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OGH vom 28.05.1991, 4Ob19/91

OGH vom 28.05.1991, 4Ob19/91

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Gamerith, Dr.Kodek, Dr.Niederreiter und Dr.Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T***** Gesellschaft mbH & Co KG, ***** vertreten durch Dr.Michael Walter, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. a) Dr.Peter G*****, Rechtsanwalt *****, b) C*****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Peter Gradischnig, Rechtsanwalt in Villach, beide als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der T***** Gesellschaft mbH, ***** 5 S 76/90 des Landesgerichtes Klagenfurt, 2. T***** s.r.l. Udine, ***** zuletzt vertreten durch Dr.Gerhard Kaspar, Rechtsanwalt in Villach, wegen Unterlassung (Streitwert S 750.000), Urteilsveröffentlichung (S 75.000), Rechnungslegung (S 100.000) und Schadenersatz (S 1,982.000) infolge Revision der Erstbeklagten gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichtes Graz vom , GZ 3 R 71, 72/90-45, womit das Teil- und Zwischenurteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom , GZ 19 Cg 313/87-27, und das Ergänzungsurteil vom , GZ 19 Cg 313/87-29, bestätigt wurden, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsvefahrens bleibt dem Endurteil vorbehalten.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin, welche ihren Sitz in Müchen hat, handelt mit Filmrechten. Sie besitzt die Verwertungsrechte an zahlreichen Filmen für deutschsprachige Gebiete in Europa, insbesondere auch für Österreich.

Die T***** GmbH, welche ihren Sitz in Fürnitz (Kärnten) hat, befaßt sich vor allem mit dem "Absatz und Verkauf von Werbezeiten und Werbesendungen" an Rundfunk- und Fernsehanstalten, insbesondere an die zweitbeklagte Gesellschaft. Diese hat ihren Sitz in Udine und betreibt auf italienischem Staatsgebiet in unmittelbarer Nähe der österreichischen Grenze einen Sender, von dem sie Fernsehsendungen nach Österreich austrahlt; dabei sendet sich auch zahlreiche Filme in deutscher Sprache, an denen die Klägerin die Verwertungsrechte, insbesondere für Österreich, hat.

Die Klägerin behauptet, daß die Beklagten diese Senderechte verletzten und sich geweigert hätten, der Klägerin Lizenzgebühren zu zahlen.

Die Klägerin begehrte von beiden Gesellschaften die Unterlassung des Sendens dieser Spielfilme, ferner Urteilsveröffentlichung, Rechnungslegung, Entgeltzahlung und Schadenersatzleistung - unter teilweisem Vorbehalt dieser Begehren bis zur Erfüllung der Rechnungslegungspflicht - sowie Zahlung von S 1,932.000 sA (als teilweise bereits bezifferten Schadenersatz).

Die Beklagten beantragten die Abweisung des Klagebegehrens, bestritten die behaupteten Verwertungsrechte der Klägerin und behaupteten, daß die Zweitbeklagte zum Ausstrahlen dieser Spielfilme vom italienischen Staatsgebiet aus berechtigt sei; sie habe sich die dazu notwendigen Rechte für Teile Italiens beschafft. Die Tätigkeit der erstbeklagten GmbH beschränke sich auf das Akquirieren von Werbeaufträgen für Sendeunternehmen; sie habe in die Rechte der Klägerin nicht eingegriffen und habe dazu auch gar keine Möglichkeit.

Das Erstgericht gab dem Begehren auf Unterlassung, Urteilsveröffentlichung und Rechnungslegung mit Teilurteil statt und erkannte mit Zwischenurteil, daß der bereits bezifferte Schadenersatzanspruch der Klägerin dem Grunde nach zu Recht bestehe.

Am (während des Berufungsverfahrens) wurde über das Vermögen der Erstbeklagten der Konkurs eröffnet; zu Masseverwaltern wurden Dr.Peter G*****, *****, sowie die C*****gesellschaft mbH ***** bestellt. Mit Beschluß vom , 4 Ob 122/90 (MR 1991, 28 - TELE UNO I) ordnete der Oberste Gerichtshof als Rekursgericht an, daß das - vom Berufungsgericht gemäß § 7 Abs 1 KO gegen beide Beklagten unterbrochene - Verfahren gegen den (die) Masseverwalter im Konkurs der Erstbeklagten hinsichtlich des Unterlassungs- und des Urteilsveröffentlichungsanspruches sowie gegen die Zweitbeklagte ohne diese Einschränkung fortzusetzen sei. Inzwischen war mit Entscheidung des Tribunale di Udine vom auch über die Zweitbeklagte der Konkurs eröffnet worden. Mit Beschluß vom sprach das Berufungsgericht aus, daß durch diese Maßnahme des italienischen Gerichtes das Verfahren gegen die Zweitbeklagte unterbrochen wurde. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist daher nur das gegen die T***** GmbH (im folgenden der Einfachheit halber weiterhin als "Erstbeklagte" bezeichnet) gerichtete Unterlassungs- und Urteilsveröffentlichungsbegehren.

Hiezu hat das Erstgericht folgende wesentliche Feststellungen getroffen:

Sofern der Klägerin die Verwertungsrechte an Filmen oder Laufbildern nicht originär (als Filmherstellerin gemäß § 38 Abs 1 UrhG) zustehen, erwirbt sie die alleinigen und ausschließlichen Verwertungs- (Werknutzungsrechte), und zwar in der Regel für das gesamte deutsche Sprachgebiet. Die Klägerin hat an den in Beilage A des Urteils angeführten Filmen, welche urheberrechtlich geschützt sind, von der T***** GmbH & Co durch Lizenzverträge oder realisierte Lizenzauswahlverträge die exklusiven Verwertungsrechte für die Bundesrepublik Deutschland einschließlich West-Berlins, die (ehemalige) Deutsche Demokratische Republik einschließlich Ost-Berlins, Österreich, Alto Adige (Südtirol), Schweiz, Fürstentum Liechtenstein und Luxemburg erworben. Zu diesen Rechten gehört insbesondere das Senderecht, also das Recht, die Filme durch Fernsehrundfunk beliebig oft der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Sie hat dieses Recht für alle möglichen Sendeverfahren (auch Kabelfernsehen und Satellitenfernsehen) und unabhängig davon erworben, in welcher Rechtsform die jeweilige Sendeanstalt betrieben wird und wie das Rechtsverhältnis zum Empfänger der Sendung gestaltet ist. Eingeschlossen ist auch das Recht der Weiterleitung und öffentlichen Wiedergabe von Funksendungen.

Die Erstbeklagte wurde am gegründet. Ihr Unternehmensgegenstand ist der Absatz und der Verkauf von Werbezeiten und Werbesendungen für private Rundfunk- und Fernsehanstalten, insbesondere für die T***** s.r.l. (Zweitbeklagte), sowie die Beteiligung an und die Geschäftsführung von anderen Unternehmungen jeder Rechtsform mit gleichem oder ähnlichem Unternehmensgegenstand oder Gesellschaftszweck; ferner der Abschluß sämtlicher Rechtsgeschäfte und das Setzen von Rechtshandlungen, welche unmittelbar oder mittelbar mit dem Unternehmensgegenstand im Zusammenhang stehen oder geeignet sind, diesen zu fördern. Mit Beschluß vom hat die Generalversammlung den Gegenstand des Unternehmens auf die Herstellung und den Vertrieb zur öffentlichen Aufführung bestimmter Filme erweitert.

