OGH vom 17.01.2001, 6Ob332/00t
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Firmenbuchsache der beim Landesgericht Linz zu FN 87972x eingetragen gewesenen W***** GmbH (in Liquidation) mit dem Sitz in R*****, über den namens der Gesellschaft erhobenen Revisionsrekurs des Liquidators Ludwig M*****, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom , GZ 6 R 252/00x-6, mit dem der Rekurs des Liquidators gegen den Beschluss des Landesgerichtes Linz vom , GZ 13 Fr 2469/00z-1, zurückgewiesen wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Dem Liquidator der Gesellschaft wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes Urfahr-Umgebung vom ein einstweiliger Sachwalter gemäß § 238 Abs 2 AußStrG für die Vertretung des Betroffenen vor Gerichten (mit Ausnahme Strafsachen), vor Ämtern, Behörden und Sozialversicherungsträgern bestellt. Diese Bestellung wurde nach ständiger Rechtsprechung nicht erst mit dem (inzwischen erfolgten) Eintritt der Rechtskraft, sondern bereits mit der Zustellung des Beschlusses wirksam (9 Ob 710/91 = SZ 64/111 ua; RIS-Justiz RS0008550).
Das Firmenbuchgericht ist an die Entscheidung des Pflegschaftsgerichtes über die Bestellung des Sachwalters gebunden. Es ist dem Firmenbuchgericht, wie sich aus den auch im außerstreitigen Verfahren geltenden Bestimmungen der ZPO über die Prozessfähigkeit (5 Ob 530/95 = RZ 1996/43, 144 = EFSlg 79.432 mwN; 6 Ob 175/99z = ÖA 2000, 77) ergibt, verwehrt, die Prozessfähigkeit von Parteien selbstständig zu prüfen. Der bestellte einstweilige Sachwalter nach § 238 Abs 2 AußStrG beschränkt die Handlungsfähigkeit des Betroffenen im jeweils umschriebenen Aufgabenkreis (4 Ob 573/95; 10 Ob 60/00x ua; RIS-Justiz RS0081672). Wird dem Betroffenen durch die Bestellung eines (einstweiligen) Sachwalters die Prozessfähigkeit insoweit aberkannt, dass er vor Gericht und Behörden der Vertretung durch einen Sachwalter bedarf, ist damit klargestellt, dass er ohne Genehmigung durch den (einstweiligen) Sachwalter keine wirksamen Prozessschritte setzen und insbesondere auch nicht wirksam Rechtsmittel ergreifen kann (vgl 9 Ob 516/95 = SZ 68/163 = RZ 1996/38, 122). Gemäß § 5 ZPO gelten diese Erwägungen auch für den gesetzlichen Vertreter einer Partei, der selbst prozessfähig sein muss (Fasching, Kommentar II, 148).
Der Umstand, dass die Bestellung des einstweiligen Sachwalters nicht auch für - außergerichtliche und außerbehördliche - Vertretungshandlungen des Betroffenen als Liquidator der Gesellschaft erfolgte, vermag an der Prozessunfähigkeit und damit an der Unwirksamkeit seines vom einstweiligen Sachwalter ausdrücklich nicht genehmigten Rekurses gegen den die Gesellschaft betreffenden Löschungsbeschluss nichts zu ändern.
Damit erweist sich der außerordentliche Revisionsrekurs mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 14 Abs 1 AußStrG als unzulässig.