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OGH vom 19.12.2012, 3Ob211/12v

OGH vom 19.12.2012, 3Ob211/12v

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Hofrätin Dr. Lovrek als Vorsitzende sowie die Hofräte Hon. Prof. Dr. Neumayr, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. E*****, Rechtsanwältin, *****, als Masseverwalterin im Konkurs über das Vermögen der A***** GmbH, *****, vertreten durch Bachmann Bachmann Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei H***** Gesellschaft m.b.H., *****, vertreten durch Dr. Robert Csokay, Rechtsanwalt in Wien, wegen Anfechtung (26.027,53 EUR sA, Rekursinteresse 15.753,53 EUR sA), über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom , GZ 3 R 119/11h 36, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Handelsgerichts Wien vom , GZ 33 Cg 209/10z 32, teilweise als Teilurteil bestätigt und teilweise aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom wurde über das Vermögen der A***** GmbH (im Folgenden: Schuldnerin) das Konkursverfahren eröffnet und die Klägerin zur Masseverwalterin bestellt.

Die Schuldnerin leistete folgende Zahlungen an die beklagte Partei bzw an deren Rechtsvertreter:

am 5.137 EUR,

am 5.137 EUR,

am 7.500 EUR,

am 1.000 EUR,

am 1.000 EUR,

am 1.000 EUR,

am 5.253,53 EUR.

Den Gegenstand der Anfechtung bilden nach rechtskräftiger Abweisung der Anfechtungsklage hinsichtlich der beiden Zahlungen von jeweils 5.137 EUR im nunmehrigen Verfahrensstadium nur mehr die fünf von und geleisteten Zahlungen in Höhe von insgesamt 15.753,53 EUR.

Seit dem Jahr 1995 liefen zahlreiche Exekutionsverfahren gegen die Schuldnerin. Ab wurden auch mehrere Anträge auf Konkurseröffnung gestellt. Im Zusammenhang mit einem dieser Konkursanträge kündigte die Schuldnerin dem Gericht am einen Antrag auf Eröffnung des Ausgleichsverfahrens an.

Die materielle Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin ist spätestens mit eingetreten.

Am brachte die beklagte Partei gegen die Schuldnerin eine Mahnklage wegen 20.549,89 EUR sA ein; der Zahlungsbefehl erwuchs in Rechtskraft. Am schloss die beklagte Partei mit der Schuldnerin eine erste Ratenvereinbarung, die von der Schuldnerin aber nicht zur Gänze eingehalten wurde, worauf die beklagte Partei am aufgrund des rechtskräftigen Zahlungsbefehls die Fahrnisexekution beantragte, die am bewilligt wurde.

Am pfändete der Gerichtsvollzieher im Erdgeschoß des damaligen Autohauses der Schuldnerin zugunsten von sieben betreibenden Gläubigern, darunter der nunmehrigen beklagten Partei, sechs Fahrzeuge im Wege der Anschlusspfändung. Damals befanden sich zwischen 100 und 200 Fahrzeuge im (vierstöckigen) Autohaus; in dem Schauraum im Erdgeschoß waren zwischen 15 und 20 Fahrzeuge, die jede Woche umgeparkt wurden. Im Pfändungsprotokoll vermerkte der Gerichtsvollzieher die sechs Fahrzeuge mit Marke, Type und Farbe; den Bleistiftwert errechnete er mit 496.000 EUR. An den einzelnen Fahrzeugen brachte er Pfändungsmarken an, die er so klebte, dass sie von außen nicht sichtbar waren. Die Fahrgestellnummern führte der Gerichtsvollzieher im Pfändungsprotokoll nicht an, weil sie für ihn auf den Fahrzeugen nicht ersichtlich waren.

Anlässlich der Pfändung teilte die Geschäftsführerin der Schuldnerin dem Gerichtsvollzieher mit, dass die Fahrzeuge im Autohaus nicht der Schuldnerin gehörten. Der Gerichtsvollzieher hielt daher im Pfändungsprotokoll fest: „Fremdeigentum hinsichtlich PZ 1 bis 6 wurde behauptet, VP wurde gemäß § 253 Absatz 3 EO belehrt.“ Der Gerichtsvollzieher belehrte die Geschäftsführerin der Schuldnerin ausdrücklich darüber, dass sie Fremdeigentum an den gepfändeten Fahrzeugen nachweisen und im schlechtesten Fall eine Exszindierungsklage einbringen müsse. Zum Zeitpunkt der Pfändung hatte der Gerichtsvollzieher nicht die Möglichkeit, eine Kfz-Abfrage durchzuführen.