Geschäftsführer der Erstbeklagten sind Ing.Kurt G***** und Ing.Wolfgang K*****. Die Erstbeklagte tritt beim Akquirieren von Werbeaufträgen unter der Bezeichnung "TELE UNO" auf. Diese Werbeaufträge, die von der Zweitbeklagten ausgestrahlt werden, sind die hauptsächliche Einnahmequelle der Beklagten. Auf diese Weise werden auch Patronanzsendungen, "bei denen die Werbungen für verschiedene und insbesondere auch österreichische Unternehmen mit einzelnen Spielfilmen im Zusammenhang stehen", in das von der Zweitbeklagten ausgestrahlte Programm aufgenommen. Die Erstbeklagte wirkt schon dadurch an der Programmgestaltung mit; überdies obliegt ihr auch der Erwerb urheberrechtlicher Lizenzen.

Die Zweitbeklagte mit dem Sitz in Udine wurde am gegründet. Das Gesellschaftskapital wurde zu 99 % von der Erstbeklagten und zu 1 % von Ing.Kurt G***** aufgebracht. Gegenstand der Zweitbeklagten ist die Verbreitung von Fernsehsendungen und der Absatz und Verkauf von Werbesendungen; Geschäftsführer der Zweitbeklagten sind ebenfalls Ing.Kurt G***** und Ing.Wolfgang K*****.

Seit Juni 1985 sendet die Zweitbeklagte vom Sender Monte Forno, der ca 5 km (richtig wohl: nur wenige Meter) von der österreichischen Grenze entfernt im Dreiländereck Italien-Österreich-Jugoslawien auf italienischem Gebiet steht, auf den Kanälen 61,3, 56 und 34 das Programm des Privatfernsehens "TELE UNO". Auf dem 50 m hohen Sendemast Monte Forno sind insgesamt ca 60 bis 70 Antennen angebracht. Der Sender ist mit einer High-technology-Sendeanlage von R***** ausgestattet. Mehrere Antennen sind auf österreichisches Staatsgebiet gerichtet. Die Zweitbeklagte betreibt seit 1986 auch den Sender Piancavallo und seit 1987 den Sender Porcus.

Der Ausstrahlungsbereich des Senders Monte Forno umfaßt etwa 40 % von Kärnten, 5 % der Steiermark sowie Teile Tirols und der Bundesrepublik Deutschland. Allein in Kärnten erreichen die Sendungen von "TELE UNO" etwa 135.000 Personen. Die Sendeanlage Monte Forno strahlt das Programm von "TELE UNO" auch in das italienische Kanaltal und das jugoslawische Savetal aus. Auf italienischem Gebiet leben im Sendebereich etwa

5.200 deutschsprechende Personen in Sprachinseln.

Die Sendezeit von "TELE UNO" beträgt täglich etwa fünf bis sieben Stunden. Um etwa 17.00 Uhr beginnt das italienische Programm mit Spielfilmen und Shows; von etwa 18.30 Uhr bis 23.00 Uhr läuft das deutschsprachige Programm, welches aus Informationssendungen, Sportnachrichten und Spielfilmen besteht. An Samstagen beginnt das deutschsprachige Programm in der Regel um 18.00 Uhr, an Sonntagen um 17.45 Uhr. Diese Zeiten werden jedoch nicht immer eingehalten; insbesondere seit 1988 werden immer wieder Filme in italienischer Sprache im Abendprogramm eingeschoben. Der Anteil des Programms in italienischer Sprache wechselt, beträgt aber durchschnittlich etwa 20 %.

Mit der Ausstrahlung der Sendungen in deutscher Sprache zielt die Privatsendeanstalt der Beklagten in erster Linie auf österreichisches, vor allem auf Kärntner Gebiet. Die Erstbeklagte hatte vorübergehend eine Fernsehzeitschrift mit dem Titel TELE UNO herausgegeben, welche an 116.000 Haushalte in Kärnten verteilt wurde. Im Impressum dieser - inzwischen wieder eingestellten - Zeitschrift schien die Erstbeklagte als Medieninhaberin und Verlegerin auf. Sie bezeichnete dort Radio Carintia und TELE UNO als "unsere beiden Medien", sprach vom "UNO-Network" und informierte darin über das Programm der Zweitbeklagten.

Etwa Mitte 1986 erfuhr die Klägerin davon, daß die Beklagten mehrere Spielfilme, an denen die Klägerin die ausschließlichen Senderechte für Österreich erworben hatte, ausgestrahlt hatten. In der Folge führte die Erstbeklagte mit der Klägerin Gespräche über den Erwerb der Senderechte; diese scheiterten jedoch letztlich daran, daß der Erstbeklagten der von der Klägerin geforderte Preis zu hoch war.

Die Tätigkeit der Erstbeklagten beschränkt sich nicht auf das Verschaffen von Kunden für Werbezeiten; die Erstbeklagte ist vielmehr bei Gesprächen über den Erwerb von Senderechten als Verhandlungspartnerin der Klägerin aufgetreten und hat auch Lizenzen erworben und an die Zweitbeklagte weitergegeben. In Kärnten ist die Erstbeklagte schlechthin als Vertreterin von "TELE UNO" aufgetreten; sie hat an der Organisation von "TELE UNO" maßgeblich mitgewirkt.

Das Ersturteil enthält ferner detaillierte Feststellungen darüber, wann und wie oft die Beklagten die in Beilage A aufgezählten 53 Spielfilme, an denen die Klägerin die Verwertungsrechte für Österreich besitzt, gesendet oder zur Sendung angekündigt haben. Das Recht, diese Filme durch Rundfunk in Österreich zu senden, haben die Beklagten auch nicht von dritter Seite erworben.

Das Erstgericht war der Ansicht, daß sich die Tätigkeit der Erstbeklagten nicht in der Akquisition von Werbeaufträgen erschöpft habe; die Erstbeklagte habe vielmehr auf die Gestaltung des Programms von TELE UNO" Einfluß genommen und sei auch für den Erwerb der erforderlichen Lizenzen verantwortlich gewesen. Sie habe somit an der Ausstrahlung des Programmes mitgewirkt und müsse daher für das Verhalten ihrer beiden Geschäftsführer einstehen.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 17 Abs 1 UrhG habe der Urheber eines Werkes das gemäß § 24 Abs 1 UrhG auf einen anderen übertragbare ausschließliche Recht, das Werk durch Rundfunk oder auf eine ähnliche Art zu senden. Im vorliegenden Fall sei die Frage zu klären, ob dieses Recht auch dadurch verletzt werden kann, daß von einem im Ausland gelegenen Sender ein urheberrechtlich geschütztes Programm mit Hilfe Hertz'scher Wellen ins Inland übertragen wird. Die Absicht des historischen Gesetzgebers spreche für den Standpunkt der Beklagten, daß der Erwerb der Sendebewilligung für den Sendestaat ausreicht. Wenngleich man sich der Tatsache bewußt gewesen sei, daß Sendewellen nicht exakt begrenzbar sind, sei der "non intentional spill over" als nicht ins Gewicht fallend vernachlässigt worden.

