der Nachlass in Verbindung mit der fideikommissarischen Substitution zu Gunsten ihrer beiden Kinder eingeantwortet worden sei. Vor- und Nacherben würden eine notwendige Streitgenossenschaft bilden.

Das Erstgericht schränkte das Verfahren auf die Frage der Passivlegitimation ein und wies die Klage kostenpflichtig ab.

Seiner rechtlichen Beurteilung legte das Erstgericht insbesondere unter Hinweis auf die Entscheidung 1 Ob 191/09h zugrunde, dass im Falle einer fideikommissarischen Substitution die Vor- und Nacherben gemeinsam die Rechtsstellung eines vollen Erben und damit das uneingeschränkte Eigentumsrecht, wie es sonst dem Alleineigentümer zustehe, hätten. Da in der Einantwortungsurkunde festgelegt sei, dass im Grundbuch die fideikommissarische Substitution zu Gunsten der beiden Kinder der Beklagten anzumerken sei, würde im Fall einer Stattgebung der Klage auf Herausgabe bzw auf Zustimmung zur Einverleibung des Eigentumsrechts auch die Rechtsstellung der bücherlich angemerkten Nacherben berührt sein. Die Beklagte als Vorerbin und ihre Kinder als Nacherben seien daher als notwendige Streitgenossen zu betrachten, sodass die Beklagte allein nicht passiv legitimiert und die Klage abzuweisen sei.

Das Berufungsgericht , das ausgehend von der Bewertung durch den Kläger den Entscheidungsgegenstand mit 30.000 EUR übersteigend bewertete, bestätigte diese Rechtsansicht. Eine zur Klageabweisung führende notwendige Streitgenossenschaft auf Beklagtenseite liege im Zweifel nur vor, wenn wegen Nichterfassung aller Teilhaber die Gefahr unlösbarer Verwicklungen durch verschiedene Entscheidungen entstehe.

Vor Eintritt des Substitutionsfalls würden Vor- und Nacherbe zusammen die Rechtsstellung eines Vollerben genießen. Werde durch eine Klage die Rechtsstellung sowohl des Vor- als auch des Nacherben betroffen, sei sie gegen beide zu richten. Auch in Bezug auf die vorliegende Erbschaftsklage sei die notwendige Streitgenossenschaft zu bejahen. Der Kläger strebe die Rechtsstellung als Universalsukzessor der Erblasserin anstelle (oder neben) der eingeantworteten Scheinerbin an. Nach ständiger Rechtsprechung sei die Erbschaftsklage eine Leistungsklage. Die von der beklagten Partei zu erbringende Leistung sei (grundsätzlich) eine reine Willenserklärung, die mit der Rechtskraft des Urteils als abgegeben gelte (§ 367 EO); damit trete auch die notwendige Korrektur der Einantwortung ein. Mit dem Begehren auf Abtretung der Erbschaft (Willenserklärung) könne auch das Begehren auf Herausgabe der entsprechenden Nachlassteile verbunden werden, sodass auch im vorliegenden Fall das Erbschaftsklagebegehren als grundsätzlich „tauglich“ anzusehen ist.

Passiv legitimiert zur Erbschaftsklage seien diejenigen Personen, die den Nachlass aufgrund der Einantwortung erworben hätten, also die Erben und Erbschaftskäufer (samt deren Universalsukzessoren wie Erben), nicht aber Personen, die keine Erbeneigenschaft in Anspruch nehmen, daher nicht Vermächtnisnehmer oder Personen, die aufgrund eines Übereinkommens mit den Erben etwas aus dem Nachlass erworben hätten. Daraus werde deutlich, dass die Passivlegitimation entgegen der Rechtsmeinung des Klägers nicht vom sachenrechtlichen „Besitz“ des Vor- oder Nacherben abhänge, sondern von der Erbenstellung an sich. Da dem Vorerben und dem Nacherben nur gemeinsam die Stellung des Vollerben zukomme, könnten diese auch im Fall der Erbschaftsklage nur gemeinsam passiv legitimiert sein. Dazu komme, dass durch eine Erbschaftsklage auch die Rechtsstellung des Nacherben massiv beeinträchtigt werde, weshalb auch bei einer Erbschaftsklage ähnlich wie bei der Legatsklage das Vorliegen einer notwendigen Streitgenossenschaft zu bejahen sei. Das gelte für beide hinsichtlich ihres Ziels weitgehend deckungsgleiche Klageteilbegehren (Zustimmung zur Einverleibung und Herausgabe der Liegenschaftsanteile).

Daran ändere auch nichts, dass entgegen dem Klagevorbringen die Verbücherung des Einantwortungsbe-schlusses noch nicht erfolgt sei. Zur Verbücherung würde der Kläger zum Nachweis der Kette der bücherlichen Vormänner zusätzlich zum klagestattgebenden Urteil auch die Einantwortungsurkunde der Beklagten vorzulegen haben, aus der das Hindernis des Substitutionsbandes ersichtlich würde. Im Übrigen sei nach § 182 Abs 2 AußStrG mit einer baldigen Verbücherung zu rechnen.

Letztlich könne auch dem erstmals in der Berufung vorgetragenen Argument, dass die eingeräumte fideikommissarische Substitution eine rein vertragliche gewesen sei, nicht gefolgt werden. Der Kläger habe in erster Instanz selbst vorgebracht, dass die fideikommissarische Substitution von der Beklagten aufgrund der letztwilligen Verfügung der Erblasserin vom anerkannt worden sei; dies stimme auch mit den Ergebnissen des Verlassenschaftsverfahrens überein. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass der Nachlass der Beklagten als einziger Tochter der Erblasserin letztlich „aufgrund des Gesetzes“ eingeantwortet worden sei.

