OGH vom 28.11.2013, 3Ob211/13w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Univ. Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des ***** J***** B*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Betroffenen, vertreten durch seinen Verfahrenssachwalter Mag. Rudolf Nokaj, Rechtsanwalt in Ybbs, gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom , GZ 23 R 312/13z 42, womit über Rekurs des Betroffenen der Beschluss des Bezirksgerichts Amstetten vom , GZ 2 P 84/12x 38, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Vorinstanzen bestellten den bereits als Verfahrenssachwalter bestellten Rechtsanwalt auch als Sachwalter, der den Betroffenen vor Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern vertreten, Einkünfte, Vermögen und Verbindlichkeiten verwalten und bei Rechtsgeschäften vertreten soll, die über Geschäfte des täglichen Lebens hinausgehen.
Der Betroffene vermag in seinem außerordentlichen Revisionsrekurs keine erheblichen Rechtsfragen iSd § 62 Abs 1 AußStrG aufzuzeigen.
Die Beurteilung der Frage, ob genügend und welche Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters vorliegen, ist immer eine solche des Einzelfalls, aus den dem Tatsachenbereich zuzuordnenden Grundlagen zu lösen und nach den konkreten Tatumständen jeweils individuell zu beurteilen (RIS Justiz RS0106166). Sie bildet daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage nach § 62 Abs 1 AußStrG (3 Ob 167/06i ua).
Es bildet keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung, wenn das Rekursgericht den Betroffenen durch die mangels Geschäftsfähigkeit ungültige Bestellung eines eigenen Vertreters nicht ausreichend versorgt und geschützt ansieht.
Die nach den Grundsätzen für die Auswahl des Sachwalters (RIS Justiz RS0123297, RS0049104) bloß ausnahmsweise Bestellung eines Rechtsanwalts oder Notars ist hier im Hinblick auf die innerfamiliären Spannungen und Interessengegensätze sowie das bereits anhängige Unterhaltsverfahren mit überdurchschnittlichen Schwierigkeiten (Pensionierung, Abfertigung, Sachwalter des Verfahrensgegners) vertretbar.
Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.