Im vorliegenden Fall hätten jedoch die Beklagten bewußt und geradezu mit der Absicht, weite Bevölkerungsschichten in Österreich zu erreichen, den Sendemast von "TELE UNO" nahe der österreichischen Grenze zum Ausstrahlen des Programms benützt. An diesen Fall habe der historische Gesetzgeber nicht gedacht. Unter Einbeziehung verwandter Rechtssätze sei daher eine objektiv-teleologische Interpretation der gesetzlichen Regelung vorzunehmen. In den verwandten Regelungen der § 17 Abs 2 und § 59 a Abs 1 UrhG werde nicht mehr auf den Standort der Sendeanlage, sondern auf den Empfangsort abgestellt; ebenso müsse aber auch der neuartige Fall des beabsichtigten, also intendierten "spill over" mittels Hertz'scher Wellen beurteilt werden. Bei einer gezielten Sendung ins Ausland sei daher das Senderecht auch für das Empfangsland von dem dort Berechtigten zu erwerben. Da es sich nicht um ein technisch unvermeidbares "non intentional spill over" handle, sei auch auf den Schutz des Urheberrechts in dem Land, in welchem die Sendung wahrnehmbar gemacht wird, Bedacht zu nehmen. Die Beklagten seien daher gemäß § 81 Abs 1 UrhG zur Unterlassung zu verurteilen. Der Beweis des Wegfalls der Wiederholungsgefahr sei ihnen nicht gelungen.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Erstbeklagten in dem derzeit relevanten Anfechtungsumfang (Unterlassungs- und Urteilsveröffentlichungsbegehren, siehe oben) nicht Folge und bestätigte die Entscheidung des Erstgerichtes insoweit als Teilurteil. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes insgesamt S 50.000 übersteige und die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO zulässig sei.

Aus dem einen anderen Regelungsinhalt betreffenden § 59 a Abs 1 UrhG sei für die Lösung der hier maßgebenden Rechtsfrage nichts zu gewinnen. Einer solchen Analogie bedürfe es aber auch gar nicht, weil sich der Unterlassungsanspruch der Klägerin schon aus dem Zusammenhang von § 17 Abs 1 und 2 UrhG ergebe. Der Unterschied zwischen dem zweiten und dem ersten Absatz dieser Gesetzesstelle bestehe nur darin, daß auch die leitungsgebundene Werkverbreitung dem Senderechtsschutz unterworfen werde. § 17 Abs 2 UrhG habe nur einen Sonderfall des "Wahrnehmbarmachens" zum Gegenstand; er wolle ein Unterlaufen des Senderechtsschutzes durch Übertragungen aus dem Ausland mit Hilfe von Leitungen genauso wie vom Inland her verhindern. § 17 Abs 2 UrhG ergänze nur die Generalnorm des § 17 Abs 1 UrhG, welche auch das Ausstrahlen von Werken vom Ausland her auf österreichisches Bundesgebiet erfasse. Angesichts des umfassenden Regelungsinhaltes des § 17 Abs 1 UrhG und seiner bloßen Ergänzung durch § 17 Abs 2 UrhG hätte es einer ausdrücklichen Einschränkung in der Richtung bedurft, daß die grenzüberschreitende Ausstrahlung mittels Hertz'scher Wellen vom Ausland her auf österreichisches Bundesgebiet kein Eingriff in das Senderecht des Urhebers bedeute. Das folge auch aus dem Begriff der Rundfunksendung, unter der jede Tätigkeit zu verstehen ist, durch die der Vortrag oder die Aufführung eines Werkes der Literatur, der Tonkunst oder der Filmkunst oder ein Werk der bildenden Künste mit Hilfe Hertz'scher Wellen "innerhalb der Reichweite dieser Wellen jedem wahrnehmbar gemacht werde, der sich eines entsprechenden Empfangsgerätes bediene". Gleichgültig sei, ob die Sendung wirklich aufgenommen wird; es genüge, daß die Gelegenheit dazu geboten wird.

Auch die Passivlegitimation der Erstbeklagten sei gegeben, habe sie doch an der Programmgestaltung der Zweitbeklagten aktiv mitgewirkt. Wegen der personellen und wirtschaftlichen Verflechtung beider Gesellschaften wäre es rechtsirrig und überdies unbillig, den gegen die erstbeklagte Gesellschaft erhobenen Unterlassungsanspruch zu verneinen. Beide Gesellschaften dienten infolge ihrer engen wirtschaftlichen Verflechtung ganz offenkundig einem gemeinsamen wirtschaftlichen Unternehmenszweck, nämlich der Vermarktung von Sendetätigkeit auch unter Verwendung der hiefür erforderlichen Werke der Filmkunst.

Die beiden Masseverwalter der Erstbeklagten bekämpfen das Teilurteil des Berufungsgerichtes mit Revision wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Sie beantragen, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß das Klagebegehren abgewiesen werde; hilfsweise stellen sie einen Aufhebungsantrag.

Die Klägerin beantragt, dem Rechtsmittel nicht Folge zu geben; auch sie stellt in eventu einen Aufhebungsantrag.

Die Revision ist nicht berechtigt.

Gemäß § 17 Abs 1 UrhG hat der Urheber das ausschließliche Recht, das Werk durch Rundfunk oder auf eine ähnliche Art zu senden; gemäß § 17 Abs 2 UrhG steht es einer Rundfunksendung gleich, wenn ein Werk von einer im In- oder Ausland gelegenen Stelle aus der Öffentlichkeit im Inland, ähnlich wie durch Rundfunk, aber mit Hilfe von Leitungen wahrnehmbar gemacht wird. Eine Rundfunksendung ist nach den Materialien zum Stammgesetz (Peter, Urheberrechtsgesetz 512; Dillenz, Materialien zum Urheberrecht 71 f) jede Tätigkeit, durch die der Vortrag oder die Aufführung eines Werkes der Literatur, der Tonkunst oder der Filmkunst oder ein Werkstück der bildenden Künste mit Hilfe Hertz'scher Wellen innerhalb der Reichweite dieser Wellen jedem wahrnehmbar gemacht wird, der sich eines entsprechenden Empfangsgerätes bedient. Dabei ist es gleichgültig, ob die Sendung auch wirklich aufgenommen wird; es genügt, daß die Möglichkeit dazu geboten wird (s auch SZ 59/24 = ÖBl 1986, 53 - Sky-Channel = RfR 1986, 35 (s Fischer-See-Scolik 29) = RdW 1986, 177 (s Hügel 166) = MR 1986 H 2, 16 (Korn, M.Walter)).

