OGH vom 19.11.2002, 4Ob188/02d
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Thomas S***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Georg Zanger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei A***** Genossenschaft mbH, ***** vertreten durch Hon. Prof. Dr. Michel Walter, Rechtsanwalt in Wien, wegen 19.346,70 EUR, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom , GZ 5 R 206/01b-61, womit das Urteil des Handelsgerichts Wien vom , GZ 24 Cg 112/99z-57, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, dass sie wie folgt zu lauten hat:
"Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei den Betrag von 19.346,70 EUR samt 4 % Zinsen seit zu zahlen und die mit 13.101,26 EUR (darin enthalten 5.054,87 EUR Barauslagen und 1.341,07 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz zu ersetzen, dies alles binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution."
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die beklagte Partei selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die belgische Gesellschaft der Autoren, Komponisten und Verleger "SABAM" nimmt die Urheberrechte ihrer Mitglieder, so auch des Komponisten Thierry de Mey wahr. Sie hat die Klägerin mit der Verwaltung der Rechte an der Aufführung dramatischer und dramatisch-musikalischer Werke ihres Repertoires in Deutschland und Österreich betraut. Thierry de Mey wurde von den Salzburger Festspielen mit der Komposition der Bühnenmusik für das Schauspiel "Dantons Tod" von Georg Büchner beauftragt. Die von ihm komponierte Musik wurde im Rahmen der Salzburger Festspiele 1998 in einer Inszenierung von Bob Wilson mehrmals aufgeführt, wobei der Regisseur etwa die Hälfte der komponierten Musik verwendete.
Die Klägerin begehrt zuletzt noch 19.346,70 EUR. Die Inszenierung des Regisseurs Bob Wilson sei dadurch gekennzeichnet, dass Text, Licht, Bild und Musik aufeinander abgestimmt seien und somit im künstlerischen Sinn eine Einheit bildeten. Die Verbindung der vom Komponisten geschaffenen Musik mit dem Sprechtext führe dazu, dass die Inszenierung ohne die Musik nicht vorstellbar sei. Durch diese untrennbare Verbindung sei ein neues Werk entstanden, das den Textautor mit dem Komponisten zu einer Miturheberschaft verbinde. Es sei somit nicht bloß das sogenannte "kleine Recht", sondern das "große Recht" an der Musik des Komponisten verwertet worden. Mit der Verwaltung seines Aufführungsrechts habe der Komponist die SABAM beauftragt. Die Klägerin vertrete die Verwertungsrechte des Künstlers in Österreich ausschließlich und sei für die Erteilung einer Bewilligung der Verwertung für ein "großes Recht" zuständig. Die Beklagte, die in Österreich nur die "kleinen" Sende- und Aufführungsrechte einschließlich des Rechts der öffentlichen Wiedergabe an Werken der Tonkunst wahrnehme, habe zu Unrecht insgesamt 452.568 S von den Salzburger Festspielen erhalten. Nach Abzug des an die Austro Mechana weitergeleiteten Betrags bestehe ein Rückforderungsanspruch in Höhe des eingeschränkten Klagebetrags, den die Salzburger Festspiele der Klägerin abgetreten hätten. Die Beklagte beantragt Klageabweisung und wendet (soweit im Revisionsverfahren noch von Bedeutung) ein, die Aufführung der vom Komponisten geschaffenen Musik verwirkliche nur das nach § 1 Abs 2 VerwGesG von der Beklagten wahrzunehmende "kleine" Aufführungsrecht. Von einer besonderen