OGH vom 31.01.2013, 1Ob242/12p

OGH vom 31.01.2013, 1Ob242/12p

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** B*****, vertreten durch die Mag. iur. Oliver Lorber Rechtsanwalts GmbH in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei Anlegerentschädigung von Wertpapierfirmen GmbH, Wien 14, Rainergasse 31/8, vertreten durch die Dorda Brugger Jordis Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 20.000 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom , GZ 2 R 116/12m 13, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom , GZ 19 Cg 125/11w 9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.189,44 EUR (darin 198,24 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger erwarb im Jahr 1996 zehn Genussscheine der A***** Invest AG (im Folgenden: I AG) und zwischen und insgesamt 19 Genussscheine der A***** Gruppe AG (früher A***** Management ***** AG, im Folgenden: G AG). Die Kaufaufträge hatte der Kläger jeweils an die I AG gerichtet. Auf einem Auszug der Depotbank über das Wertpapierkonto des Klägers vom werden die Wertpapiere als „Namensgenussschein der ... [G] AG“ bezeichnet. Über beide Aktiengesellschaften wurde am der Konkurs eröffnet.

Die beklagte Entschädigungseinrichtung (eine GmbH) wurde im Jahre 1999 gegründet und im Oktober dieses Jahres registriert. Die G AG war nie Mitglied der Beklagten. Ab deren Gründung war die I AG deren Mitglied. Nachdem sie der Finanzmarktaufsicht (FMA) mitgeteilt hatte, dass sie nach Abwicklung aller offenen Wertpapierdienstleistungen ihre Konzession zurücklege davor war für sie ein Regierungskommissär bestellt worden, der alle Kundenbeziehungen im konzessionierten Geschäftsbereich abwickelte , und am eine Abwicklungserklärung abgegeben worden war, stellte die FMA das Erlöschen der Konzession mit Bescheid vom fest. Da nach dem Gesellschaftsvertrag der Beklagten Gesellschafter nur Unternehmen sein können, die eine Konzession beantragt haben oder besitzen, forderte die Beklagte die I AG zum Austritt auf und schloss sie in der Generalversammlung am als Mitglied aus. Die Löschung als Gesellschafterin wurde am registriert.

Der Kläger begehrte nun die Zahlung von 20.000 EUR und brachte dazu im Wesentlichen vor, es handle sich bei der I AG um eine Wertpapierfirma, deren Insolvenz einen Entschädigungsfall bilde. In den letzten drei Erwerbsfällen sei die Zahlung auf ein Konto der G AG geleistet worden. Angesichts des Gesetzeszwecks bestehe die Zahlungspflicht der Beklagten auch dann, wenn die Wertpapierfirma zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung über ihr Vermögen nicht mehr Mitglied der Beklagten ist. Ebenso sei entsprechend der Einlagensicherung von Spareinlagen für Wertpapierfirmen zu haften, die erst nach Abschluss des zu beurteilenden Rechtsgeschäfts mit dem Anleger Mitglied der Beklagten geworden sind. Das anspruchsbegründende Verhalten der beiden Genussscheinemittenten sei während der Mitgliedschaft der I AG, mit der die G AG verbunden sei, bei der Beklagten erfolgt. Näheres Vorbringen zum nach Ansicht des Klägers anspruchsbegründenden Verhalten der I AG wurde trotz Erörterung nicht erstattet.