Mit Beschluss vom ordnete das Exekutionsgericht die Versteigerung der gepfändeten Fahrzeuge für den an.

Hinsichtlich der vom Gerichtsvollzieher gepfändeten sechs Fahrzeuge war es so, dass sich im Autohaus der Schuldnerin zum Zeitpunkt der Pfändung von jedem der Fahrzeuge, wie sie gepfändet worden waren, etwa sieben bis acht weitere Fahrzeuge im Autohaus befanden, die dieselbe Farbe und dieselbe Type aufwiesen wie die im Pfändungsprotokoll vermerkten Fahrzeuge. Aufgrund der Bezeichnung der Fahrzeuge durch den Gerichtsvollzieher suchte die Geschäftsführerin der Schuldnerin in weiterer Folge nach Fahrzeugen, welche der Beschreibung entsprachen, die der Gerichtsvollzieher im Pfändungsprotokoll festgehalten hatte. Zu diesem Zweck nahm sie Einsicht in einen im Autohaus befindlichen Ordner und wählte aus diesem sechs Fahrzeuge aus, die grundsätzlich dem Inhalt des Pfändungsprotokolls entsprachen. Dabei handelte es sich um Fahrzeuge, die sich am in irgendeiner der vier Etagen im Autohaus befunden hatten. Hinsichtlich der auf diese Art ausgesuchten sechs Fahrzeuge wandte sie sich unter Anführung der jeweiligen Fahrgestellnummer an den Importeur mit dem Ersuchen, sein Eigentum an diesen Fahrzeugen zu bestätigen. Sie wollte auf alle Fälle vermeiden, dass der Importeur von der Pfändung der Fahrzeuge erfährt.

Am bestätigte der Importeur unter Angabe von Fahrgestellnummern, dass die betreffenden sechs Fahrzeuge bis zur Bezahlung unter Eigentumsvorbehalt stehen. Der damalige Rechtsvertreter der Schuldnerin wandte sich mit dem Schreiben an den Beklagtenvertreter und ersuchte ihn aufgrund des Fremdeigentums um Einstellung der Exekution bis zum , widrigenfalls eine Exszindierungsklage eingebracht würde. Obwohl die beklagte Partei eine Einstellung ablehnte, erhob „die Schuldnerin“ keine Exszindierungsklage.

Am richtete der damalige Vertreter der Schuldnerin ein Schreiben an den Beklagtenvertreter, in dem er unter Hinweis auf eine Zahlungsstockung um eine Ratenvereinbarung zwecks Abwendung eines Konkursverfahrens (und unter Hinweis auf einen anhängigen Konkursantrag) ersuchte.

Am übermittelte der Beklagtenvertreter das Anbot einer (weiteren) Ratenzahlungsvereinbarung mit einer ersten Rate von 7.500 EUR, zahlbar sofort, und darauffolgenden Monatsraten à 1.000 EUR, zahlbar jeweils am Monatsersten, beginnend mit . Da die Schuldnerin knapp vor dem Versteigerungstermin am den in der angebotenen Vereinbarung vorgeschlagenen Betrag von 7.500 EUR bar beim Beklagtenvertreter zahlte und eine Ratenzahlungsvereinbarung für die restliche offene Forderung abschloss, beantragte die beklagte Partei am die Aufschiebung der Exekution gemäß § 45a EO.

In der Folge erfüllte die Schuldnerin die Ratenvereinbarung nicht pünktlich, weshalb der Beklagtenvertreter am die Fortsetzung des Verkaufsverfahrens wegen restlicher 4.979,75 EUR beantragte. Mit Versteigerungsedikt vom beraumte das Exekutionsgericht die Versteigerung der gepfändeten sechs Fahrzeuge für den an. Da die Schuldnerin am die Restforderung von 5.252,53 EUR bezahlte, beantragte die beklagte Partei am die Einstellung des Exekutionsverfahrens; das Exekutionsverfahren wurde auch mit Beschluss vom antragsgemäß eingestellt.