Abstimmung und Verbindung von Text und Musik könne hier keine Rede sein. Weite Strecken der Aufführung seien ein reines Sprachstück ohne jede musikalische Begleitung. Der weitaus überwiegende Teil - etwa 80 % aller Musikeinsätze - sei typische "Zwischenaktmusik", die während der Umbauten eingesetzt werde. Einige wenige Szenen seien mit Musik unterlegt, wobei die Funktion der Musik lediglich als Hintergrund diene, wie dies etwa bei einer "Filmmusik" der Fall sei. Lediglich in zwei Szenen sei die Musik mit einem szenischen Ablauf verbunden. Es sei daher jedenfalls (nur) ein von der Beklagten wahrzunehmendes "kleines" Aufführungsrecht gegeben. Demgegenüber setze ein "großes" Aufführungsrecht voraus, dass das Bühnenwerk vertont und bühnenmäßig aufgeführt werde. Im vorliegenden Fall fehle es an einer Vertonung, die nur dann vorliege, wenn ein dramatisches Bühnenwerk vom Komponisten "durchkomponiert" und die Musik in den dramatischen Handlungsablauf integriert werde. Dass das moderne Regietheater die Verbindung von Text, Musik, Licht und sonstiger Ausstattung in aller Regel integrativ verfolge, ändere nichts daran, dass im vorliegenden Fall keine Vertonung durch den Komponisten erfolgt sei. Es werde ein reines Sprechstück in einer "modernen" Inszenierung aufgeführt, wobei nicht ein einziger der Texte Büchners vertont sei.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte noch fest, der Regisseur habe von den etwa 80 Minuten Komposition nur etwa die Hälfte, nämlich 43 Minuten und 57 Sekunden verwendet. Der hörbare, quantitative Musikanteil setze sich wie folgt zusammen: 2 Minuten 58 Sekunden: Einlass, Bühne, Darsteller im Effektlicht, Musik, elektronische Töne, Opening; 36 Minuten 11 Sekunden: Bühne schwarz, Musik, Töne elektronisch, zur Untermauerung des Gesagten, Begleitung, zusätzlich zur Stimme Gefühle ausdrückend, Musik Ausklang Szene, Bühne schwarz, Musikakzent, Trommeln, Bühne schwarz, Musiküberleitung, Musik als zusätzlicher Vorhang, die vergangene Szene unterstreichend, beschließe sie passend und bereite auf die neue Szene vor, Musik und Licht als Gestaltungsmittel, die Sätze wirkten mehr bedeutungsvoll, Musik im Hintergrund und nebenbei, Musiküberleitung, leise Musikbegleitung, Musik elektronisch plus Ping, Musikteppich, summen surren Spannungsaufbau, elektronische akustische Schläge, Geräusche, Schreie, Poltern, Quietschen, akustische Unterstützung und Verbindung des pantomimenhaften Schauspiels, Schläge, Ping, Kratzen, Ratschen, Wirbel, Trommel; 23 Minuten 34 Sekunden: Musikteppich; der hörbare quantitative Musikanteil betrage insgesamt 62 Minuten 43 Sekunden. Die Musik unterstütze den emotionalen Gehalt und die Struktur der Szene, verlängere, akzentuiere, reize, ängstige, rhythmisiere und führe durch die Zeit bis zum Moment der Entspannung. Der Regisseur setze in seiner Inszenierung Musik, Sprache, Geräusche und Töne sehr präzise und punktuell, verkoppelt mit Stichworten, Licht und Bewegungen der Schauspieler, sowie differenziert im Füllfaktor und der Lautstärke ein. Für den Zuseher entstünden dadurch emotionale Aktivierungen, Aufmerksamkeit, Angst, Reize, Rhythmus und Entspannung. Das Erstgericht gelangte zur Auffassung, die Musik sei Hintergrund- und Zwischenaktmusik und untermale insgesamt bloß das dramatische Geschehen. Die Texte Georg Büchners würden nicht vertont und musikalisch vorgetragen.