Dem Urheber vorbehalten ist nur das Senden des Werkes durch Rundfunk, nicht aber auch der Empfang der Rundfunksendung (Peter aaO 512; Dillenz aaO 71). § 17 Abs 1 UrhG, welcher den Rundfunk mittels Hertz'scher Wellen regelt, stellt nicht auf den Standort des Senders ab (Hügel aaO 167). In den Materialien (Peter aaO; Dillenz aaO) heißt es aber, daß die Rechtmäßigkeit der Sendung in urheberrechtlicher Beziehung nur nach dem Rechte des Staates beurteilt werden könne, auf dessen Gebiet sich die Sendeanlage befindet, da die Rundwirkung Hertz'scher Wellen nicht auf das Staatsgebiet beschränkt werden könne. Dagegen sei das Recht des Empfangslandes für die Frage maßgebend, ob hier die Sendung ohne Einwilligung des Urhebers zu einer weiteren Sendung oder öffentlichen Wiedergabe des Werkes benützt werden darf. Wird eine ausländische Sendung von einer österreichischen Rundfunkstation übernommen und weitergesendet, dann sei § 17 Abs 1 UrhG anzuwenden.

In § 17 Abs 2 UrhG stellt der Gesetzgeber der Rundfunksendung den

Vorgang gleich, "wenn ein Werk von einer im In- oder Ausland

gelegenen Stelle aus der Öffentlichkeit im Inland, ähnlich wie

durch Rundfunk, aber mit Hilfe von Leitungen wahrnehmbar gemacht

wird." Dem historischen Gesetzgeber stand dabei vor Augen, daß es

schon vor der Einrichtung des drahtlosen Rundfunks in einzelnen

europäischen Städten Einrichtungen gab, durch die den

angeschlossenen Hörern Opern- oder Konzertaufführungen mit Hilfe

des Telefonnetzes wahrnehmbar gemacht wurden (sogenanntes

Theatrofon; s dazu Dittrich, Zur Auslegung des Art 11bis Abs 1

und 2 RBÜ, RfR 1982, 25 (35); Ungern-Sternberg, Von der

gemeinsamen Fernsehantenne zum Kabelfernsehen, UFITA 94 (1982) 91

FN 37; derselbe, Die Rechte der Urheber an Rundfunk- und

Drahtfunksendungen 55; M.Walter, Die Hotel-Video-Systeme aus

urheberrechtlicher Sicht, MR 1984/6 Archiv 9; SZ 59/100 =

ÖBl 1986, 132 - Hotelvideo = MR 1986 H 4, 20 (M.Walter) =

JBl 1986, 655 (Scolik) = GRURInt 1986, 728 (Hodik)). Die

Materialien (Peter aaO 512; Dillenz aaO 72) begründen diese Gleichstellung damit, daß solche Übertragungen der Rundfunksendung ähnelten, weil sie es jedem Benützer einer angeschlossenen Empfangseinrichtung ermöglichen, die auf drahttelefonischem Weg verbreitete Aufführung zu hören. Hier sei aber infolge der technischen Verschiedenheit des Übertragungsmittels die Zulässigkeit der Verbreitung vom urheberrechtlichen Standpunkt aus nicht bloß nach dem am Sendeort geltenden Recht, sondern auch nach dem Recht des Staates zu beurteilen, auf dessen Gebiet sich die Empfangsanlage befindet. Der historische Gesetzgeber hatte somit ein "Netz von Empfangsanlagen" (Dittrich, Hotelvideo aus urheberrechtlicher Sicht, RfR 1984, 30 (36 f)) vor Augen, mit dem eine dem Rundfunk vergleichbare Breitenwirkung erzielt wird (Hügel, Hotelvideo und Senderechtsbegriff, ÖBl 1983, 153 (156); SZ 59/100). Der Hinweis auf die "technische Verschiedenheit des Übetragungsmittels" zeigt deutlich, welche Wertungen den Gesetzesverfassern vorschwebten. Die Reichweite des drahtlosen Rundfunks kann - oder konnte jedenfalls damals ( - nach Katzenberger (Urheberrechtsfragen der elektronischen Textkommunikation, GRURInt 1983, 895, 916) ist es heute technisch unschwer möglich, wirksame Vorkehrungen zu treffen, um den Empfang im benachbarten Ausland so eingeschränkt wie möglich zu halten) - nicht auf einzelne Staatsgebiete beschränkt werden. Das galt zum Zeitpunkt der Entstehung des UrhG im besonderen Maß für den Rundfunk auf Mittel- und Langwelle. Hingegen kann (und konnte schon zum Zeitpunkt der Entstehung des UrhG) das Sendeunternehmen beim Drahtfunk den Empfängerkreis bestimmen (Rintelen, UrhG 126; Ungern-Sternberg, Rundfunk- und Drahtfunksendungen 111 f und FN 37; Katzenberger, Textkommunikation GRURInt 1983, 914), so daß es dem Sendeunternehmen durchaus zuzumuten ist, die nach territorialen Gesichtspunkten erforderlichen Rechte zu erwerben (Hügel aaO 167 f).

Wegen dieser grundsätzlichen technischen Unterschiede zwischen

drahtlosem Funk und Drahtfunk kann der Auffassung des

Berufungsgerichtes, § 17 Abs 1 UrhG sei ganz allgemein dahin zu

verstehen, daß das grenzüberschreitende Ausstrahlen mittels

Hertz'scher Wellen vom Ausland auf österreichisches Bundesgebiet

in die österreichischen Verwertungsrechte des Urhebers eingreife,

nicht beigetreten werden; das müßte dann nämlich auch im Fall

eines nicht intendierten Eindringens Hertz'scher Wellen auf

österreichisches Staatsgebiet, also für den sogenannten "non

intentional (unavoidable) spill over" (siehe dazu SZ 61/268 =

ÖBl 1989, 26 - RTL-Plus II = MR 1989, 19 (M.Walter) = WBl 1989,

65 (Scolik) = ZfRV 1989, 57 (Hoyer)), gelten.

Der aus den Materialien zum UrhG 1936 hervorgehende Grundsatz, daß für die Beurteilung des Schutzes des Urhebers in bezug auf drahtlose Rundfunksendungen seiner Werke das nationale Urheberrecht jenes Staates maßgebend sein soll, auf dessen Gebiet die Rundfunkausstrahlung stattfindet ("Recht des Sendemastes" oder "Recht des Ausstrahlungslandes"), es also nicht auf den Ort des tatsächlichen Empfanges der Sendung ankommt, gilt auch im internationalen Urheberrecht. Schon bei der Einfügung des Senderechtes in die Berner Übereinkunft (RBÜ) auf der Rom-Konferenz im Jahre 1928 konnte sich die Auffassung durchsetzen, daß der urheberrechtlich entscheidende Teil der Rundfunksendung derjenige der Ausstrahlung ist, es also auf einen tatsächlichen Empfang der Sendung nicht ankommt. Auf der Brüsseler Konferenz zur Revision der Berner Übereinkunft im Jahre 1948 wurde dieser Erkenntnis sogar durch eine Klarstellung des Wortlautes des Art 11bis Abs 1 RBÜ Rechnung getragen (Katzenberger, Textkommunikation 913; Ungern-Sternberg, Rundfunk- und Drahtfunksendungen 22, 26 f, 108 FN 28).

