OGH vom 22.02.2017, 3Nc4/17v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei R***** Aktiengesellschaft, *****, gegen die verpflichtete Partei T*****gesellschaft mbH, *****, wegen 1.000.000 EUR, aufgrund der vom Bezirksgericht Linz verfügten Vorlage des Aktes 25 E 280/17x zur Entscheidung gemäß § 47 JN den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Bezirksgericht Linz zurückgestellt.
Text
Begründung:
Mit dem an das Bezirksgericht Baden gerichteten Exekutionsantrag begehrte die Betreibende zur Hereinbringung ihrer titulierten Forderung die Pfändung des Anspruchs der Verpflichteten gegen einen dritten Treugeber.
Das Bezirksgericht Baden erklärte sich mit Beschluss vom für unzuständig und überwies das Exekutionsverfahren an das Bezirksgericht Linz. Begründend verwies es auf den Sitz der Gesellschaft, deren Geschäftsanteile gepfändet werden sollen, der sich im Sprengel des Bezirksgerichts Linz befinde. Die Zustellung dieses Beschlusses sollte durch das Bezirksgericht Linz erfolgen, nach der Aktenlage fand allerdings eine Zustellung bislang nicht statt.
Das Bezirksgericht Linz sandte den Akt dem Bezirksgericht Baden mit einer Übersendungsnote „retour“, in der es auf die seiner Ansicht nach gegebene Zuständigkeit des Bezirksgerichts Baden verwies.
Das Bezirksgericht Baden sandte den Akt an das Bezirksgericht Linz zurück und verwies auf die Bindung an den eigenen Beschluss sowie die Voraussetzungen für eine allfällige Entscheidung des Zuständigkeitsstreits nach § 47 JN.
Das Bezirksgericht Linz legte daraufhin den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den negativen Kompetenzkonflikt vor.
Rechtliche Beurteilung
Die Aktenvorlage ist verfehlt.
Voraussetzung für eine solche Entscheidung durch den Obersten Gerichtshof nach § 47 JN ist, dass zwei einander widersprechende rechtskräftige Beschlüsse über die Zuständigkeitsversagung vorliegen (RIS-Justiz RS0118692, RS0046354, RS0046332 ua).
Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, zumal der Unzuständigkeits- und Überweisungsbeschluss des Bezirksgerichts Baden mangels Zustellung nicht in Rechtskraft erwachsen konnte und das Bezirksgericht Linz die seiner Ansicht nach offenbar bestehende Unzuständigkeit nicht einmal beschlussmäßig aussprach, geschweige denn eine Zustellung an die Parteien des Verfahrens veranlasste.
Das Bezirksgericht Linz wird daher zunächst die Zustellung des Unzuständigkeits- und Überweisungs-beschlusses des Bezirksgerichts Baden zu veranlassen und die Rechtskraft dieses Beschlusses abzuwarten haben. Im Übrigen wird – zur Vermeidung von Verfahrensverzögerungen – darauf verwiesen, dass der Überweisungsbeschluss unabhängig von seiner Zustellung an die Parteien (vgl RIS-Justiz RS0046363) für das Adressatgericht solange maßgebend bleibt, als er nicht in höherer Instanz rechtskräftig abgeändert wird (RIS-Justiz RS0081664); daher kann das Adressatgericht seine Unzuständigkeit nicht mit der Begründung aussprechen, dass das überweisende Gericht zuständig sei (RIS-Justiz RS0046315 [T3], RS0002439; 5 Nc 33/15w mwN).
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2017:0030NC00004.17V.0222.000 |
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Fundstelle(n):
HAAAD-52200