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OGH vom 22.07.2020, 6Ob149/20k

OGH vom 22.07.2020, 6Ob149/20k

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden und durch die Hofräte Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Hargassner sowie die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. T***** S*****, vertreten durch Brauneis Klauser Prändl Rechtsanwälte GmbH, gegen die beklagten Parteien 1. J***** Gesellschaft mbH, *****, 2. V***** AG, *****, beide vertreten durch Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 16.246,27 EUR sA und Feststellung, infolge des Rekurses des Klägers und der Revisionen aller Parteien gegen den Beschluss und das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom , GZ 1 R 156/19x-41, mit dem das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt vom , GZ 27 Cg 4/19k-33, teilweise abgeändert und teilweise aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs über den vom Obersten Gerichtshof am zu 10 Ob 44/19x gestellten Antrag auf Vorabentscheidung unterbrochen.

Nach Einlangen der Vorabentscheidung wird das Verfahren von Amts wegen fortgesetzt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Im Verfahren 10 Ob 44/19x hat der Oberste Gerichtshof dem Europäischen Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

„1.

2.

3. Ist Art 3 Abs 6 der Richtlinie 1999/44/EG dahin auszulegen, dass eine Vertragswidrigkeit, die in der Ausstattung eines Fahrzeugs mit einer nach Art 3 Z 10 in Verbindung mit Art 5 Abs 2 VO (EG) 715/2007 unzulässigen Abschalteinrichtung liegt, dann als geringfügig im Sinn der genannten Bestimmung zu qualifizieren ist, wenn der Übernehmer das Fahrzeug in Kenntnis ihres Vorhandenseins und ihrer Wirkungsweise dennoch erworben hätte?“

Das vorliegende Verfahren betrifft einen vergleichbaren Sachverhalt, weshalb sich auch dieselben Rechtsfragen stellen wie im Verfahren 10 Ob 44/19x.

Der Oberste Gerichtshof hat von einer allgemeinen Wirkung der Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs auszugehen und diese auch für andere als den unmittelbaren Anlassfall anzuwenden. Aus prozessökonomischen Gründen ist dieses Verfahren daher zu unterbrechen (RS0110583).

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2020:0060OB00149.20K.0722.000

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Fundstelle(n):
UAAAD-52158