Die Geschäftsführerin der Schuldnerin wusste etwa ab Sommer 2006, dass sich die Schuldnerin in finanziellen Schwierigkeiten befindet; damals lehnte es eine Bank ab, den der Schuldnerin gewährten Hypothekarkredit zu erhöhen. Im Sommer 2007 erhielt die Schuldnerin vom Importeur eine Zahlung von 500.000 EUR zwecks Umfinanzierung. Durch diesen Zahlungseingang ging es der Schuldnerin finanziell kurzfristig besser, wobei der größte Teil dieses Geldes für Investitionen in ein ebenfalls von der Schuldnerin betriebenes Autohaus in Villach investiert wurde.

Seit etwa Mitte des Jahres 2006 war die Schuldnerin gezwungen, mit ihren Gläubigern Zahlungsvereinbarungen abzuschließen. Im Jahr 2007 war die Situation so, dass mehrere Konkursanträge gestellt wurden. Zusammen mit laufenden Exekutionsverfahren traten etwa 10 bis 20 Gläubiger parallel an die Schuldnerin heran, wobei die Schuldnerin mit diesen Gläubigern jeweils Zahlungsvereinbarungen abschloss. Die Schuldnerin konnte diese Zahlungsvereinbarungen nur teilweise einhalten. Sie verfolgte eine „Loch auf Loch zu“-Taktik. Je lästiger die Gläubiger waren, desto eher war die Schuldnerin bemüht, die Gläubiger durch Zahlungen zu beruhigen.

Zum Zeitpunkt der Zahlungseingänge war der Vertreter der beklagten Partei der Ansicht, dass eine Sanierung des Unternehmens der Schuldnerin gelingen wird. Außerdem war ihm die Geschäftstätigkeit der Schuldnerin, nämlich der Verkauf von Luxusfahrzeugen, bekannt. Er ging davon aus, dass die Forderung der beklagten Partei bei der Schuldnerin einbringlich ist.

Die klagende Masseverwalterin brachte zur Begründung des Anfechtungsanspruchs zusammengefasst vor, die Schuldnerin sei spätestens Ende März 2006 zahlungsunfähig und überschuldet gewesen. Mit Schreiben ihres damaligen Rechtsvertreters vom habe die Schuldnerin die beklagte Partei bzw deren Rechtsvertreter davon informiert, dass sie mit einem Konkursantrag konfrontiert sei und Gespräche zur Konkursabwendung geführt werden sollten. Die beklagte Partei habe daraufhin eine Akontozahlung von 7.500 EUR und anschließende monatliche Ratenzahlungen in Höhe von 1.000 EUR verlangt. Dem sei die Schuldnerin unter dem Druck des anhängigen Konkursantrags und des unter anderem von der beklagten Partei betriebenen Exekutionsverfahrens nachgekommen. Ein wirksames Pfändungspfandrecht an den im Schauraum der Schuldnerin im Wege einer Anschlusspfändung unter anderem zugunsten der beklagten Partei gepfändeten Fahrzeugen sei nicht zustande gekommen, weil die Fahrzeuge unter Eigentumsvorbehalt des Lieferanten gestanden seien, außerdem, weil sich zum Zeitpunkt der Pfändung jeweils mehrere Fahrzeuge desselben Typs im Schauraum der Schuldnerin befunden hätten, der Gerichtsvollzieher jedoch die Fahrgestellnummern der konkret gepfändeten Fahrzeuge nicht im Pfändungsprotokokll vermerkt habe.

Die Schuldnerin habe die angefochtenen Zahlungen unter dem Druck anhängiger Konkursanträge und Exekutionsverfahren in der Absicht an die beklagte Partei geleistet, andere Gläubiger zu benachteiligen und die beklagte Partei vor anderen Gläubigern zu begünstigen. Die beklagte Partei hätte von der Benachteiligungs- und Begünstigungsabsicht zumindest Kenntnis haben müssen.