Die Revision sei im Hinblick auf das Fehlen höchstgerichtlicher Rechtsprechung zur Frage, ob Vor- und Nacherbe im Fall einer Erbschaftsklage notwendige Streitgenossen seien, zulässig.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der klagenden Partei aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheidungen und Zurückverweisung an das Erstgericht.

In ihrer Revisionsbeantwortung beantragt die beklagte Partei, die Revision zurückzuweisen, in eventu ihr nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist aus Gründen der Klarstellung zulässig; sie ist auch im Sinne einer Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen berechtigt.

Das Revisionsvorbringen des Klägers lässt sich kurz dahin zusammenfassen, dass im vorliegenden Fall das im Grundbuch eingetragene Substitutionsband nicht auf einer von der Erblasserin angeordneten fideikommissarischen Substitution beruhen könne: Die Beklagte erblicke nach ihrem eigenen Verfahrensstandpunkt in den Anordnungen der Erblasserin vom und vom keine letztwilligen Verfügungen; für den Fall, dass es sich um Testamente handle, habe sie deren Echtheit und Gültigkeit bestritten. Die Beklagte habe daher ihre Erbantrittserklärung auf das Gesetz gestützt und es sei ihr der Nachlass auch aus diesem Titel eingeantwortet worden. Das grundbücherliche Sustitutionsband beruhe daher auf einer vertraglichen Vereinbarung eines Besitznachfolgerechts; die Erblasserin habe eine fideikommissarische Substitution laut ihrem späteren Testament vom nicht gewollt.

Selbst im Fall einer wirksamen fideikommissarischen Substitution bildeten die Kinder der Beklagten mit dieser keine notwendige Streitgenossenschaft; als Nacherben wären sie keinesfalls passiv zu einer Erbschaftsklage legitimiert.

Dazu wurde erwogen:

1. Die Erbschaftsklage ist gegen diejenige Person zu richten, die die Erbschaft (zu Unrecht) erbrechtlich erworben hat, im Wesentlichen durch Einantwortung (näher, auch zum Rechtsschutzziel, 10 Ob 8/08m = RIS-Justiz RS0123337 = RS0013137 [T8]; Nemeth in Schwimann/Kodek 4 § 823 ABGB Rz 6).

Die Vorinstanzen haben daraus geschlossen, dass die Passivlegitimation von der Erbenstellung an sich abhänge: Da dem Vorerben und dem Nacherben nur gemeinsam die Stellung des Vollerben zukomme, könnten sie im Fall der Erbschaftsklage nur gemeinsam passiv legitimiert sein.

Ob diese Ansicht richtig ist (kritisch zur Annahme einer einheitlichen Streitpartei bei der Erbschaftsklage etwa Ferrari-Hofmann-Wellenhof , Die Erbschaftsklage [1991] 407 f), kann aus den folgenden Erwägungen dahingestellt bleiben.

2. Die Beklagte hat ursprünglich am aufgrund des Testaments vom eine bedingte Erbantrittserklärung abgegeben. In der Tagsatzung vom , zu der der Kläger nicht mehr geladen wurde, weil er zuvor keine Erbantrittserklärung abgegeben hatte (vgl zur fehlenden Parteistellung RIS-Justiz RS0007926 [T16]), stellte sie den Antrag, ihr den Nachlass mit der Rechtswohltat des Inventars aufgrund des Gesetzes einzuantworten. Ein Erbansprecher kann den von ihm in Anspruch genommenen Erbrechtstitel bis zur Rechtskraft der Einantwortung ändern (RIS-Justiz RS0012229 [T3 und T 4]; 3 Ob 227/04k = SZ 2004/170).

Somit ist der maßgebliche Erbrechtstitel das Gesetz; das Erbrecht der Beklagten beruht daher auf dem Umstand, dass sie die Tochter der Erblasserin ist (§ 731 Abs 1 ABGB). Die Regelungen über das gesetzliche Erbrecht kennen aber keine Nacherbschaft, die nur der Erblasser anordnen kann (vgl §§ 604 ff ABGB). Daher kann die Beklagte, wenn sie sich auf das gesetzliche Erbrecht beruft, keine fideikommissarische Substitution zugunsten ihrer Kinder erreichen. Sie allein ist diejenige, die die Erbschaft erbrechtlich erworben hat; gegen sie allein ist daher die Erbschaftsklage zu richten.

3. Untätigkeit des Erbschaftsklägers im Verlassenschaftsverfahren etwa in Form der Nichtabgabe einer Erbantrittserklärung schließt die Erbschaftsklage nicht aus (8 Ob 15/70 = SZ 43/19; RIS-Justiz RS0008009). Diese ersetzt die Erbantrittserklärung (RIS Justiz RS0013123 [T1]).

4. Ausgehend von einer unrichtigen Rechtsansicht zur Passivlegitimation haben die Vorinstanzen die Klage abgewiesen. In dem nun zu ergänzenden Verfahren werden die geltend gemachten Anspruchs- und Einwendungsgrundlagen unter Abstandnahme vom gebrauchten Abweisungsgrund zu prüfen sein.

5. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.