OGH vom 22.01.2015, 1Ob241/14v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer Zeni Rennhofer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C***** S*****, vertreten durch Dr. Günter Niebauer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei E***** Vermittlungs AG, *****, vertreten durch die Neumayer, Walter Haslinger Rechtsanwälte Partnerschaft, Wien, wegen 30.212,92 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse 25.360,84 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom , GZ 5 R 96/14w 23, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom , GZ 20 Cg 95/10i 19, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.470,24 EUR (darin 245,04 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung:
Im August 2004 wurde der Kläger durch einen Mitarbeiter der Beklagten im Zusammenhang mit dem Wunsch nach einer kurz bis mittelfristig angelegten, sicheren Veranlagung zum Ansparen für einen geplanten Hausbau beraten. Obwohl der Kläger erklärt hatte, dass er keinesfalls einen ähnlichen Verlust erleiden wolle wie bei einem früheren Investment in einen Aktienfonds, empfahl der Mitarbeiter den Erwerb von MEL Wertpapieren (dass es sich dabei um eine Fehlberatung handelte und die Beklagte für den dadurch verursachten Schaden zu haften hat, ist im Revisionsverfahren nicht strittig). Der Mitarbeiter machte den Kläger weder auf die Möglichkeit eines Kapitalverlusts aufmerksam, noch erwähnte er, dass die Beklagte für die Vermittlung dieser Papiere produkt und umsatzabhängige Provisionen bezog. Er stellte dem Kläger in Aussicht, dass dieser in Zukunft im Rahmen von Kapitalerhöhungen weiter in diese Papiere investieren könne. Später übermittelte er dem Kläger auch per E Mail weitere Informationen zur Möglichkeit zukünftiger Veranlagungen und empfahl Nachinvestitionen im Rahmen der regelmäßig erfolgenden Kapitalerhöhungen, was eine günstige Gelegenheit sei, derartige Papiere zu einem verbilligten Preis zu erwerben. Dabei beschrieb er die Papiere etwa wie folgt: „Keine KESt, keine Einkommensteuer und keine Erbschaftssteuer einfach genial!!!! Sicherheit, da Investitionen in sichere Immobilien veranlagt werden, jederzeit verfügbar ohne Kosten, sprich täglich fälliges Geld!“. Aufgrund dieser Aussagen und Informationen entschloss sich der Kläger in weiterer Folge in der Zeit vom bis mehrfach zu Nachkäufen derartiger Wertpapiere. Die Mitteilungen zu den Kapitalerhöhungen samt den entsprechenden Formularen zur Abgabe einer Kauforder hatte er dabei jeweils direkt von der M***** Bank AG erhalten. Einen Großteil dieser Nachkäufe wickelte der Kläger formal über den erwähnten Mitarbeiter ab, indem er ihm die jeweilige Kauferklärung per Telefax zur Weiterleitung an die M***** Bank AG übermittelte, teilweise sandte er die Kauferklärungen auch direkt an die M***** Bank AG. Der Mitarbeiter hatte seine Tätigkeit für die Beklagte im Juli 2005 beendet und war zu einem anderen Finanzdienstleistungsunternehmen gewechselt. Diesen Umstand hatte er dem Kläger bekannt gegeben, der ein entsprechendes Formular hinsichtlich des Betreuerwechsels unterfertigte. Im Juli 2007 setzte ein massiver Kursverlust ein. Hätte der Kläger von der Möglichkeit eines Kapitalverlusts gewusst, hätte er nicht in diese Wertpapiere investiert, sondern stattdessen eine sichere, sparbuchähnliche Veranlagung gewählt.
Der Kläger begehrte nun von der Beklagten die Rückerstattung der von ihm geleisteten Investitionssummen (abzüglich erhaltener Dividenden von insgesamt 1.936,67 EUR) Zug um Zug gegen Ausfolgung der erworbenen Wertpapiere an die Beklagte. Deren Berater habe ihm diese Papiere unrichtigerweise als eine ebenso sichere Veranlagung wie ein Sparbuch beschrieben. Die erste Beratung durch den (früheren) Mitarbeiter der Beklagten sei auch die Grundlage für den Kauf der Wertpapiere im Zuge der Kapitalerhöhungen gewesen. Dafür habe er keinerlei weitere Beratung mehr in Anspruch genommen. Eine allfällige Sorglosigkeit des Klägers sei gegenüber dem gravierenden Fehlverhalten des Beraters der Beklagten zu vernachlässigen.