Die beklagte Partei wandte im Wesentlichen ein, sie habe gemeinsam mit anderen betreibenden Gläubigern am exekutive Pfandrechte an sechs fabriksneuen Fahrzeugen der Schuldnerin mit einem Neupreis von zusammen 543.000 EUR erworben. Da die Gesamtsumme der betriebenen Forderungen 380.004,65 EUR betragen habe, hätten sämtliche betriebenen Forderungen in den exekutiven Pfandrechten Deckung gefunden. Durch die Pfändung am habe die beklagte Partei ein unanfechtbares Absonderungsrecht zugunsten der von ihr betriebenen Forderung erworben; eine Exszindierungsklage sei nicht eingebracht worden. Die Schuldnerin habe keine Gläubiger benachteiligen, sondern durch den Abschluss von Ratenzahlungsvereinbarungen und durch Teilzahlungen nur die Versteigerung der fabriksneuen Fahrzeuge verhindern wollen. Dies sei offenkundig gelungen, denn die beiden vom Exekutionsgericht anberaumten Versteigerungstermine hätten nicht stattgefunden. Nach Zahlung der Restforderung von 5.253,53 EUR am sei das von der beklagten Partei betriebene Exekutionsverfahren über ihren Antrag eingestellt worden. Dass mehrere Konkurseröffnungs verfahren anhängig gewesen seien, sei der Beklagten nicht bekannt gewesen.

Das Erstgericht wies die Anfechtungsklage ab. Durch die Eintragung der gepfändeten Fahrzeuge in das Pfändungsprotokoll und durch das Anbringen von Pfändungsmarken an den Fahrzeugen seien an diesen wirksame gerichtliche Pfandrechte unter anderem zugunsten der beklagten Partei begründet worden. Da keine Exszindierungsklage erhoben worden sei, sei das erworbene Pfandrecht nicht erloschen. Die Begründung des gerichtlichen Pfandrechts am sei mehr als ein Jahr vor Konkurseröffnung erfolgt, weshalb das Pfandrecht gemäß § 30 Abs 2 KO nicht wegen Begünstigung angefochten werden könne. Im Zeitpunkt der Zahlung sei die beklagte Partei daher Absonderungsgläubigerin gewesen.

Aus dem Verhalten der Schuldnerin, die vorrangig jene Gläubiger befriedigt hat, die am meisten Druck ausgeübt hätten, sei die Benachteiligungsabsicht gemäß § 28 KO ableitbar. Diese Benachteiligungsabsicht habe der beklagten Partei aber nicht bekannt sein müssen. Im Schreiben vom habe der damalige Vertreter der Schuldnerin ausdrücklich von einer Zahlungsstockung und der Möglichkeit gesprochen, die ausständigen Zahlungen in Form von Raten zu leisten. Vor diesem Hintergrund habe die beklagte Partei hinsichtlich der in weiterer Folge eingelangten Zahlungen von einer Zahlungsstockung ausgehen dürfen und nicht auf eine Benachteiligungsabsicht schließen müssen. Überdies sei der vom Pfandrecht gedeckte Betrag nach § 28 Z 2 KO nicht anfechtbar gewesen.

Das Berufungsgericht hob betreffend den noch streitgegenständlichen Betrag von 15.753,53 EUR sA das Ersturteil zur Verfahrensergänzung auf.

Die ab Juni 2007 geleisteten Zahlungen seien innerhalb der Jahresfrist des § 30 Abs 2 KO erbracht worden, weshalb der Anfechtungstatbestand des § 30 Abs 1 Z 3 KO indiziert sei. Die letzte angefochtene Zahlung vom in Höhe von 5.253,53 EUR liege zudem innerhalb der sechsmonatigen Frist des § 31 Abs 4 KO, sodass zu deren Anfechtbarkeit grundsätzlich schon die fahrlässige Unkenntnis der beklagten Partei von der Zahlungsunfähigkeit ihrer Schuldnerin genüge.

Aus den Feststellungen sei abzuleiten, dass die angefochtenen Zahlungen mit dem Vorsatz geleistet worden seien, die entsprechenden Druck ausübende beklagte Partei vor anderen Gläubigern zu begünstigen. Der Begünstigungsvorsatz der Schuldnerin sei der beklagten Partei, die am als Antwort auf das Schreiben der Schuldnerin vom eine sofortige Zahlung in Höhe von 7.500 EUR und im Anschluss daran zu leistende Ratenzahlungen à 1.000 EUR verlangt habe, auch erkennbar gewesen. Bei dieser Sachlage habe die beklagte Partei damit rechnen müssen, dass die Schuldnerin alle verfügbaren Mittel „zusammenkratzen“ und entsprechende Zahlungen an andrängende Gläubiger wie die beklagte Partei leisten würde, um die Konkurseröffnung und die drohende Versteigerung der gepfändeten Luxusfahrzeuge abwenden zu können, während weniger „lästige“ Gläubiger keine entsprechenden Zahlungen erhalten würden. Somit seien die Voraussetzungen des Anfechtungstatbestands des § 30 Abs 1 Z 3 KO grundsätzlich erfüllt.