Die gleiche Ansicht wird auch im deutschen Urheberrecht vertreten. Der entscheidende Vorgang sei derjenige der Ausstrahlung einer Funksendung an die Öffentlichkeit; für den Eingriff in das Senderecht komme es auf den tatsächlichen Empfang der Sendung nicht an (Katzenberger in Schricker, KommzUrhG Rz 89 vor §§ 120 ff dUrhG; Ungern-Sternberg in Schricker, Rz 19, 22 zu § 20 dUrhG). Daraus zieht die bisher herrschende Meinung den Schluß, daß auch international-privatrechtliche Urheberrechtsverletzungen durch Funksendung ausschließlich nach dem Recht des Ausstrahlungslandes zu beurteilen seien (Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht3, 547; derselbe, Die Immaterialgüterrechte im internationalen Privatrecht 15; Ungern-Sternberg, Rundfunk- und Drahtfunksendungen 106 ff, 112 ff, 119 ff mwN). Das inländische Senderecht kann nach dieser Lehre nur durch Funksendungen verletzt werden, die vom Inland aus ausgestrahlt werden; Sendeunternehmen bedürften auch für Sendungen, die in Nachbarstaaten empfangen werden können, einer Erlaubnis zur Sendung geschützter Werke und Leistungen nur für das eigene Land und entsprechend der dort bestehenden Schutzrechtslage.

Nach Katzenberger (in Schricker aaO Rz 89 vor §§ 120 ff dUrhG) werde jedoch diese herkömmliche Beurteilung den modernen Entwicklungen, insbesondere des jeweils in mehreren Staaten direkt empfangbaren Satellitenfernsehens und der gezielten Fernsehsendung über die Grenzen des Ausstrahlungslandes hinweg, nicht mehr gerecht; mehr und mehr setze sich daher eine neue Lehre durch, die in solchen Fällen zusätzlich auf das Recht derjenigen Länder abstelle, in denen solche Sendungen bestimmungsgemäß empfangen werden können und iS des § 20 dUrhG der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

Die Frage wird allerdings (sowohl in der BRD als auch in Österreich) häufiger in bezug auf das hier nicht unmittelbar interessierende Problem des direkt empfangbaren Satellitenfernsehens als auf die gezielte (intendierte) Fernsehsendung in ein Nachbarland diskutiert.

Katzenberger (Textkommunikation 916) weist zutreffend darauf hin, daß sich die bisher herrschende kollisionsrechtliche Beurteilung des grenzüberschreitend empfangbaren Rundfunks ursprünglich an dem nicht beeinflußbaren Ausbreitungsverhalten von über den freien Raum ausgestrahlten elektromagnetischen Wellen zunächst auf dem Gebiet des Hörrundfunks mit unsicheren, zum Teil mit der Tageszeit schwankenden Empfangsverhältnissen orientiert habe; hier sei es in der Tat unumgänglich gewesen, grundsätzlich nur die Rechtsordnung des Ausstrahlungslandes anzuwenden. Bei Hörfunksendungen, die gezielt für den Empfang (auch im Ausland - insbesondere aus kommerziellen Gründen) ausgestrahlt werden, sei jedoch diese Beurteilung bedenklich. Möge auch auf diesem Gebiet die herrschende Auffassung bisher offensichtlich weitgehend toleriert worden sein, so komme dies beim Fernsehen und den dort dominierenden Filmwerken wegen der anderen Interessenlage nicht in Betracht. Das Publikumsinteresse an Filmen werde durch Fernsehsendungen weitgehend verbraucht; Senderechte an Spielfilmen würden daher üblicherweise erst nach ihrer Kino- und Videoauswertung vergeben.Die Reichweite von Fernsehsendungen spiele daher wirtschaftlich eine ganz andere Rolle als diejenigen von Sendungen des Hörfunks. Jedenfalls für das allgemeine, direkt empfangbare Satellitenfernsehen werde daher kollisionsrechtlich in Zukunft als Regel gelten müssen, daß neben dem Recht des Ausstrahlungslandes kumulativ die Urheberrechtsordnungen aller derjenigen Länder anzuwenden sind, die zumindest zu einem erheblichen Teil im regelmäßigen Empfangsbereich solcher Sendungen liegen.

Schricker (Grenzüberschreitende Fernseh- und Hörfunksendungen im Gemeinsamen Markt, GRURInt 1984, 592 (594)) bezeichnet die These der herrschenden Meinung als "entwicklungsretadiertes Kind aus der Rundfunkpionierzeit"; es werde nicht umhin können, sich an die Verhältnisse unserer Tage anzupassen.

Satellitendirektsendungen könnten schwerlich ohne Anwendung auch des Rechtes des Empfangslandes beurteilt werden, soweit dort eine quantitativ nicht ganz unerhebliche Empfangsmöglichkeit geschaffen und die kollisionsrechtliche Spürbarkeitsgrenze überschritten werde.

Ungern-Sternberg (Grenzüberschreitende Rundfunk- und Drahtfunksendungen 113 ff) meint hingegen, daß der Grundsatz, wonach Rundfunksendungen nach dem Recht des Landes zu beurteilen sind, von dessen Gebiet sie ausgestrahlt werden, in seinen Grundzügen unbestritten sei; er räumt aber ein, daß die alleinige Anwendung des Rechtes des Ausstrahlungslandes in wenigen Fallgestaltungen dem Rechtsgefühl widerspreche, so etwa dann, wenn Rundfunksendungen, die unter Ausnutzung einer gesetzlichen Lizenz veranstaltet werden, auch weithin in den Nachbarländern empfangen werden können, in denen keine Lizenz besteht. Bei Rundfunksendungen, die nur für das Ausland bestimmt sind, könne sich der wirtschaftliche Schwerpunkt des Gesamtvorganges vom Ausstrahlungsland fast vollständig in Empfangsländer verlagern (aaO 125). Trotzdem hält Ungern-Sternberg bei Rundfunksendungen die räumliche Begrenzung des Wirkungsbereiches der Senderechte auf das jeweilige Ausstrahlungsland für unabdingbar, damit das Urheberrecht nicht Rundfunksendungen überhaupt verhindere oder Sendeunternehmungen zwinge, wegen der dann unvermeidlich komplizierten Rechtslage Urheberrechtsverletzungen bewußt in Kauf zu nehmen.

Die - problemverwandte - urheberrechtliche Behandlung grenzüberschreitender Fernsehsendungen mit Hilfe von Direktsatelliten ("DBS") wird auch im Rahmen der für Urheberrechtsfragen zuständigen internationalen Organisationen diskutiert. 1985 hat Bogsch, der Generaldirektor der WIPO, folgende These, die sofort Gegenstand heftiger Debatten wurde, zur Diskussion gestellt:

"Wenn die Mitteilung an die Öffentlichkeit mit Hilfe von Radiowellen durch einen Direktsendesatelliten erfolgt, findet die Mitteilung in allen Ländern statt, die in der 'Ausleuchtzone' des Satelliten liegen". (Sogenannte Bogsch-Theorie; s auch M.Walter in MR 1990, 24.)

Dillenz (Urheberrechtliche Probleme der Direktsatelliten, in FS 50 Jahre Urheberrechtsgesetz 43 f) hat sich mit dieser Problematik ausführlich auseinandergesetzt. Er kommt zu dem Ergebnis, daß auch die Berner Übereinkunft, ohne daß es ihrer Revision bedürfte, bei zeitgemäßer Auslegung dahin verstanden werden könne, daß eine Rundfunksendung (über Direktsatelliten) nicht nur im Land der Ausstrahlung (als einzigem Ort der urheberrechtlich relevanten Nutzung), sondern auch in den Ländern des Empfanges erfolgt.