Rechtlich bejahte das Erstgericht die Aktivlegitimation. Von den nach § 1 Abs 2 Satz 2 VerwGesG von Verwertungsgesellschaften wahrzunehmenden Aufführungen seien bühnenmäßige (nicht bloß konzertante) Aufführungen musikdramatischer Werke wie Opern, Operetten, Singspiele, Musicals etc ausgenommen. Voraussetzung eines "großen Aufführungsrechts" sei die Vertonung eines Bühnenwerks und dessen bühnenmäßige Aufführung. Im vorliegenden Fall sei zwar ein wort-dramatisches Bühnenwerk bühnenmäßig aufgeführt worden, es fehle jedoch an der in § 1 Abs 2 Satz 1 VerwGesG geforderten Vertonung. Tatsächlich sei lediglich ein reines Sprechstück in einer Inszenierung mit Zwischenaktmusik und wenigen Musikeinlagen aufgeführt worden; die Texte Büchners seien nicht vertont oder musikalisch vorgetragen worden. Wenn auch der Musik in dieser Inszenierung eine nicht unmaßgebliche Bedeutung zukomme, so liege darin noch keine Vertonung eines Sprechstücks, sondern eher eine etwa der Filmmusik vergleichbare Untermalung.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil zur Auslegung des Rechtsbegriffs "vertontes Bühnenwerk" Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehle. Von den Feststellungen des Erstgerichts ausgehend bejahte das Berufungsgericht ein in den Wahrnehmungsbereich der beklagten Verwertungsgesellschaft fallendes "kleines Recht". Für die Annahme eines "großen Rechts" fehle es an der erforderlichen Vertonung des Bühnensprachwerks, die darin bestehe, dass die Musik in die Handlung eingewebt werde und die Handlung vortrage. Musik und Text müssten inhaltlich so aufeinander bezogen sein, dass ihnen ein gemeinsamer Kontext zu Grunde liege. Maßgeblich sei, ob ein Bühnenwerk im musikalischen Sinn "vertont" wurde oder ob die Musik nur - wenngleich durchaus effektvollen - Begleit- oder Hintergrundcharakter habe. Ob die Musik eigens für ein bestimmtes Bühnenwerk geschaffen wurde (was etwa bei der vom Gesetz ausdrücklich vom großen Aufführungsrecht ausgenommenen Zwischenaktmusik sehr häufig der Fall sei), sei ebensowenig ausschlaggebend wie die Zeitspanne, in der die Musik eingesetzt werde. Dass die Inszenierung im vorliegenden Fall ein "Gesamtkunstwerk" bewirke, lasse nicht die Schlussfolgerung zu, dass das Bühnenwerk Büchners vertont worden sei. Das Vorliegen eines "Gesamtkunstwerks" (also die Synthese von Musik, Geräuschen, Tönen, Bühnenkulisse, Design, Schauspiel, Sprache und Licht) sei vielmehr bei einer qualitativ anspruchsvollen Inszenierung eine Selbstverständlichkeit, sage aber nichts darüber aus, ob das Werk der Tonkunst den Charakter des Bühnensprachwerkes in ein eigenständiges "Musikdrama" geändert habe. Nach den hier gegebenen Umständen sei das von der Klägerin behauptete "große Recht" nicht verwirklicht. Dies ergebe sich aus dem vom Erstgericht präzis festgestellten quantativen Musikanteil und dessen Zusammensetzung, insbesondere aber auch daraus, dass die Texte Büchners nicht vertont und musikalisch vorgetragen wurden. Der Einsatz der Musik sei vielmehr von der Inszenierung bestimmt, es habe daher nicht der Komponist das Bühnensprachwerk vertont, sondern vielmehr der Regisseur die komponierte Musik in seiner Inszenierung eingesetzt. Mag es sich auch um qualitativ wertvolle Musik handeln, die den emotionalen Gehalt und die Struktur der Szene akzentuiere, so ändere dies nichts an der Beurteilung, weil die Unterscheidung in "kleines" oder "großes" Recht weder eine qualitative sei noch etwas über die Wirkung auf das Publikum aussage.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision der Klägerin ist aus den vom Berufungsgericht angeführten Gründen zulässig, sie ist auch berechtigt. Zum Aufgabenbereich von Verwertungsgesellschaften zählt nach § 1 Abs 1 VerwGesG unter anderem die Erteilung von Werknutzungsbewilligungen an die Veranstalter öffentlicher Vorträge (von Sprachwerken) und konzertmäßiger Aufführungen (von Werken der Tonkunst). Nach § 1 Abs 2 Satz 1 VerwGesG ist jede Aufführung von Musikwerken grundsätzlich eine konzertmäßige und daher regelmäßig von den Verwertungsgesellschaften wahrzunehmen. Ausgenommen sind jedoch "Aufführungen der die Vertonung von Bühnenwerken bildenden Werke der Tonkunst in Verbindung mit bühnenmäßigen Aufführungen der vertonten Werke". Dies bedeutet mit anderen Worten, dass das Werk der Tonkunst in Verbindung mit dem Bühnenwerk, dessen Vertonung es ist, aufgeführt werden muss (Dittrich, Zur Abgrenzung der "kleinen" und der "großen Rechte" ÖBl 1971, 1). Diese sogenannten "großen Aufführungsrechte" werden vom Wahrnehmungsbereich der Verwertungsgesellschaften nicht umfasst, weil der Gesetzgeber davon ausgeht, dass vertonte Bühnenwerke (gleich musikdramatischen Werken) als Bestandteil des Theaterrepertoires ohne Schwierigkeiten kontrolliert und deshalb die Rechte daraus vom Autor bzw Komponisten selbst individuell wahrgenommen werden können (EB zum VerwGesG, wiedergegeben in Dittrich ÖBl 1971, 1). Dieses sogenannte "große Aufführungsrecht" setzt somit voraus, dass es sich beim aufgeführten Werk um die Vertonung eines (literarischen) Bühnenwerks handelt und die Aufführung bühnenmäßig erfolgt. Nach den Materialien (EB, auszugsweise abgedruckt bei Dittrich aaO ÖBl 1971, 1 [2]) sind beide Voraussetzungen bei der "Aufführung einzelner Tonwerke bloß als Einlagen, Zwischenaktmusik oder auf ähnliche Art gelegentlich der Bühnenaufführung anderer Werke" nicht erfüllt.