Die Beklagte wandte im Wesentlichen ein, sie habe lediglich einzustehen, wenn über ein Mitgliedsinstitut der Konkurs eröffnet werde. Die I AG sei bei Konkurseröffnung aber nicht mehr Mitglied gewesen. Der Kläger habe ausschließlich in Genussscheine der G AG investiert; die bei seinem ersten Geschäft erworbenen Genussscheine der I AG seien später in Genussscheine der G AG umgetauscht worden. Die Emission von eigenen Wertpapieren (Genussscheinen) stelle keine Wertpapierdienstleistung dar und falle damit nicht unter die Entschädigungspflicht nach § 75 Abs 3 WAG. Die Zahlungen des Klägers seien der G AG zugekommen, weshalb er einen Rückzahlungsanspruch aus den Genussscheinen nur gegen die G AG, nicht aber gegen die I AG habe. Das Begehren einer Entschädigungsleistung sei schon deshalb unschlüssig. Eine Verpflichtung der Beklagten zur Anlegerentschädigung würde nämlich eine Haftung der I AG voraussetzen. Diese hafte aber nicht für Verbindlichkeiten der Muttergesellschaft G AG, zumal dies auch den strengen Gläubigerschutzvorschriften des AktG widerspräche. Für Investitionen des Klägers, die vor Gründung der Beklagten geschehen sind, bestehe keine Haftung, weil derartige Dienstleistungen von Wertpapierfirmen von der Anlegerentschädigung nicht erfasst seien. Eine Haftung wäre auch eine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung. Im Jahr 1996 hätten Anleger auch nicht auf eine Anlegerentschädigung vertrauen können.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Die Anlegerentschädigung außerhalb des BWG sei mit eingeführt worden. Sie verstehe sich als Umsetzung der EU Richtlinie 97/9/EG, um Anleger insbesondere vor einer Insolvenz eines Finanzdienstleisters zu schützen. Es werde der Fall erfasst, in dem die Wertpapierfirma nicht in der Lage ist, ihren Verpflichtungen aus den Forderungen der Anleger nachzukommen, nämlich Geld zurückzuzahlen oder Papiere auszufolgen. Grundsätzlich seien Wertpapierdienstleistungsunternehmen nicht befugt, Geld oder Wertpapiere ihrer Kunden zu halten, sodass die Haftung nur im Fall der Konzessionsüberschreitung in Betracht komme. Der Entschädigungsfall trete auch dann ein, wenn das Unternehmen Kundengelder nicht selbst einbehält, sondern auf eine Weise einem Dritten zuführt, die rechtlich oder wirtschaftlich einem Halten durch das Wertpapierdienstleistungsunternehmen gleichzuhalten ist. Eine Haftung der Beklagten für die G AG sei auszuschließen, da diese weder ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen noch jemals Mitglied der Beklagten gewesen sei. Die bei der I AG unmittelbar getätigte Anlage könne eine Haftung der Beklagten schon deshalb nicht begründen, weil die Anlage in ein Unternehmen in Form von Genussscheinen keine Wertpapierdienstleistung darstelle und einer Schuldverschreibung im Sinne des § 93 Abs 5 Z 12 [richtig wohl: Z 10] BWG gleichzuhalten sei. Überlasse ein Anleger einem Unternehmen Gelder gegen Einräumung von Genussrechten, liege eine Wertpapierdienstleistung oder Vermögensverwaltung selbst dann nicht vor, wenn der Geschäftsbetrieb des Unternehmens der Erwerb von Kapitalanlagen oder Beteiligungen ist. Bei den weiteren Veranlagungen des Klägers sei die I AG als Vertriebsgesellschaft der G AG, und damit als Wertpapierdienstleister aufgetreten. Sie habe dem Kläger auftragsgemäß das Recht an den gezeichneten Genussscheinen verschafft, die ihm auch weiter zur Verfügung stünden, wenn auch nur mehr mit dem wirtschaftlichen Wert einer Konkursforderung. Die Anlegerentschädigung solle eine Sicherheit für Schäden aus (konzessionswidrigem) Halten von Geldern oder Papieren im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Wertpapierdienstleistungsunternehmens schaffen, nicht aber für Schadenersatzansprüche aus anderen Grundlagen, etwa einer Fehlberatung. Hier sei ein Risiko im Zusammenhang mit der Gesellschaft, der die Mittel überlassen wurden (der G AG), nicht aber ein typischerweise mit einer Wertpapierdienstleistung im Zusammenhang stehendes Risiko verwirklicht worden. Damit liege kein Haftungsfall vor, in welchen die Beklagte eintreten müsste.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung, und erklärte die ordentliche Revision für zulässig. Die I AG sei im nach dem unmissverständlichen Wortlaut des § 75 Abs 2 Satz 3 WAG 2007 allein maßgeblichen Zeitpunkt der Konkurseröffnung nicht mehr Mitglied der Beklagten gewesen, weshalb diese „für Forderungen aus den von dieser Gesellschaft emittierten Genussscheinen“ nicht einzustehen habe. Ansprüche aus den von der G AG emittierten Genussscheinen stünden dem Kläger nur gegen diese AG bzw gegen deren Konkursmasse zu. Eine in der Berufung ins Treffen geführte „wirtschaftliche Einheit“ zwischen den beiden Aktiengesellschaften könne über die eigenständige Rechtspersönlichkeit der G AG nicht hinwegtäuschen und erweise sich in diesem Zusammenhang als irrelevant. Da die G AG nie Mitglied der Beklagten gewesen sei, habe diese für Forderungen, die der Kläger aus den von der G AG emittierten Genussscheinen ableitet, ebenfalls nicht einzustehen. Die ordentliche Revision sei zulässig, weil die Frage, ob die Beklagte für Anlegerforderungen aus den von den beiden Aktiengesellschaften emittierten Genussscheinen einzustehen habe, auch Gegenstand zahlreicher Parallelverfahren sei.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen erhobene Revision des Klägers ist zulässig, aber nicht berechtigt.