Die Beklagte wandte soweit dies im Revisionsverfahren noch von Bedeutung ist , im Wesentlichen ein, die Beklagte habe Wertpapierankäufe nach dem ersten Erwerb nicht mehr vermittelt. Vielmehr habe der Kläger die Wertpapiere selbst nachgekauft und auch einmal die Kaufaufträge nach entsprechenden Einladungen der M***** Bank AG per Fax an die Beklagte geschickt, welche sie weitergeleitet habe, ohne den Kläger zu beraten. Diese weiteren Wertpapierkäufe seien der Beklagten daher nicht zurechenbar. Im Juli 2005 sei es zu einem Betreuerwechsel gekommen; seither seien alle Beratungen durch ein anderes Finanzdienstleistungsunternehmen erfolgt. Die Beklagte habe keine Provisionen mehr bezogen. Sie sei daher für eine allfällige Fehl oder Nichtberatung des Klägers bei seinen späteren Ankäufen nicht mehr verantwortlich.
Das Erstgericht erkannte die Beklagte schuldig, dem Kläger Zug um Zug gegen Übertragung von 1.817,07 Stück bestimmter MEL Wertpapieren 25.360,84 EUR samt Zinsen zu zahlen; ein Mehrbegehren von weiteren 4.852,08 EUR samt Zinsen wies es ab. Der als Erfüllungsgehilfe der Beklagten tätige Berater, dem das hohe Sicherheitsbedürfnis des Klägers bewusst gewesen sei, habe das Produkt als sicher und werthaltig beschrieben und ihn damit zum Erwerb der tatsächlich risikoreichen Veranlagungsform bewegt. Bei einer solchen Fehlberatung sei nicht weiter zu prüfen, welche Vorgänge letztlich zum Kursverfall geführt haben. Auch die weiteren Investitionen im Zuge von Kapitalerhöhungen seien ausschließlich aufgrund der im Zusammenhang mit der ersten Investition erteilten Beratung und Empfehlung erfolgt. Diese „Nachkäufe“ stünden somit im unmittelbaren Zusammenhang mit der Beratung im September 2004. Im Hinblick darauf, dass der Kläger zu diesem Zeitpunkt eine langfristige Bindung im Wege eines Sparplans eingegangen sei und ihm die Ausweitung seiner Veranlagung im Zuge von Kapitalerhöhungen konkret empfohlen worden und damit für die Beklagte vorhersehbar gewesen sei, könne sich diese ihrer Haftung auch nicht unter Berufung auf den zwischenzeitigen „Betreuungswechsel“ entziehen. Die Reichweite der Verantwortlichkeit der Beklagten erstrecke sich somit angesichts der langfristigen Ausrichtung des Sparplans über einen Zeitraum von 2004 bis 2009 sowie der objektiven Erkennbarkeit weiterer Ankäufe und des damit verbundenen Risikos auch auf die aufgrund der Empfehlung später selbständig getätigten Investitionen in dieses Wertpapier, für das die Beklagte im Übrigen auch bis Juli 2005 Provisionszahlungen erhalten habe.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und erklärte die Revision letztlich für zulässig. Die vom Schutzzweck eines Vertrags umfassten Interessen, deren Verletzung schadenersatzpflichtig macht, seien aus dem Sinn und Zweck des Vertrags zu ermitteln. Maßgebend sei, welche Interessen des anderen Teils in den vertraglichen Schutzbereich fallen sollten; die wirtschaftliche Zielsetzung könne dabei eine Beschränkung der Haftung ergeben. Für die Reichweite der Verantwortlichkeit sei neben dem Vertragstypus unter anderem auch die Unentgeltlichkeit oder Entgeltlichkeit maßgebend. Hier habe die Beklagte durch ihren Mitarbeiter dem Kläger ausdrücklich zum Kauf weiterer Wertpapiere im Zuge von Kapitalerhöhungen geraten. Sie habe bis zum Wechsel des „Beraters“ für spätere Ankäufe auch Provision wenn auch nicht direkt vom Kläger erhalten. Damit sei es gerechtfertigt, all jene Schäden als vom Schutzzweck des zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Beratungsvertrags umfasst anzusehen, die dem Kläger in Befolgung des erhaltenen Rates aufgrund des Kaufs weiterer Wertpapiere im Zuge von Kapitalerhöhungen entstanden sind. Dass der beratende Mitarbeiter der Beklagten später für einen anderen Arbeitgeber tätig geworden war und damit auch „der Berater des Klägers gewechselt“ hatte, ändere an der Haftung der Beklagten nichts, weil der Kläger für seine späteren Investitionen keine weitere Beratung in Anspruch genommen habe. Es wäre in dieser Situation Sache der Beklagten gewesen, dem Kläger gegenüber klarzustellen, dass sie ihre Empfehlung, im Laufe von weiteren Kapitalerhöhungen derartige Wertpapiere nachzukaufen, nicht mehr aufrecht hält. Die ordentliche Revision sei zulässig, weil sich der Oberste Gerichtshof noch nicht mit der Frage der Reichweite des Schutzzwecks eines Beratungsvertrags, nachdem dieser beendet und vom Kunden ein neuer Beratungsvertrag mit einem anderen Unternehmen geschlossen worden ist, auseinandergesetzt habe und die Beklagte für die späteren Wertpapierkäufe des Klägers keine Provision mehr bezogen habe.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen erhobene Revision der Beklagten ist nicht zulässig, weil die Entscheidung entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht von der Lösung einer iSd § 502 Abs 1 ZPO erheblichen Rechtsfrage abhängt.
