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OGH vom 27.01.2016, 4Ob19/16x

OGH vom 27.01.2016, 4Ob19/16x

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Musger, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Rassi als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** AG, *****, vertreten durch Ebert Huber Swoboda Oswald Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. K***** KG, *****, 2. K***** S*****, vertreten durch Dr. Fabian Maschke, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert 34.900 EUR) und Urteilsveröffentlichung (Streitwert 100 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom , GZ 1 R 163/15v 25, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

2. Der Antrag auf Unterbrechung des Revisionsverfahrens bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs über ein Vorabentscheidungsersuchen des Landesgerichts Wiener Neustadt vom zu 60 Cg 44/15y wird abgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Zu Punkt 2:

Der Europäische Gerichtshof hat die Kriterien einer allfälligen Unionsrechtswidrigkeit des GSpG bereits in mehreren Entscheidungen hinreichend festgelegt (ua EuGH C 390/12, Pfleger ; EuGH C-347/09, Dickinger/Ömer ; EuGH C 64/08, Engelmann ), woran sich die gefestigte Rechtsprechung des erkennenden Senats orientiert (vgl die zu RIS Justiz RS0129945 angeführten Entscheidungen). Die Klärung der Rechtsfragen im Anlassverfahren hängen nicht vom Ergebnis des Vorabentscheidungsersuchens des Landesgerichts Wiener Neustadt ab, weshalb der darauf bezogene Unterbrechungsantrag der beklagten Parteien unbegründet ist.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2016:0040OB00019.16X.0127.000

Fundstelle(n):
HAAAD-52307