Wie schon die Vorinstanzen zutreffend dargelegt haben, war die G AG niemals Gesellschafterin (bzw Mitgliedsinstitut) der Beklagten, sodass sich ausschließlich die Frage stellt, ob der Kläger seinen Anspruch auf zwischen ihm und der I AG zustande gekommene Vereinbarungen über die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen stützen kann. In Betracht kommt hier ausschließlich § 75 Abs 3 Z 1 WAG 2007, wonach die Beklagte Anleger für Forderungen aus Wertpapierdienstleistungen zu entschädigen hat, die dadurch entstanden sind, dass eine „Wertpapierfirma“ nicht in der Lage war, entsprechend den gesetzlichen oder vertraglichen Regelungen Gelder zurückzuzahlen, die Anlegern im Zusammenhang mit Wertpapierdienstleistungen geschuldet werden. Der Kläger hat trotz Erörterung allerdings nur kursorisches Vorbringen dazu erstattet, warum allfällige Ansprüche gegen die I AG unter den genannten gesetzlichen Tatbestand fallen könnten, insbesondere, warum diese auf gesetzlicher oder vertraglicher Grundlage verpflichtet wäre, ihm im Zusammenhang mit Wertpapierdienstleistungen geschuldete Gelder „zurückzuzahlen“. Die vom Erstgericht auf Basis seines Vorbringens getroffenen Feststellungen erweisen sich als nicht ausreichend, den vom Kläger geltend gemachten Entschädigungsanspruch gegenüber der Beklagten zu begründen.

Im Zusammenhang mit der Vermögensanlage des Klägers im Jahr 1996 hat das Erstgericht grundsätzlich zutreffend darauf hingewiesen, dass keine Wertpapierdienstleistung oder Vermögensverwaltung vorliegt, wenn ein Anleger einem Unternehmen Geldmittel gegen die Einräumung von Genussrechten überlässt; solche Genussscheine seien Schuldverschreibungen im Sinne des § 93 Abs 5 Z 10 BWG gleichzuhalten, die nach § 75 Abs 3 letzter Satz WAG 2007 von der Entschädigung ausgeschlossen sind. Gerade bei der Ausgabe solcher Genussscheine durch Unternehmen, deren Geschäftsgegenstand an sich der Erwerb von Kapitalanlagen oder Beteiligungen ist, sind aber Missbrauchsfälle insbesondere dann nicht ausgeschlossen, wenn der Anleger im Unklaren über den Vertragsinhalt bzw die daraus resultierende Rechtsposition gelassen wird. Auch ist im vorliegenden Fall nicht geprüft worden, welchen genauen Inhalt die Vereinbarung über den Erwerb von Genussrechten an der I AG hatte. Die Frage, ob auch in solchen Fällen unter bestimmten Umständen eine (allenfalls sinngemäße) Anwendung der Entschädigungspflicht der Beklagten nach § 75 Abs 3 Z 1 WAG 2007 in Betracht kommen könnte, muss aber aus folgenden Erwägungen nicht abschließend geprüft werden:

