OGH vom 23.10.2018, 4Ob188/18b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.-Prof. Dr. Brenn, Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. R***** H*****, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. A***** L*****, vertreten durch Mag. Philipp J. Graf und Dr. Isabelle Dessulemoustier-Bovekercke-Ofner, Rechtsanwälte in Wien, wegen 15.167,74 EUR sA, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom , GZ 13 R 106/18f-60, mit dem die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom , GZ 56 Cg 17/15y-55, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Rekurs wird als verspätet zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.096,56 EUR (darin enthalten 182,76 EUR USt) bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung:
Der Kläger begehrte vom Beklagten restliches Honorar für anwaltliche Leistungen in einem Scheidungsverfahren.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, weil der Kläger seine Aufklärungspflicht über die Honorarabrechnung verletzt habe und die Honorarvereinbarung nicht wirksam zustande gekommen sei.
Das Berufungsgericht wies mit dem hier angefochtenen Beschluss die des Klägers mangels gesetzmäßiger Ausführung . Die Tatsachenrüge lasse keine Ersatzfeststellungen erkennen, in rechtlicher Hinsicht gehe der Kläger nicht vom festgestellten Sachverhalt aus.
Der Zurückweisungsbeschluss des Berufungsgerichts wurde dem Kläger am zugestellt. Dagegen erhob er Rekurs, den er am im Weg des Elektronischen Rechtsverkehrs einbrachte.
Rechtliche Beurteilung
Das Rechtsmittel ist verspätet.
Der Rekurs gegen einen Beschluss des Berufungsgerichts, mit dem es die Berufung ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO zurückgewiesen hat, ist zwar zweiseitig, weil es sich um keine bloß verfahrensleitende Entscheidung handelt (vgl RISJustiz RS0128487; RS0098745 [T22]). Die Rekursfrist beträgt gemäß § 521 Abs 1 ZPO aber 14 Tage; ein in dieser Bestimmung genannter Ausnahmefall liegt hier nicht vor (vgl RISJustiz RS0127522; 2 Ob 138/12a).
Ausgehend von der fristauslösenden Zustellung des Zurückweisungsbeschlusses des Berufungsgerichts am ist die Rekursfrist unter Berücksichtigung des § 222 ZPO am abgelaufen. Der erst am eingebrachte Rekurs des Klägers war verspätet und daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 41, 50 ZPO. Der Beklagte hat auf die Verspätung des Rekurses hingewiesen.
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2018:0040OB00188.18B.1023.000 |
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Fundstelle(n):
QAAAD-52155