OGH vom 13.12.2017, 3Nc27/17a
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr.
Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Weixelbraun-Mohr als weitere Richter in der Ordinationssache der Antragstellerin S*****, gegen den Antragsgegner A*****, wegen Exekutionsführung nach § 355 EO, über das Ersuchen um Ordination gemäß § 28 Abs 4 JN, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Für die Bewilligung und Vollziehung der beabsichtigten Unterlassungsexekution wird das Bezirksgericht Salzburg als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.
Text
Begründung:
Der Antragsgegner mit Wohnsitz in Deutschland ist aufgrund der rechtskräftigen einstweiligen Verfügung des Bezirksgerichts Salzburg vom ***** (unter anderem) verpflichtet, die Kontaktaufnahme mit der Antragstellerin zu unterlassen.
Mit Protokollarantrag beim Bezirksgericht Salzburg begehrte die Antragstellerin die Bewilligung der Exekution nach § 355 EO durch Verhängung einer angemessenen Geldstrafe. Der Antragsgegner habe gegen die einstweilige Verfügung verstoßen, indem er ihr SMS mit bedrohlichem Inhalt geschickt und sie mehrfach angerufen habe.
Das Erstgericht legte den Akt dem Obersten Gerichtshof gemäß § 78 EO,§ 28 Abs 4 JN vor, mit dem Ersuchen um Bestimmung eines örtlich zuständigen Gerichts.
Rechtliche Beurteilung
Die Anregung der Ordination ist berechtigt.
1. Bei einer Exekution nach § 355 EO bestimmt sich das Exekutionsgericht nach dem Wohnsitz (Sitz) der verpflichteten Partei, weil dort die Exekutionsbewilligung zugestellt werden kann (RIS-Justiz RS0000652). Ist ein österreichisches Titelgericht vorhanden, fehlt aber ein Wohnsitz (Sitz) der verpflichteten Partei im Inland, so ist von Amts wegen der Akt dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, der gemäß § 28 JN ein Exekutionsgericht zu ordinieren hat. Strafanträge dürfen aus diesem Grund nicht zurückgewiesen werden (RIS-Justiz RS0053178).
2. Bei Vorliegen eines besonderen Rechtsschutzbedürfnisses für eine Vollstreckung im Inland, etwa dann, wenn die betreibende Partei (wie hier) ihren Wohnsitz im Inland hat und im Einzelfall die Rechtsverfolgung im Ausland nicht möglich oder unzumutbar wäre (siehe auch RIS-Justiz RS0046320 [T5 und T 9]), ist die inländische Gerichtsbarkeit gegeben. Die Unzumutbarkeit der Exekutionsführung nach § 355 EO in Deutschland ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich als hinreichend bescheinigt anzusehen (3 Nc 11/15w mwN).
3. Für die Exekutionsführung aufgrund der vollstreckbaren einstweiligen Verfügung (Familienrechtssache) ist ein solches besonderes Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin gegeben, weshalb dafür ein örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen war.
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2017:0030NC00027.17A.1213.000 |
Schlagworte: | none; |
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Fundstelle(n):
MAAAD-52058