Das Anlagegeschäft des Klägers, mit dem er Genussscheine der I AG erworben hat, wurde im Jahr 1996 abgeschlossen. Das System der Anlegerentschädigung wurde hingegen erst in Umsetzung der bereits erwähnten EU Richtlinie 97/9/EG (AE RL) mit BGBl I 63/1999 geschaffen und neben die schon damals bestehende Einlagensicherung für Einlagen bei Kreditinstituten gestellt. Dabei wurde eine Rückwirkung nur insoweit angeordnet, als sie erforderlich war, um die von der Richtlinie vorgegebene Umsetzungsfrist zu wahren, weshalb eine Rückwirkung auf ab dem eingetretene Entschädigungsfälle bestimmt wurde (§ 32 Z 9 WAG). Dass es zu keinen weitergehenden Auswirkungen auf frühere Geschäftsfälle kommen soll, ist schon deshalb verständlich, weil die Anleger vor Inkrafttreten der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen bzw vor Ablauf der Umsetzungsfrist nicht auf einen Schutz durch eine erst später eingeführte Anlegerentschädigungseinrichtung vertraut haben bzw vertrauen durften. Anhaltspunkte dafür, dass die Anlegerentschädigungseinrichtung auch für Risken einstehen solle, die durch ein vor dem genannten Zeitpunkt abgeschlossenes Geschäft über eine Wertpapierdienstleistung begründet werden, sofern das betreffende Unternehmen später einmal Mitglied der Entschädigungsgesellschaft wird, sind nicht zu erkennen. Der vom Kläger angestellte Vergleich mit der Einlagensicherung in Bezug auf Kreditinstitute passt schon deshalb nicht, weil es dort um Dauertatbestände geht, wogegen Wertpapierdienstleister in der Regel nur punktuelle Aufträge abzuwickeln haben und auch im Rahmen der Vermögensverwaltung (immer wieder) Einzeltransaktionen für den Anleger durchführen. Findet ein unzulässiger Zugriff auf das Kundenvermögen statt oder verschafft sich das Unternehmen rechtswidrig eine Position, aus der spätere Zugriffe möglich sind, geschieht dies typischerweise in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang zur jeweiligen Transaktion. Warum durch einen späteren Beitritt zur Entschädigungseinrichtung der zum Transaktionszeitpunkt fehlende Anlegerschutz nachträglich begründet werden sollte, vermag der Revisionswerber nicht sachlich zu begründen. Er geht auch nicht darauf ein, dass der Gesetzgeber für das (kaum überschaubare) Risiko durch vor dem für das Inkrafttreten der Anlegerentschädigung maßgeblichen Zeitpunkt durchgeführte Wertpapiertransaktionen keinerlei Deckungsvorsorge getroffen hat und die Bejahung einer Haftung der Beklagten die verbleibenden Mitglieder zusätzlich belasten würde.

Soweit es um die in den Jahren 2002 bis 2008 erworbenen Genussscheine der G AG geht, ist auch im Revisionsverfahren nicht ersichtlich, auf welche rechtlichen Erwägungen eine Zahlungspflicht der Beklagten gestützt werden könnte. Wie der Oberste Gerichtshof in seiner in ausführlicher Auseinandersetzung mit der Rechtslehre begründeten Entscheidung zu 9 Ob 50/09g dargelegt hat, ist der Tatbestand des § 75 Abs 3 WAG 2007 so zu verstehen, dass vor allem konzessionswidriges Halten von Kundengeldern (Z 1) oder Finanzinstrumenten der Kunden (Z 2) die Entschädigerhaftung auslösen kann. Ansprüche aus anderen Gründen, etwa aus einer Fehlberatung, sind hingegen nicht Gegenstand der Anlegerentschädigung.

Im vorliegenden Fall steht nun fest, dass die I AG dem Kläger die Verfügungsmacht über die von diesem erworbenen Wertpapiere dadurch verschafft hat, dass sie für ihn von einer Depotbank verwahrt wurden. Auch der Kläger behauptet nicht, dass er auf diese Papiere keinen (alleinigen) Zugriff (gehabt) hätte; vielmehr beklagt er nur deren Wertverlust. Auch dass der Erwerbspreis der G AG als Emittentin der Genussscheine zugekommen ist, ist unstrittig. Demnach kann keine Rede davon sein, dass die I AG im Sinne des § 75 Abs 3 WAG 2007 zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung über ihr Vermögen verpflichtet gewesen wäre, dem Kläger Gelder „zurückzuzahlen“ oder ihm gehörende Finanzinstrumente „zurückzugeben“, weshalb die Frage nicht beantwortet werden muss, ob die Beklagte auch bei einer Konkurseröffnung nach dem Ausscheiden eines Mitglieds zahlungspflichtig sein kann.

Warum sich an dieser Beurteilung allein dadurch etwas ändern sollte, dass die beiden Aktiengesellschaften eine „wirtschaftliche Einheit“ gebildet und ihre Rechtsbeziehungen in jener Art und Weise gestaltet hätten, „wie dies tatsächlich der Fall“ gewesen ist, ist schon mangels konkreter Darstellung der behaupteten Umgehungskonstruktion, mit denen sich die I AG aus der „staatlich eingerichteten Sicherung der Kleinanleger ausgeklinkt“ hätte, nicht nachvollziehbar. Im Übrigen hat der Kläger ein derartiges Vorbringen im Verfahren erster Instanz gar nicht erstattet sondern bloß behauptet, die beiden Gesellschaften seien „verbunden“ gewesen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 50 Abs 1, 41 Abs 1 ZPO.