M.Walter (Grundlagen und Ziele der österreichischen Urheberrechtsreform, in FS 50 Jahre Urheberrechtsgesetz 233 (236) weist darauf hin, daß es für die Rundfunksendung typisch gewesen sei (und noch immer sei), daß der Werkgenuß nicht durch ein räumlich an einem bestimmten Ort (Theater, Kino, Konzertsaal) versammeltes Publikum, sondern - wie beim Lesen eines "verbreiteten" Buches - in der Privatsphäre stattfindet; deshalb habe man auch hier urheberrechtlich an den Akt der Werkvermittlung (Sendung - Ausstrahlung) und nicht an den Werkkonsum (Empfang) angeknüpft (EB 1936 bei Peter aaO 512; vgl auch SZ 59/100 = ÖBl 1986, 132 - Hotelvideo) und folglich den Erwerb der Sendebewilligung für das Ausstrahlungsland als ausreichend angesehen. Zwar sei man sich der Tatsache bewußt gewesen, daß Sendewellen nicht exakt begrenzbar seien und an der Landesgrenze (oder Versorgungsgebietsgrenze) nicht Halt machten; dieser "non intentional spill over" habe jedoch als nicht wesentlich ins Gewicht fallend aus qualitativen (Empfangsqualität) und quantitativen Gründen vernachlässigt werden können. Mit der Weiterentwicklung der Sendetechnik, vor allem im Bereich des Satellitenfunks, habe sich aber diese Situation grundlegend geändert. Heute werde zunehmend "gezielt" ins Ausland gesendet, was quantitativ wie qualitativ ebenso ins Gewicht falle, und zwar durch gezielte Sendungen aus Kleinstaaten oder durch an der Staatsgrenze errichtete Sendeanlagen. In diesen Fällen versage die klassische Konzeption des Senderechtes. Der Erwerb der Sendebewilligung für das Land der Ausstrahlung reiche in Fällen intendiert grenzüberschreitender Sendung nicht aus, was vor allem dort deutlich werde, wo in den berührten Ländern unterschiedlich lange Schutzfristen bestehen (iglS M.Walter in MR 1989, 22 und 1990, 24).

Der erkennende Senat schließt sich der Ansicht von Dillenz, Katzenberger, Schricker und M.Walter an, daß das Erwerben der bewilligung im Ausstrahlungsland nicht ausreicht, wenn das Sendeunternehmen die geschützten Werke in Hörfunk- oder Fernsehsendungen gezielt in andere Länder ausstrahlt. Die Entwicklung der Sendetechnik in den letzten Jahrzehnten (insbesondere auch der Satellitentechnik) ermöglicht es den Sendeunternehmen, mit Sendungen aus Kleinstaaten (mit möglichst niedrigem urheberrechtlichem Schutzniveau) oder mittels Sendeanlagen an der Staatsgrenze das Publikum anderer, meist wesentlich größerer Länder ganz gezielt zu erreichen und damit den wirtschaftlichen Schwerpunkt des Sendevorganges fast vollständig vom Ausstrahlungsland in die Empfangsländer zu verlegen. In solchen Fällen findet der Werkgenuß - gemessen an der Zahl erreichbarer Empfänger, denen die gesendeten Werke wahrnehmbar gemacht werden - ganz überwiegend in den Empfangsländern statt, ohne daß es jedoch dort einer Sendebewilligung durch die Urheber der ausgestrahlten Werke bedürfte. Dillenz (in FS 50 Jahre Urheberrechtsgesetz 50) bringt dazu ein drastisches Zahlenbeispiel: Bei Beschränkung auf das Recht des Ausstrahlungslandes wäre die urheberrechtliche Vergütung für eine Sendung aus Luxemburg nach der Einwohnerzahl dieses Landes (365.000) zu berechnen, obwohl sich die Sendung mit Hilfe von Direktsatelliten an die Bevölkerung ganz Europas (200 Millionen) wendet. Damit werden aber die Wertungen, auf denen der Grundsatz der ausschließlichen Maßgeblichkeit des Rechtes des Ausstrahlungslandes beruht - daß nämlich auch der Werkgenuß weitaus überwiegend im Ausstrahlungsland stattfindet, in welchem sich das Sendeunternehmen die erforderlichen Rechte von den Urhebern verschafft hat, und der Empfang der Sendungen jenseits der Landesgrenzen (auch aus qualitativen Gründen) in einer zu vernachlässigenden Größenordnung bleibt - gröblich verletzt und dadurch die Urheber weitgehend um die Früchte ihrer Leistung gebracht. Zum Schutz der Verwertungsrechte der Urheber in den Empfangsländern muß daher in solchen Fällen das Sendeunternehmen die Verwertungsrechte auch für diese Länder erwerben.

Grundsätzlich ist daher zwar an der herrschenden Ansicht, nach welcher Urheberrechtsverletzungen durch Rundfunksendungen kollisionsrechtlich nur nach dem Recht des Ausstrahlungslandes zu beurteilen sind und der Erwerb der Sendebewilligung für das Land, in dem die Ausstrahlung stattfindet, ausreicht, festzuhalten. In den Fällen einer über die Grenzen des Ausstrahlungslandes hinaus gezielten Rundfunksendung ( - ähnliche Fälle, wie etwa die urheberrechtlichen Probleme des Direktsatelliten, sind im vorliegenden Rechtsstreit nicht unmittelbar zu behandeln - ) ist aber aus den dargelegten Gründen kollisionsrechtlich und - damit zusammenhängend - in bezug auf den erforderlichen Rechtserwerb zusätzlich auf das Recht derjenigen Länder abzustellen, in denen diese gezielt dorthin gerichteten Sendungen bestimmungsgemäß empfangen werden können. Bei einer in Österreich empfangbaren Sendung ist also nach dem Recht des Empfangslandes, also nach inländischem Recht, zu beurteilen, ob bloß eine nicht intendierte Rundfunksendung (also ein urheberrechtlich nicht relevanter Fall des "non intentional spill over") oder aber eine intendierte Rundfunksendung vorliegt; im letzteren Fall ist dann nach dem Recht des Schutzlandes über das Bestehen und den Schutz von

Immaterialgüterrechten zu entscheiden (SZ 56/107 = ÖBl 1983, 162;

SZ 59/100 = ÖBl 1986, 132 - Hotelvideo). Werden also vom Ausland

her in einer für das Inland bestimmten Rundfunksendung geschützte Werke gesendet, dann ist die Zustimmung des Sendeberechtigten auch für das Inland als Empfangsstaat erforderlich.