Bei jedem Anfechtungstatbestand sei eine allgemeine Anfechtungsvoraussetzung, dass sich die angefochtene Rechtshandlung im Konkurs nachteilig für die Gläubiger auswirke. Dies sei dann der Fall, wenn der Befriedigungsfonds, auf den die Gläubiger im Konkursverfahren verwiesen seien, im Vergleich zum Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlung verkleinert worden sei. Nach der Rechtsprechung fehlt es an der Gläubigerbenachteiligung, wenn der Anfechtungsgegner aufgrund der angefochtenen Zahlung nur das erhalten habe, was er auch aufgrund der Sicherung durch ein Pfandrecht bei einer Versteigerung erhalten hätte. Ein Absonderungsgläubiger, der aus dem übrigen Vermögen des Pfandschuldners befriedigt werde, müsse die Anfechtung mangels Benachteiligung und Begünstigung insoweit nicht hinnehmen, als er bei Realisierung des Pfandrechts Deckung erlangt hätte. Dem liege der Gedanke zugrunde, dass es für die Konkursgläubiger keinen Unterschied mache, ob ein Pfandgläubiger aus einer Sache des Schuldners, an der er ein Pfandrecht erworben habe, oder aus dessen sonstigem Vermögen befriedigt werde, weil im Fall der Befriedigung aus dem sonstigen Vermögen das Pfandrecht erlösche und die Pfandsache den übrigen Gläubigern als Vermögenswert, auf den sie greifen können, zur Verfügung stehe.

Die beklagte Partei habe sich ohne substantiierte Bestreitung durch die Masseverwalterin darauf berufen, infolge der am erfolgten Anschlusspfändung ein unanfechtbares Pfandrecht erworben zu haben, aus dem ihre exekutiv betriebene Forderung auch zur Gänze befriedigt worden wäre.

Nach den Feststellungen habe der Bleistiftwert der gepfändeten Fahrzeuge 496.000 EUR betragen; dem seien betriebene Forderungen von zusammen 380.004,65 EUR gegenübergestanden. Eine allfällige mangelhafte Verzeichnung und Beschreibung der Pfandgegenstände im Pfändungsprotokoll habe auf die Gültigkeit der Pfändung keinen Einfluss, wenn nur kein Zweifel über die Identität des Pfandgegenstands bestehe. Eine Identifizierung der gepfändeten Fahrzeuge sei angesichts der Pfändungsmarken möglich, weshalb wirksame Pfandrechte begründet worden seien. Die Tatsache, dass eine gepfändete Sache im Fremdeigentum stehe, hindere das Entstehen eines exekutiven Pfandrechts nicht. Im Hinblick darauf, dass im gegenständlichen Fall keine Exszindierungsklage erhoben worden sei, sei davon auszugehen, dass die gepfändeten Fahrzeuge versteigert und die betreibenden Gläubiger (so auch die beklagte Partei) aus dem Erlös befriedigt worden wären, wenn die Exekutionen nicht aufgrund der geleisteten Zahlungen eingestellt worden wären.

Der Eigentümer, der die Exszindierung seiner von einem Dritten in Exekution gezogenen Sache versäumt habe, gehe nicht sämtlicher Ansprüche verlustig. Ihm stehe vielmehr ein Bereicherungsanspruch nach § 1041 ABGB gegen den befriedigten Gläubiger zu. Seien die gepfändeten Fahrzeuge nicht im Eigentum der Schuldnerin, sondern im Eigentum ihres Lieferanten gestanden, hätte die beklagte Partei durch die angefochtenen Zahlungen nicht nur das erhalten, was sie auch bei Versteigerung der gepfändeten Fahrzeuge erhalten hätte. Sie wäre vielmehr durch die aus dem Vermögen der Schuldnerin in Form der angefochtenen Zahlungen erfolgte Befriedigung besser gestellt, als dies bei Versteigerung der im Fremdeigentum stehenden Fahrzeuge der Fall wäre, weil sie keinem Bereicherungsanspruch des Eigentümers der Fahrzeuge ausgesetzt wäre. Müsste die beklagte Partei aufgrund des Bereicherungsanspruchs des Fahrzeugeigentümers die für ihre Forderung erlangte Befriedigung an den Fahrzeugeigentümer herausgeben, wäre sie als bloße Konkursgläubigerin auf den allen Gläubigern zur Verfügung stehenden Befriedigungsfonds verwiesen.

