OGH vom 22.12.2011, 1Ob245/11b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** A*****, vertreten durch DDr. Hanspeter Schwarz, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei M***** R*****, vertreten durch Dr. Bernhard Aschauer, Rechtsanwalt in Linz, wegen 95.000 EUR sA und Feststellung (Streitwert 5.000 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom , GZ 6 R 298/11b 27, mit dem das Urteil des Landesgerichts Linz vom , GZ 1 Cg 88/10x 21, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Das Berufungsgericht hat den vom Beklagten in seiner Berufung behaupteten Verfahrensmangel mit dem Argument verneint, der Kläger sei trotz Ladung durch das Erstgericht zu seiner Vernehmung nicht erschienen und habe deshalb nicht vernommen werden können, weil eine Partei gemäß § 380 Abs 3 ZPO nicht gezwungen werden könne, zu Gericht zu kommen und auszusagen.
Der Revisionswerber behauptet nun, dem Berufungsgericht sei ein Verfahrensmangel vorzuwerfen, weil es sich mit seiner Mängelrüge „nicht entsprechend“ auseinandergesetzt hätte. Ein inhaltliches Eingehen auf diesen Vorwurf ist nicht möglich, lässt der Revisionswerber doch jede Erörterung darüber vermissen, welche „entsprechende“ Auseinandersetzung seiner Ansicht nach geboten gewesen wäre. Er legt auch in keiner Weise dar, warum der Hinweis auf die fehlende Möglichkeit des Erstgerichts, eine Prozesspartei zum Erscheinen und zu einer Aussage zu zwingen, nicht ausreichen sollte.
2. Unter der Überschrift „Zum Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung“ wiederholt der Revisionswerber den Vorwurf, durch die unterlassene Einvernahme des Klägers sei ihm die Möglichkeit verwehrt worden, sich „von seinem Verschuldensvorwurf freizubeweisen und gemäß § 1302 ABGB nachzuweisen, dass ihn kein bzw lediglich ein geringerer Anteil an den beim Kläger entstandenen Schaden trifft“.
Abgesehen davon, dass der Beklagte den Vorwurf fehlenden Verschuldens zutreffend nie erhoben, sondern sich auf die Behauptung mangelnder Kausalität seines (strafbaren) Verhaltens berufen hat, wirft er damit den Vorinstanzen (neuerlich) einen Verstoß gegen Verfahrensvorschriften, also einen Verfahrensmangel, vor, erhebt aber nicht den Vorwurf, das Berufungsgericht hätte den festgestellten Sachverhalt materiellrechtlich unrichtig beurteilt bzw aufgrund einer unrichtigen materiellrechtlichen Rechtsauffassung rechtserhebliche Tatsachen nicht festgestellt.
Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).