Im vorliegenden Fall fand unzweifelhaft eine bühnenmäßige Aufführung statt, strittig ist aber, ob das angeführte Werk als Vertonung des von Georg Büchner geschaffenen Sprachwerks "Dantons Tod" anzusehen ist.
Im Schrifttum (Graninger, Österreichische Autorenzeitung 1992/4, 26) wird die Auffassung vertreten, der Begriff "Vertonung" setze voraus, dass Musik und Text inhaltlich aufeinander bezogen werden, sodass ihnen ein gemeinsamer Kontext zu Grunde liege. Dieser Kontext zwischen zwei Werken verschiedener Gattungen könne auch im Nachhinein hergestellt werden. So könnten zB Musik und gesprochener Text so verbunden werden, dass man von einem das Ganze umspannenden inhaltlichen Zusammenhang sprechen könne. Dies gelte in gleicher Weise für "stumme" Werke. So sei die für ein aufgeführtes Bewegungstheater komponierte Musik, die das Geschehen inhaltsbezogen begleite und dessen Gehalt verdeutliche, eine Vertonung. Werde hingegen ein Theaterstück lediglich mit einer permanenten Geräuschkulisse unterlegt oder mit einer auf das Publikum emotional einwirkenden Musik versehen, sei dieses Erfordernis nicht erfüllt. Dittrich (ÖBl 1971, 1) meint, die einem Sprachwerk vorangestellte Ouvertüre oder eine Geräuschkulisse anlässlich der Aufführung eines Sprachwerks seien noch keine Vertonung des Bühnenwerks. Nach der in Deutschland bestehenden insoweit vergleichbaren Regelung werden die Rechte bei nicht bühnenmäßiger Aufführung von der Verwertungsgesellschaft GEMA, bei bühnenmäßiger Aufführung in der Regel von Bühnenverlagen wahrgenommen. Möhring/Nicolini (Urheberrechtsgesetz2 § 19 Rz 27) nehmen eine bühnenmäßige Aufführung an, wenn "das Musikwerk ... derart mit dem bühnenmäßig dargestellten Werk verbunden (ist), dass die Darbietung für das Auge oder mittels Gesang zugleich als Wiedergabe des Musikwerks erscheint ...". Das Musikwerk müsse demnach in innerer Beziehung zu dem bewegten Spiel stehen, also dessen integrierender Bestandteil sein. Wenn es sich lediglich um eine Begleitmusik, eine Untermalung handle und die Aufführung der Musik lediglich als "Geräuschkulisse" diene, fehle es an einer bühnenmäßigen Aufführung.