Für die übrigen Gläubiger habe sich, wenn die gepfändeten Fahrzeuge im Fremdeigentum gestanden seien, die Befriedigung der beklagten Partei aus dem sonstigen Vermögen der Schuldnerin durch die angefochtenen Zahlungen vor allem deshalb nachteilig ausgewirkt, weil die Masseverwalterin das Fremdeigentum zu respektieren habe, die Fahrzeuge nicht zur Konkursmasse gehörten und den Konkursgläubigern daher nicht zur Befriedigung zur Verfügung stünden. An die Stelle der Geldabflüsse aus dem Vermögen der Schuldnerin wäre kein Äquivalent in Form nunmehr unbelasteter Fahrzeuge getreten.

Seien die gepfändeten Fahrzeuge nicht im Eigentum der Schuldnerin gestanden, sei die Nachteiligkeit der nach der Pfändung an die beklagte Partei geflossenen Zahlungen für die übrigen Gläubiger zu bejahen und es wäre der Klage hinsichtlich der fünf ab Juni 2007 geleisteten Zahlungen stattzugeben.

Das Erstgericht werde daher Feststellungen darüber zu treffen haben, ob die am im Schauraum der Schuldnerin gepfändeten sechs Neufahrzeuge im (Vorbehalts-)Eigentum des Lieferanten gestanden oder ob diese bereits an die Schuldnerin übereignet worden seien.

Der Rekurs sei zulässig, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zu der Frage fehle, ob es an der allgemeinen Anfechtungsvoraussetzung der Nachteiligkeit für die Gläubiger mangle, wenn der Schuldner nach dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit die exekutiv betriebene Forderung eines Gläubigers tilge und der befriedigte Gläubiger davor im Zuge des von ihm betriebenen Exekutionsverfahrens ein Pfändungspfandrecht an einer nicht im Eigentum des Verpflichteten stehenden Sache erworben habe.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der Rekurs der beklagten Partei aus dem Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Entscheidung in der Sache im Sinne einer Wiederherstellung des klageabweisenden Ersturteils.

Die Klägerin beantragt in ihrer Rekursbeantwortung, dem Rekurs nicht Folge zu geben.

Der Rekurs ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig; er ist jedoch nicht berechtigt.

Das Rekursvorbringen der beklagten Partei lässt sich dahin zusammenfassen, dass das von ihr am erworbene Pfändungspfandrecht im Zeitpunkt der fünf Zahlungen aufrecht gewesen sei, sodass sie immer über kongruente Deckung verfügt habe. Die Überlegungen des Berufungsgerichts zur möglichen Geltendmachung eines Bereicherungsanspruchs seien rein hypothetischer Natur. Im Übrigen würde der Bereicherungsanspruch nach § 1041 ABGB in drei Jahren verjähren; in concreto sei Verjährung am eingetreten.

Rechtliche Beurteilung

Dazu wurde erwogen:

Der Oberste Gerichtshof erachtet die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts im Wesentlichen für zutreffend (§ 528a ZPO).

Ergänzend ist hinzuzufügen:

1. Das IRÄG 2010 (BGBl I 2010/29) ist hier noch nicht anzuwenden (§ 273 Abs 1 und 4 IO).

2. Nach rechtskräftiger Teilabweisung in Ansehung der außerhalb der Jahresfrist des § 30 Abs 2 KO geleisteten Ratenzahlungen durch das Berufungsgericht das in Übereinstimmung mit dem Erstgericht die Verwirklichung des Tatbestands des § 28 Z 2 KO verneinte steht im Vordergrund, ob sich die Klägerin auf den Tatbestand des § 30 Abs 1 Z 3 KO berufen kann. Nur in Ansehung der letzten Ratenzahlung käme auch eine Anfechtung nach § 31 Abs 1 Z 2 erster Fall KO in Betracht.

3. Die beklagte Partei bemängelt in ihrem Rekurs vorrangig, dass die Überlegungen des Berufungsgerichts rein hypothetischer Natur seien; sie habe ein wirksames Absonderungsrecht an den Fahrzeugen erworben.