Soweit sich die Revisionswerberin unter (verfehltem) Hinweis auf die einen abweichenden Sachverhalt beurteilende Entscheidung zu 10 Ob 9/12i auf den Standpunkt stellt, die allgemeine produktbezogene Aufklärungspflicht beziehe sich (lediglich) auf den Auftragserteilungszeitpunkt und umfasse die Information über das zu diesem Zeitpunkt bestehende Kurs , Zins und Währungsrisiko, übersieht sie, dass sie dem Kläger im vorliegenden Fall nicht bloß zu einem einmaligen Investment geraten, sondern darüber hinaus die (uneingeschränkte) Empfehlung erteilt hat, auch in den nächsten Jahren anlässlich von Kapitalerhöhungen die günstige Chance zum Erwerb weiterer derartiger (risikoloser) Wertpapiere zu nutzen. Es wurde weder behauptet, noch festgestellt, dass dabei ein Vorbehalt, etwa in dem Sinn, dass der Kläger vor weiteren derartigen Investitionen jeweils Rücksprache mit der Beklagten bzw dem ihn betreuenden Mitarbeiter halten solle, ausgesprochen worden wäre. Für den Kläger war die Empfehlung daher in dem Sinn zu verstehen, dass Nachkäufe derartiger Wertpapiere im Zuge von Kapitalerhöhungen jedenfalls weiterhin seinen bisherigen Anlagewünschen entsprechen würden. Damit musste die Beklagte aber auch damit rechnen, dass der Kläger in der näheren Zukunft entsprechend den jeweils von der Bank direkt übermittelten Informationen selbständig weitere Kaufaufträge über diese Papiere erteilen werde. Insoweit weicht der hier zu beurteilende Sachverhalt von dem zu 10 Ob 9/12i behandelten in einem wesentlichen Punkt ab. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen hatte der Kläger nach der Erstinvestition selbständig „Nachkäufe“ getätigt, wobei die Beklagte von dem insoweit selbständigen Vorgehen des Klägers schon deshalb Kenntnis haben musste, weil sie für die ersten derartigen Investitionen Provisionen erhielt. Damit konnte für die Beklagte keinerlei Zweifel daran bestehen, dass sich der Kläger an die ihm ursprünglich erteilte Empfehlung hielt und wiederholt die ihm empfohlenen Wertpapiere erwarb. Da der ihm erteilte Rat schon anfänglich unrichtig war und sich an dieser Unrichtigkeit nie etwas änderte, hat die Beklagte für die dadurch verursachten Nachteile einzustehen und ist insbesondere nach den Grundsätzen des Naturalersatzes zur vom Kläger begehrten schadenersatzrechtlichen Beseitigung der wirtschaftlichen Folgen seiner unerwünschten Vermögensdisposition verpflichtet.
Der Argumentation der Revisionswerberin ist auch insoweit nicht zu folgen, als sie die Auffassung vertritt, eine Haftung für die Schäden aus späteren selbständigen Nachkäufen führe zu einer unzulässigen Ausuferung der Haftung und wäre vom Schutzzweck des Vertrags insbesondere deshalb nicht gedeckt, weil für spätere Investitionen ein anderes Wertpapierdienstleistungs-unternehmen Provisionen erhalten habe und eine Aufklärungspflicht ab dem Zeitpunkt des „Betreuerwechsels“ nicht mehr die Beklagte treffe.
Dem ist einerseits entgegenzuhalten, dass sich die ursprüngliche Beratung des Klägers anlässlich seiner Erstinvestition ausdrücklich auch auf die Zukunft bezog und eine Haftung für den (auch) insoweit erteilten falschen Rat nicht dadurch ausgeschlossen werden kann, dass er sich später eines anderen Wertpapierdienstleistungsunternehmens bedient hat, umso weniger, wenn dieses vor den hier zu beurteilenden Investitionen gar keine Beratungsleistungen erbracht hat. Ob der spätere „Betreuer“ für die fraglichen Investitionsentscheidungen ebenfalls (solidarisch) zur Haftung herangezogen werden könnte, ist in diesem Verfahren nicht zu prüfen. Darüber hinaus steht fest, dass der Kläger seine späteren Investitionsentscheidungen ausschließlich aufgrund der ursprünglichen Empfehlung durch die Beklagte getroffen hat, weshalb die daraus resultierenden nachteiligen Folgen jedenfalls der Beklagten zuzurechnen sind. Warum es dabei einen Unterschied machen sollte, ob der Kläger in der Folge auf der Empfehlung der Beklagten beruhende Kaufaufträge direkt oder ohne weitere Beratung formell „über“ ein anderes Finanzdienstleistungsunternehmen erteilt hat, ist nicht ersichtlich.