Für diese Ansicht spricht auch das Konzept, das der Stammfassung des österreichischen Urheberrechtsgesetzes zugrunde gelegen war:

Dem Verwertungsrecht des Urhebers vorbehalten waren schon damals Sendevorgänge, bei denen ein Werk von einer im In- oder Ausland gelegenen Stelle der Öffentlichkeit im Inland, ähnlich wie durch Rundfunk, aber mit Hilfe von Leitungen wahrnehmbar gemacht wurde. Der Gesetzgeber hatte damit die einzige zur Zeit der Schaffung des Urheberrechtsgesetzes bekannte technisch ausgereifte Form eines (abgrenzbaren) intendierten Sendens in das Inland anderen Regeln unterworfen als das Senden mit Hilfe Hertz'scher Wellen, durch welche Werke auch außerhalb des intendierten Versorgungsgebietes je nach den Empfangsverhältnissen in unterschiedlicher Qualität wahrnehmbar gemacht werden konnten. Daraus ist auf den Willen des Gesetzgebers zu schließen, auch andere Fälle eines intendierten Sendens von einer im Ausland gelegenen Stelle in das Inland gleich zu behandeln und damit (für den inländischen Bereich) an die Zustimmung des Urhebers zu binden. Für den in den Materialien zu § 17 Abs 1 UrhG zum Ausdruck gebrachten allgemeinen Grundsatz, daß für die Rechtmäßigkeit der Sendung nur das Recht des Ausstrahlungslandes maßgebend sei, war unter anderem entscheidend gewesen, daß man dem Sendeunternehmen nicht zumuten wollte, sich die Rechte für alle nur denkbaren Länder zu verschaffen, für welche die ausgestrahlte Sendung gar nicht bestimmt war, in denen sie aber, was besonders beim Rundfunk mit Lang- und Mittelwellen eine Rolle spielte, je nach den Zufälligkeiten der Empfangsverhältnisse in unterschiedlicher Qualität gehört werden konnte, obwohl der Empfang in diesen Ländern nur von marginaler Bedeutung war. Für die in ein bestimmtes Land gezielt ausgestrahlte Rundfunksendung treffen aber diese Argumente nicht zu. Der Erwerb der Rechte ist hier dem Sendeunternehmen durchaus zumutbar.

Diesen Gedanken hat der Oberste Gerichtshof auch in der - freilich eine andere Rechtsfrage, nämlich den Begriff der ausländischen Rundfunksendung iS des § 59 a UrhG, betreffenden - Entscheidung ÖBl 1989, 26 - RTL-Plus II (weitere Fundstellen siehe vorher) zum Ausdruck gebracht. Nach dieser Entscheidung liegt eine "ausländische" Rundfunksendung iS des § 59 a UrhG nicht schon dann vor, wenn der die Signale ausstrahlende Sender im Ausland liegt; nach dem Zweck der Vorschrift muß es sich vielmehr um eine ausschließlich für das Ausland bestimmte Sendung handeln, für welche das Weiterverbreiten im Inland eine bloße "Randnutzung" ist. Für die Abgrenzung zwischen einer "inländischen" und einer "ausländischen" Rundfunksendung iS des § 59 a UrhG kommt es danach auf das nach der Absicht des Programmherstellers zu versorgende, also das "intendierte", Verbreitungsgebiet an. Mit dieser Begründung hat der Oberste Gerichtshof das gesetzliche Lizenzrecht österreichischer Kabelbetreiber an ausländischen Rundfunksendungen auf bloße "Randnutzungen", also wiederum auf die Verwertung des unbeabsichtigten "spill over", einer ausschließlich für das Ausland bestimmten Rundfunksendung beschränkt, und zwar aus der Erwägung, daß sich die österreichischen Kabelbetreiber im Fall einer ohnehin zum Zwecke ihrer Versorgung mit dem betreffenden Programm nach Österreich gestrahlten Sendung die erforderlichen Rechte auf Grund der diesfalls vertraglich geregelten (oder jedenfalls regelbaren) Nutzung beschaffen könnten.

Konsequent weitergedacht, folgt aus dieser - unmittelbar freilich nur § 59 a UrhG berühenden - Auslegung, daß eine vom Ausland intendiert nach Österreich gerichtete Sendung keine (bloß) "ausländische" Rundfunksendung, sondern (auch) eine "inländische" ist, so daß - wie bei einer vom Inland ausgestrahlten Rundfunksendung - die Zustimmung des Urhebers (für das Inland) erforderlich ist.

Warum das Sendeunternehmen im Fall einer für bestimmte Länder intendierten Rundfunksendung nicht verpflichtet werden sollte, sich die erforderlichen Rechte in diesen Empfangsländern zu verschaffen, ist nicht zu sehen. Der Ansicht von Ungern-Sternberg (Rundfunk- und Drahtfunksendungen 125), daß die räumliche Begrenzung des Wirkungsbereiches des Senderechtes auf das jeweilige Ausstrahlungsland ein unabdingbares Erfordernis sei, damit das Urheberrecht Rundfunksendungen nicht überhaupt verhindere oder das Sendeunternehmen zwinge, Urheberrechtsverletzungen bewußt in Kauf zu nehmen, ist nicht zu folgen. Beschränkt sich das Sendeunternehmen auf den inländischen Versorgungsbereich, dann ist es, wenn es sich im Sendestaat die Rechte verschafft hat, wegen eines nicht beabsichtigten "spill over" der Gefahr unbeabsichtigter Urheberrechtsverletzungen nicht ausgesetzt; will es aber seinen Versorgungsbereich gezielt auf bestimmte andere Staaten (Versorgungsgebiete) erweitern, dann ist ihm der Erwerb der erforderlichen Rechte durchaus zuzumuten. Damit können offensichtliche Umgehungshandlungen wie im vorliegenden Fall wirksam verhindert werden.

Die Grenze zwischen unbeabsichtigtem "spill over" und gezielt ins Ausland gerichteten Sendungen kann freilich unter Umständen, insbesondere wenn eine Rundfunksendung in erster Linie für das eigene Staatsgebiet bestimmt ist und darüber hinaus nur relativ kleine Teile fremder Staatsgebiete erfaßt, (sowohl im Bereich der Tatsachenfeststellung als auch bei der rechtlichen Bewertung der Indizien) schwer zu ziehen sein. Katzenberger (Elektronische Textkommunikation, GRURInt 1983, 916) nennt als "in der Regel leicht nachweisbare Indizien" die gewählte Länge/Frequenz der Trägerwelle mit charakteristischer Reichweite, den Ort der Aufstellung und die Richtungscharakteristik der Sendeantennen, die Sendestärke, die Sprache der Sendung und die Güter, für die in einer Sendung geworben wird.

Im vorliegenden Fall stellen sich solche Abgrenzungsfragen nicht. Die festgestellten Indizien sind so massiv, daß nicht der geringste Zweifel daran besteht, daß die Beklagten ihr Fernsehprogramm in deutscher Sprache gezielt nach Österreich gesendet haben. Soweit es die Sendungen in deutscher Sprache betrifft, liegen (praktisch) nur für Versorgungsgebiete in Österreich bestimmte Rundfunksendungen vor, da die in den deutschen Sprachinseln in Italien erreichten Hörer (und Seher) im Vergleich zu den österreichischen Empfängern eine verschwindende Minderheit sind. Das Konzept von "TELE UNO" war - soweit es die Sendungen in deutscher Sprache betrifft - darauf ausgerichtet, als "erstes österreichisches Privatfernsehen" vor allem die österreichischen Haushalte in Kärnten zu erreichen und Einnahmen aus Werbeaufträgen zu erzielen, die zumindest weitaus überwiegend im österreichischen Ausstrahlungsgebiet akquiriert worden waren. Hiebei wurden auch Patronanzsendungen ausgestrahlt, bei denen die Werbung insbesondere für österreichische Firmen mit den gesendeten Spielfilmen in Zusammenhang gebracht wurde. Mehrere Antennen des nur wenige Meter von der österreichischen Staatsgrenze entfernten Senders waren auf Österreich gerichtet. Bei dieser Sachlage war somit das Sendeunternehmen verpflichtet, sich für die auf das österreichische Publikum zielenden Fernsehsendungen die erforderlichen Filmrechte auch für Österreich zu verschaffen.