3.1. Dabei übersieht die beklagte Partei zunächst ganz grundlegend, dass hier nicht die aus einem exekutiven Pfandrecht erhaltene Befriedigung angefochten ist, sondern Zahlungen aufgrund einer Ratenvereinbarung.

3.2. Zutreffend ist das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang davon ausgegangen, dass das für eine erfolgreiche Anfechtung erforderliche Kriterium der Gläubigerbenachteiligung fehlt, wenn der Anfechtungsgegner aufgrund der angefochtenen Zahlung nur das erhalten hat, was ihm zugestanden ist und was er auch aufgrund der Sicherung durch ein Pfandrecht bei einer Versteigerung erhalten hätte ( Koziol/Bollenberger in Buchegger , InsR I 4 [2000] § 27 KO Rz 47 mwN; 4 Ob 99/97f = ÖBA 1997/666, 1020 [ P. Doralt ]; 4 Ob 100/04s; vgl RIS Justiz RS0119145).

3.3. Zum selben Ergebnis gelangt man, wenn man die Befriedigung eines unanfechtbar durch ein Absonderungsrecht sichergestellten Gläubigers als Zug um Zug Geschäft (Annahme der Befriedigung gegen Aufgabe des Absonderungsrechts) qualifiziert; auch insoweit kommt eine Anfechtung nach § 30 Abs 1 Z 3 KO bzw § 31 Abs 1 Z 2 erster Fall KO in Betracht, soweit das Absonderungsrecht die Schuld nicht (voll) abgedeckt hat, wobei die Beweislast für die ausreichende Deckung den Anfechtungsgegner trifft (vgl dazu König , Die Anfechtung nach der Konkursordnung 4 [2009] Rz 11/57 mwN).

3.4. Allerdings hätte die beklagte Partei, sollte die bisher nicht geprüfte Behauptung der Klägerin, die Fahrzeuge seien im Fremdeigentum gestanden, zutreffen, gerade kein Pfandrecht erworben: Der gutgläubige Erwerb eines exekutiven Pfandrechts ist nicht möglich; § 456 ABGB ist auf richterliche Pfandrechte nicht anwendbar ( Hofmann in Rummel 3 § 456 ABGB Rz 2; RIS Justiz RS0011413; RS0087648).

3.5. In diesem Fall wäre der Anfechtungstatbestand des § 30 Abs 1 Z 3 KO deshalb erfüllt, weil die Befriedigung der beklagten Partei aus dem freien Vermögen der Schuldnerin eine Gläubigerbenachteiligung bewirkte. Die Befriedigungstauglichkeit stünde fest, weil der wahre Eigentümer dann einen Aussonderungsanspruch gegen die Masse hatte. Darin unterscheidet sich diese Konstellation von jenen Fällen, bei welchen der Absonderungsgläubiger Zahlung aus dem freien Vermögen des Schuldners erhält, das Absonderungsgut dafür aber im Gegenzug unbelastet in der Masse verbleibt ( König , Anfechtung nach der Konkursordnung 4 Rz 11/57). Darauf, dass im Fall der exekutiven Verwertung der wahre Eigentümer einen Bereicherungsanspruch gegen die beklagte Partei gehabt hätte, kommt es somit nicht entscheidend an. Es bedarf daher auch keines Eingehens auf die in der Revision thematisierte Verjährung dieses mangels exekutiver Verwertung ohnedies nie entstandenen Bereicherungsanspruchs.

3.6. Daraus folgt zusammengefasst:

Das Erstgericht wird Feststellungen zu treffen haben, die beurteilen lassen, ob die sechs gepfändeten Fahrzeuge im Fremdeigentum standen. Ist das zu verneinen, wird die Klage auch in Ansehung der verfahrensgegenständlichen fünf Ratenzahlungen abzuweisen sein, weil die beklagte Partei ausgehend vom festgestellten Wert der Fahrzeuge dann nur das erhalten hat, was ihr voraussichtlich auch bei exekutiver Verwertung aus dem Verkaufserlös zugewiesen worden wäre. Standen die Fahrzeuge allerdings in Fremdeigentum, wäre die beklagte Partei durch die Ratenzahlungen aus dem freien Vermögen der Schuldnerin in gläubigerbenachteiligender Weise begünstigt.

4. Der Rekurs der beklagten Partei erweist sich demnach als nicht berechtigt.

Der Kostenvorbehalt beruht auf den §§ 50, 52 ZPO.