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OGH vom 29.08.2019, 6Ob148/19m

OGH vom 29.08.2019, 6Ob148/19m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek, Dr. Nowotny sowie die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen N*****, geboren am ***** 2012, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter Mag. M*****, vertreten durch Dr. Helmut Destaller und andere Rechtsanwälte in Graz, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom , GZ 1 R 117/19m-135, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Es entspricht zwar herrschender Auffassung, dass § 180 Abs 3 ABGB idF des KindNamRÄG 2013 (BGBl 2013/15) etwa auch anzuwenden ist, wenn die Eltern nach ihrer Trennung die Obsorge beider vereinbarten (6 Ob 41/13t EvBl 2013/37 [Rohrer, Gottschamel] = EF-Z 2013/106 [Beck]; 3 Ob 212/14vEFZ 2015/155 [Beck]; Weitzenböck in Schwimann/Kodek, ABGB5 [2018] § 180 Rz 50 mit weiteren Nachweisen in FN 196). Die Mutter übersieht aber, dass die Obsorge für den Minderjährigen hier weder mittels gerichtlicher Entscheidung noch durch Vereinbarung „endgültig geregelt“ (vgl § 180 Abs 3 Satz 1 ABGB) wurde, sondern ihr die Alleinobsorge nach § 177 Abs 2 Satz 1 ABGB zukam. Dass der Vater seinen ursprünglichen Antrag auf Übertragung der Alleinobsorge am zurückzog, bedeutete keine vor Gericht geschlossene (vgl § 190 Abs 2 Satz 1 ABGB) Vereinbarung der Alleinobsorge der Mutter. Der Antrag des Vaters auf Festlegung der Obsorge beider für den Minderjährigen bedurfte somit nicht einer maßgeblichen Änderung der Verhältnisse gemäß § 180 Abs 3 Satz 1 ABGB; ausschlaggebend war lediglich, dass im Gegensatz zur Rechtslage vor dem KindNamRÄG 2013 nunmehr die Obsorge beider Elternteile (eher) die Regel sein soll und dass diese nach den auf die Ausführungen der Sachverständigen gestützten Feststellungen der Vorinstanzen im Wohl des Minderjährigen gelegen ist.

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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2019:0060OB00148.19M.0829.000

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