Die Revisionswerberin hält aber auch die Einwendung der mangelnden Passivlegitimation der Erstbeklagten aufrecht: Nur die Zweitbeklagte habe die Sendungen ausgestrahlt; die Erstbeklagte sei hiefür iS der §§ 81, 88 UrhG nicht verantwortlich. Die Geschäftsführer der Erstbeklagten seien bei der Ausstrahlung der Sendungen nicht als deren Organe, sondern als Organe der Zweitbeklagten tätig geworden.

Diesen Ausführungen ist nicht zu folgen: Im Wettbewerbsrecht gilt der Grundsatz, daß der Unterlassungsanspruch nicht nur gegen den (unmittelbaren) Störer, also denjenigen, von dem die Beeinträchtigung ausgeht und auf dessen maßgeblichem Willen sie beruht, sondern auch gegen jeden - auch selbständig - handelnden Dritten gerichtet werden kann, der den Wettbewerbsverstoß durch sein Verhalten gefördert oder überhaupt erst ermöglicht hat. Die Unterlassungsklage nach § 14 UWG kann daher auch gegen Mittäter, Anstifter und Gehilfen des eigentlichen Störers gerichtet werden (ÖBl 1983, 144 - Tagesausflug nach München; ÖBl 1984, 135 - Superaktionsspanne; ÖBl 1988, 78 - Heilkräuter aus dem Garten Gottes ua).

Die gleichen Grundsätze gelten auch im Immaterialgüterrecht ( - die E ÖBl 1988, 78 betraf den zeichenrechtlichen Schutz nach § 9 UWG - ) und insbesondere im Urheberrecht. Danach kann jeder, der die Rechtsverletzung begeht oder daran teilnimmt, in Anspruch genommen werden, sofern zwischen seinem Verhalten und der Rechtsverletzung ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Täter ist nicht nur der persönlich Handelnde, der die Tat als eigene will, sondern auch, wer eine Handlung als eigene veranlaßt oder einen sonstigen Grund für eine adäquate Verursachung setzt (Wild in Schricker, Urheberrecht Rz 35 zu § 97 dUrhG; ähnl. Nordemann, Urheberrecht Rz 16 zu § 97 dUrhG; von Gamm, Urheberrecht Rz 20 und 25 zu § 97 dUrhG). So haftet beispielsweise neben demjenigen, der ungenehmigt ein geschütztes Werk aufführt (also zB der aufführende Künstler), auch der Veranstalter, dh derjenige, der die Aufführung angeordnet hat und für sie in organisatorischer und finanzieller Hinsicht verantwortlich ist. Kennzeichnend dafür ist neben dem wirtschaftlichen Interesse vor allem der Einfluß auf die Programmgestaltung (Nordemann aaO Rz 16; Wild aaO Rz 36 mwN aus der Rsp des BGH).

Im vorliegenden Fall waren die Erst- und die Zweitbeklagte rechtlich, wirtschaftlich und personell eng verflochten. Die Erstbeklagte, welche ihren Sitz in Österreich hat, ist die Muttergesellschaft der Zweitbeklagten, die in Italien ihren Sitz hat. 99 % der Geschäftsanteile der Zweitbeklagten gehören der Erstbeklagten und 1 % dem Mitgeschäftsführer Kurt G*****. Aufgabe der Erstbeklagten als Muttergesellschaft der Zweitbeklagten war es, für ihre italienische Tochtergesellschaft Werbeaufträge zu akquirieren. Hiebei hat sie auch sogenannte Patronanzsendungen gestaltet, bei denen der Werbende eine bestimmte Aufführung dem Publikum "widmet". Die Erstbeklagte hatte auch die Aufgabe, der Zweitbeklagten durch Verhandlungen mit den Lizenzgebern die notwendigen Lizenzen für das Ausstrahlen von Spielfilmen zu verschaffen. Diese Werbeaufträge bildeten die hauptsächliche Einnahmequelle (beider!) Beklagten. Bei der Werbung für die Sendungen der Zweitbeklagten trat die Erstbeklagte schlechthin als "TELE UNO" auf und verbreitete in Kärnten ein eigenes schriftliches Programm dieses Senders, in welchem sie sich sinngemäß als - das österreichische Rundfunkmonopol durchbrechender - italienischer Privatsender für Kärnten (Beilage O) bezeichnete. Zwischen der Werbeakquisition der Erstbeklagten und der Sendetätigkeit der Zweitbeklagten bestand somit ein enger wirtschaftlicher Zusammenhang im beiderseitigen Interesse, sollte doch durch die ausgestrahlten Spielfilme die Aufmerksamkeit des deutschsprechenden Publikums (vor allem in Kärnten) auch für die Werbesendungen geweckt werden, was wiederum - wegen der dadurch erzielten Reichweite bei der Kärntner Bevölkerung - die Grundlage für den erfolgreichen Verkauf von Werbesendungen durch die Erstbeklagte war. Da es die Erstbeklagte übernommen hatte, der Zweitbeklagten die erforderlichen Senderechte zu verschaffen, und sie selbst an der Programmgestaltung durch Entgegennehmen von Aufträgen für Patronanzsendungen mitgewirkt und die Zeitschrift "TELE UNO" zur Programminformation in Kärnten hatte verteilen lassen, mußte sie Kenntnis von den von der Zweitbeklagten ausgestrahlten Spielfilmen haben. Sie hatte aber auch als nahezu 100 %-ige Muttergesellschaft und infolge der Identität zwischen den Geschäftsführern der Erst- und der Zweitbeklagten nicht nur die faktische, sondern auch die rechtliche Möglichkeit, auf die Programmgestaltung der Zweitbeklagten bestimmenden Einfluß zu nehmen und damit Eingriffe in fremde Urheberrechte (hier die Rechte des Filmherstellers) hintanzuhalten; sie hat das aber nicht nur unterlassen, sondern durch die Programmgestaltung im Zusammenhang mit Patronanzsendungen an diesen Verstößen auf Grund ihres eigenen wirtschaftlichen Interesses am Verkauf von Werbesendungen mitgewirkt. Sie ist daher als adäquate Veranlasserin des Eingriffs in die Rechte der Klägerin zur Unterlassung des Ausstrahlens der geschützten Spielfilme der Klägerin im Sinne des Klagebegehrens zu verurteilen, auch wenn die unmittelbar zur Ausstrahlung führende Tätigkeit von der Zweitbeklagten vorgenommen worden ist.

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 392 Abs 2 ZPO.