OGH vom 27.09.2016, 6Ob149/15b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ. Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. F***** W*****, 2. M***** W*****, beide *****, vertreten durch Neumayer, Walter Haslinger Rechtsanwälte Partnerschaft in Wien, gegen die beklagte Partei A***** AG, *****, vertreten durch Jank Weiler Operenyi Rechtsanwälte OG in Wien, wegen 11.250 EUR sA, über den Rekurs der klagenden Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom , GZ 5 R 1/15a 47, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom , GZ 49 Cg 26/10f 42, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Rekurs wird zurückgewiesen .
Die Beklagte hat die Kosten ihrer Rekursbeantwortung selbst zu tragen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (vgl § 508a Abs 1 ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts ist der Rekurs an den Obersten Gerichtshof nicht zulässig:
Der Oberste Gerichtshof hat erst jüngst (10 Ob 63/15k und 10 Ob 72/15h) in Verfahren gegen die Beklagte zu den von den Klägern im Dezember 2006 erworbenen „Dragon FX Garant“ Wertpapieren und dem diesen zugrunde liegenden Prospekt Stellung bezogen und Rekurse der dortigen Kläger gegen Aufhebungsbeschlüsse des Oberlandesgerichts Wien zurückgewiesen. Da in diesen Verfahren sowohl die angefochtenen Entscheidungen als auch die Rekurse und Rekursbeantwortungen praktisch wortident mit der hier angefochtenen Entscheidung, dem Rekurs und der Rekursbeantwortung waren, und im Übrigen sowohl auf Klags- als auch auf Beklagtenseite dieselben Parteienvertreter einschritten wie hier, kann auf diese Entscheidungen verwiesen werden.
Die Beklagte hat in der Rekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rekurses nicht hingewiesen. Der Schriftsatz ist daher nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig anzusehen. Die Beklagte hat dessen Kosten selbst zu tragen.
European Case Law Identifier
ECLI:AT:OGH0002:2016:0060OB00149.15B.0927.000
Fundstelle(n):
NAAAD-52104