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OGH vom 29.03.2017, 3Nc7/17k

OGH vom 29.03.2017, 3Nc7/17k

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der betreibenden Partei F***** OG, *****, vertreten durch Dr. Michael Buresch, Rechtsanwalt in Wien, gegen die verpflichtete Partei Mag. R*****, wegen vorläufiger Kontenpfändung, über Vorlage des Akts AZ 68 E 658/17z des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien zur Entscheidung über den negativen Kompetenzkonflikt den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Fortführung des Verfahrens ist das Bezirksgericht Mattighofen zuständig.

Der Beschluss des Bezirksgerichts Mattighofen vom , GZ 1 E 378/17g6, wird aufgehoben.

Text

Begründung:

Die betreibende Partei begehrt mit ihrem beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien eingebrachten Antrag die Erlassung eines Beschlusses auf vorläufige Kontopfändung nach der EUKpfVO aufgrund eines Zahlungsbefehls und auch aufgrund eines Exekutionsbewilligungsbeschlusses. Mit dem a limine gefassten Beschluss vom sprach das Bezirksgericht Innere Stadt Wien aus, dass es örtlich unzuständig sei; gleichzeitig überwies es die Rechtssache an das Bezirksgericht Salzburg gemäß § 44 JN iVm §§ 423 Abs 1, 387 Abs 1 EO (ON 2).

Auch das Bezirksgericht Salzburg erklärte sich a limine mit Beschluss vom für örtlich unzuständig und überwies das Verfahren gemäß § 44 Abs 1 JN an das Bezirksgericht Mattighofen (ON 4).

Schließlich erachtete sich auch das Bezirksgericht Mattighofen für örtlich unzuständig und überwies mit dem a limine gefassten Beschluss vom die Rechtssache an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien gemäß § 44 JN iVm § 424 Abs 1 EO. Aufgrund der Bindungswirkung einer erfolgten Überweisung nach § 44 JN könne zwar das Zweitgericht, an welches eine Sache überwiesen wurde, seine Zuständigkeit nicht deshalb ablehnen, weil das überweisende Erstgericht zuständig sei, wohl aber könne sich das Zweitgericht mit der Begründung für unzuständig erklären, dass es ein drittes Gericht für zuständig halte (ON 6).

Das Bezirksgericht Innere Stadt Wien veranlasste die – am erfolgte – Zustellung der genannten Beschlüsse an den Vertreter der Betreibenden. Nach ungenütztem Verstreichen der Rechtsmittelfrist legte es den Akt gemäß § 47 JN zur Entscheidung über den negativen Kompetenzkonflikt vor.

Rechtliche Beurteilung

Die Anrufung des gemeinsam übergeordneten Gerichtshofs in einem negativen Kompetenzkonflikt nach § 47 JN setzt voraus, dass die beiden konkurrierenden Gerichte rechtskräftig über ihre (Un)Zuständigkeit zur Entscheidung über die (gleiche) Rechtssache abgesprochen und diese verneint haben (RISJustiz RS0118692; RS0046299 [T1]). Diese Voraussetzung liegt hier vor, weil die Zustellung der Überweisungsbeschlüsse nur an die Betreibende angesichts des Umstands, dass der Verpflichtete bisher am Verfahren nicht beteiligt war, ausreicht (vgl RISJustiz RS0039200).

Bei der Entscheidung nach § 47 Abs 1 JN ist auf eine allfällige Bindungswirkung des ersten Beschlusses, auch wenn dieser vielleicht unrichtig war, Bedacht zu nehmen; haben doch die Vorschriften über die Bindung an rechtskräftige Entscheidungen über die Zuständigkeit und an Überweisungsbeschlüsse (ua § 46 Abs 1 JN) den Zweck, Kompetenzkonflikte nach Möglichkeit von vornherein auszuschließen. Dabei nimmt der Gesetzgeber in Kauf, dass allenfalls auch ein an sich unzuständiges Gericht durch eine unrichtige Entscheidung gebunden wird (RISJustiz RS0046391). Der Überweisungsbeschluss nach § 44 JN enthält eine analog zu § 46 Abs 1 JN sowohl in sachlicher als auch in örtlicher Hinsicht bindende Zuständigkeitsentscheidung (10 Ob 56/05s = RISJustiz RS0046315 [T2]; 5 Nc 12/16h; RS0040183). § 46 Abs 1 JN sieht vor, dass die rechtskräftige Entscheidung über die Unzuständigkeit für jedes Gericht bindend ist, bei welchem die Rechtssache in der Folge anhängig wird. Somit besteht die Bindungswirkung nicht nur für das (erste) Adressatgericht, sondern im hier zu beurteilenden Fall eines weiteren Überweisungsbeschlusses nach § 44 JN an ein drittes Gericht auch für das zweite Adressatgericht (und allenfalls noch folgende).

Das Bezirksgericht Mattighofen missachtete in seinem (Rück)Überweisungsbeschluss (ON 6) die dargestellte Bindungswirkung des vorausgehenden Beschlusses des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien (ON 2).

Die jüngere Entscheidung ist deshalb – ohne auf die Frage nach der Richtigkeit der jeweils vertretenen Rechtsansichten einzugehen (RISJustiz RS0002439 [T2]; RS0046391 [T10]) – aufzuheben (RISJustiz RS0046377) und die Zuständigkeit des Bezirksgerichts Mattighofen auszusprechen.

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2017:0030NC00007.17K.0329.000

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