Soweit die Revisionswerberin Erörterungen darüber anstellt, inwieweit der Schutzzweck eines Vertrags durch das einem Vertragspartner zukommende Entgelt zu bestimmen ist, sind die Revisionsausführungen unergiebig. Kein Zweifel kann jedenfalls daran bestehen, dass die Beklagte jedenfalls im Zusammenhang mit der Erstinvestition des Klägers Entgelt in Form einer ihr zufließenden Provision erhalten hat; ebenso für die unmittelbar darauf folgenden weiteren Investitionen. Darüber hinaus ist bei lebensnaher Betrachtung davon auszugehen, dass die (unrichtige) Empfehlung zum Erwerb weiterer Wertpapiere im Zuge zukünftiger Kapitalerhöhungen nicht außerhalb des ursprünglichen Schuldverhältnisses (Beratungsvertrags) erfolgt ist, sondern Teil der (entgeltlichen) Vermögensberatung durch die Beklagte war. Der Rat erfolgte erkennbar auch in der Erwartung, im Falle zukünftiger weiterer Investitionen des Klägers wirtschaftliche Vorteile in Gestalt von zufließenden Provisionen zu erlangen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beklagten für die späteren Investitionen des Klägers keine Provisionen mehr zukamen, weil sich der Schutzzweck eines Vertrags (vgl nur RIS Justiz RS0017850) nach den ursprünglichen Interessen der Vertragsparteien bestimmt und nicht nach späteren allenfalls unvorhergesehenen Entwicklungen. Auch insoweit bestehen keine Bedenken gegen die Annahme der Vorinstanzen, auch die dem Kläger durch die späteren Investitionen entstandenen Nachteile, die auf dem unrichtigen Rat der Beklagten beruhten, seien vom Schutzzweck des Vertrags erfasst (vgl RIS Justiz RS0044121; RS0026596).
Nicht recht verständlich ist schließlich der Hinweis der Revisionswerberin, das andere Finanzdienstleistungsunternehmen habe vertraglich „als zukünftiger Betreuer vom oben genannten Vertrag sämtliche Rechte und Pflichten“ übernommen. Abgesehen davon, dass es sich insoweit um eine unzulässige Neuerung handelt, wird auch gar nicht dargelegt, wie diese angebliche Vertragspassage von den Vertragspartnern verstanden wurde und worauf sie sich beziehen sollte. Die Beklagte zeigt vor allem keinerlei Umstände auf, die es rechtfertigen würden, sie von ihrer durch die unrichtige Beratung des Klägers begründeten Haftung zu befreien. Entgegen ihrer Auffassung geht es auch nicht um die Frage einer „Nachberatungspflicht“, sondern ausschließlich darum, dass die Beklagte einen (auch) in die Zukunft gerichteten unrichtigen Rat erteilt hat und daher schadenersatzrechtlich für die Folgen ihrer schon ursprünglich unrichtigen Beratung einzustehen hat. Ihre in der Revision aufgestellte Behauptung, sie habe gar keine Möglichkeit mehr gehabt, den Kläger zu kontaktieren bzw sie habe keine „diesbezügliche Beratung“ des Klägers mehr vornehmen dürfen, ist unverständlich. Selbstverständlich wäre sie verpflichtet gewesen, den Kläger unverzüglich über die Unrichtigkeit der ihm ursprünglich erteilten Empfehlung in Kenntnis zu setzen, sobald ihr diese bewusst geworden ist. Die Beklagte behauptet aber nicht einmal, dass ihr die Unrichtigkeit der dem Kläger erteilten Beratung bewusst geworden wäre und sie versucht hätte, ihn von weiteren Fehlinvestitionen abzuhalten. Die in diesem Zusammenhang angestellte Spekulation, ein solcher Hinweis hätte den Schaden (richtig wohl: Teile des Schadens) nicht verhindert, weil der Kläger dem nicht gefolgt wäre, ist schon wegen seiner Qualifikation als unzulässige Neuerung unbeachtlich.
Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 50 Abs 1 iVm § 41 Abs 1 ZPO. Der Kläger hat in seiner Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen, sodass sein Schriftsatz als zweckmäßige Rechtsverfolgungsmaßnahme anzusehen ist.
European Case Law Identifier
ECLI:AT:OGH0002:2015:0010OB00241.14V.0122.000