Nach v. Gamm (Urheberrechtsgesetz § 19 Rz 12) ist für die bühnenmäßige Darstellung des großen Rechts "das visuelle erkennbare, bewegte Spiel zur Darstellung eines bestimmten Vorgangs" maßgebend. Schricker (Urheberrecht2 24) stellt, ähnlich wie Möhring/Nicolini, darauf ab, "ob die Musik lediglich der Untermalung des Spielgeschehens dient oder auf Grund eines engen inneren Zusammenhangs dessen integrierender Bestandteil ist". Die in Deutschland bestehende ähnliche Regelung erlaubt die Anwendung dieser Grundsätze auch auf die Abgrenzung "großer" und "kleiner" Rechte im Sinn der österreichischen Bestimmungen. "Vertonung" eines Bühnenwerks im Sinne des § 1 Abs 2 VerwGesG ist nicht bloß der musikalische Vortrag der Texte (oder von Teilen davon) etwa in Liedform oder Sprechgesang. Ausschlaggebend ist auch nicht, ob eine Komposition als Ganzes oder nur Teile davon Verwendung finden. Für die Beurteilung ist vielmehr darauf abzustellen, ob zwischen Musik und Sprachwerk ein enger innerer Zusammenhang besteht, sodass die Musik integrierender Bestandteil des Sprachwerks ist. "Vertonung" in diesem Sinn ist somit jede Umsetzung des dramatischen Geschehens in Musik, die die Musik zum integrierenden Bestandteil des Spachwerks werden lässt. Dies ist bei bloßer Hintergrund- oder Zwischenaktmusik oder bei Musik, die nur anlässlich einer Bühnenaufführung erklingt, von vornherein nicht der Fall.
Nach dem festgestellten Sachverhalt hat der Komponist ein Auftragswerk geschaffen, dessen Verbindung mit dem Sprachwerk zu einem Gesamtkunstwerk führte. Die Musik unterstützt "den emotionalen Gehalt und die Struktur der Szene, verlängert, akzentuiert, reizt, ängstigt, rhythmisiert und führt durch die Zeit bis zum Moment der Entspannung.... Musik, Sprache, Geräusche und Töne (werden) sehr präzise und punktuell, verkoppelt mit Stichworten, Licht und Bewegungen der Schauspieler, sowie differenziert im Füllfaktor und der Lautstärke" eingesetzt. "Für den Zuseher entstehen dadurch emotionale Aktivierungen, Aufmerksamkeit, Angst, Reize, Rhythmus, Entspannung". Diese Feststellungen machen den für die Beurteilung des Werks als "Vertonung" maßgeblichen engen inneren Zusammenhang deutlich, der die Musik zum integrierenden Bestandteil des Sprachwerks werden lässt. Die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen, die Musik sei "Hintergrundmusik, Zwischenaktmusik, vereinzelte Einlagen und bloße Untermalung des dramatischen Geschehens, nicht aber Vertonung des Büchner'schen Dramas, widerspricht dem festgestellten Sachverhalt. Als Schlussfolgerung bedeutet diese Auffassung keine bindende Tatsachenfeststellung. Büchners Werk in der vorliegenden Inszenierung der Salzburger Festspiele verwirklichte somit die bühnenmäßige Aufführung eines vertonten Bühnenwerks im Sinn des § 1 Abs 2 VerwGesG und damit ein großes Aufführungsrecht, zu dessen Wahrung der Urheber selbst berufen ist.
Die Annahme eines großen Aufführungsrechts im vorliegenden Fall steht auch mit dem Zweck der Unterscheidung zwischen "kleinem" und "großem" Aufführungsrecht im Einklang. Dieser besteht darin, dass vertonte Bühnenwerke als Repertoire-Bestandteil von Theatern auch von Künstlern selbst ohne Schwierigkeiten kontrolliert und die Rechte daraus daher auch individuell ohne Einschaltung einer Verwertungsgesellschaft wahrgenommen werden können. Demgegenüber sollen die Verwertungsgesellschaften (nur) jene Rechte wahrnehmen, die der einzelne Urheber nicht wahrnehmen kann und es auch dem Nutzer leichter machen, sich die notwendigen Bewilligungen zu beschaffen. Beides ist bei einem Auftragswerk wie dem vorliegenden gewährleistet. Der Revision war somit Folge zu geben und die angefochtene Entscheidung entsprechend abzuändern. Aktivlegitimation und Höhe des Klagebegehrens sind im Revisionsverfahren nicht mehr strittig. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO. Kosten des Revisionsverfahrens konnten der klagenden Partei nicht zugesprochen werden, weil sie diesbezüglich keine Kosten verzeichnet hatte.