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OGH vom 30.10.2018, 2Ob164/18h

OGH vom 30.10.2018, 2Ob164/18h

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé sowie die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj N***** F*****, geboren am *****, wegen Unterhalt, über den „außerordentlichen Revisionsrekurs“ des Vaters M***** F*****, vertreten durch Dr. Eva Maria Barki, Rechtsanwältin in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt als Rekursgericht vom , GZ 20 R 72/18i-242, womit der Rekurs des Vaters gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Eisenstadt vom , GZ 1 Pu 176/12x-236, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Der Vater ist aufgrund des Beschlusses des Bezirksgerichts Bregenz vom verpflichtet, dem Kind einen monatlichen Unterhalt von 300 EUR zu leisten.

Der Vater beantragte, den Unterhalt ab auf monatlich 37 EUR, ab auf monatlich 55 EUR, ab auf monatlich 57 EUR, ab auf monatlich 61 EUR und ab auf laufend monatlich 69 EUR herabzusetzen.

Das Kind beantragte, diese Anträge abzuweisen und den Vater zu Sonderbedarfszahlungen von 3.830,32 EUR und 2.875,20 EUR zu verpflichten.

Das Erstgericht bestellte einen berufskundlichen Sachverständigen zur Frage, in welche Berufe der in Ungarn wohnhafte Vater in Österreich (Grenzgebiet Ungarn) ab vermittelbar war und welches Einkommen er dabei hätte erzielen können.

Das Rekursgericht wies den Rekurs des Vaters zurück und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs nicht zu. Die Bestellung eines Sachverständigen sei als verfahrensleitender Beschluss nur mit Rekurs gegen die Entscheidung über die Sache anfechtbar.

Den gegen diesen Beschluss erhobenen „außerordentlichen Revisionsrekurs“ des Vaters legte das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.

Diese Aktenvorlage ist verfehlt.

Rechtliche Beurteilung

1. Nach § 62 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs – außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG –jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei gemäß § 63 Abs 1 und 2 AußStrG einen – binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts – beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen (Zulassungsvorstellung), den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Die Zulassungsvorstellung ist mit der Ausführung des ordentlichen Revisionsrekurses zu verbinden.

2. Der Anspruch des Kindes auf Unterhalt ist rein vermögensrechtlicher Natur im Sinn des § 62 Abs 4 und 5 AußStrG (RISJustiz RS0007110 [T32]). Wird eine Erhöhung oder Herabsetzung eines Unterhaltsbetrags begehrt, so bildet nicht der Gesamtbetrag, sondern nur der dreifache Jahresbetrag der begehrten Erhöhung oder Herabsetzung den Streitwert im Sinn des § 58 Abs 1 JN (RISJustiz RS0046543). Für die Bewertung des Entscheidungsgegenstands des Rekursgerichts ist daher regelmäßig der 36fache Betrag jenes (laufenden) monatlichen Unterhaltsbetrags maßgeblich, der zum Zeitpunkt der Entscheidung zweiter Instanz noch strittig war (RISJustiz RS0122735 [T1]). Gesondert begehrte, bereits fällig gewordene Beträge sind dann nicht gesondert zu bewerten (RISJustiz RS0103147 [T1, T 6]; RS0114353; RS0122735 [T5]). Liegen wechselseitige Anträge auf Erhöhung und Herabsetzung vor, sind die maßgebenden Beträge zusammenzurechnen (2 Ob 79/14b; vgl 10 Ob 36/14p). Auch in Ansehung des Sonderbedarfs ist der Unterhaltsanspruch als einheitlicher Anspruch zu sehen (1 Ob 223/15y; 7 Ob 177/12y; 2 Ob 224/08t).

3. Der Vater begehrte die Herabsetzung der laufenden monatlichen Unterhaltszahlungen von 300 EUR auf 69 EUR. Zwischen den Parteien blieb somit hinsichtlich des laufenden Unterhalts ein Betrag von 8.316 EUR strittig. Selbst wenn die strittigen Beträge für Sonderbedarf in Höhe von insgesamt 6.705,52 EUR hinzugerechnet würden, wäre die hier maßgebliche Zulässigkeitsgrenze von 30.000 EUR nicht überschritten.

Der Beschluss des Rekursgerichts ist daher lediglich im Wege einer Zulassungsvorstellung gemäß § 63 AußStrG anfechtbar. Wird dennoch ein (ordentlicher oder außerordentlicher) Revisionsrekurs erhoben, so hat – auch wenn der Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist – das Erstgericht dieses Rechtsmittel dem Rekursgericht vorzulegen, weil derartige Rechtsmittel in der Regel als Anträge im Sinn des § 63 AußStrG zu werten sind; allenfalls ist vorher das Verbesserungsverfahren einzuleiten.

Der Akt ist daher dem Erstgericht zurückzustellen.

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2018:0020OB00164.18H.1030.000

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Fundstelle(n):
ZAAAD-52045