OGH vom 07.02.1989, 4Ob513/89

OGH vom 07.02.1989, 4Ob513/89

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Gamerith, Dr.Kodek, Dr.Niederreiter und Dr.Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hannes M***, Landesbeamter, Breitenwang, Halbwegstraße 9, vertreten durch Dr.Oswald Kaspar, Rechtsanwalt in Reutte, wieder die beklagten Parteien 1./ Dipl.Ing.Dr.Gottfried O***, Ingenieurkonsulent für Vermessungswesen, Reutte, Innsbruckerstraße 8, 2./ Dipl.Ing.Franz M***, Ingenieurkonsulent für Vermessungswesen, Imst, Christian-Plattner-Straße 2, 3./ Dipl.Ing. Josef F***, Ingenieurkonsulent für Vermessungswesen, Innsbruck, Maria-Theresienstraße 49, 4./ Univ.Prof. Dipl.Ing.Dr.Wilhelm E***, Ingenieurkonsulent für Vermessungswesen, Saalfelden, Ramseiden 60, 5./ Dipl.Ing.Karl S***, Ingenieurkonsulent für Vermessungswesen, Landeck, Maisengasse 6, 6./ Dipl.Ing.Rudolf F***, Wien 3., Salesianergasse 8/27, alle vertreten durch Dr.Herbert Linser, Rechtsanwalt in Imst, wegen S 145.720 s.A. infolge außerordentlicher Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom , GZ 2 R 153/88-19, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom , GZ 18 Cg 529/86-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt und beschlossen:

Spruch

Der Revision des Erst- und des Zweitbeklagten wird nicht Folge gegeben; das angefochtene Urteil wird insoweit als Teilurteil bestätigt.

Der Revision des Dritt-, des Viert-, des Fünft- und des Sechstbeklagten wird Folge gegeben. Die Urteile der Vorinstanzen werden in diesem Umfang einschließlich der gesamten Kostenentscheidung aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Urteilsfällung an das Erstgericht zurückverwiesen. Die Kostenentscheidung wird dem Endurteil vorbehalten.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger ist Landesbeamter beim Kulturbauamt Reutte. Er hat mit dem Erst- und Zweitbeklagten, die Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen sind, am die schriftliche Vereinbarung getroffen, daß er für die zwischen diesen beiden Beklagten bestehende Arbeitsgemeinschaft (im folgenden auch: ARGE) hauptsächlich im Bezirk Reutte die "Aquisition" übernehmen und ausschließlich an die Arbeitsgemeinschaft einschlägige Vermessungsaufträge vermitteln werde. Der Zweck dieser Vereinbarung war es, möglichst viele Vermessungsaufträge an die ARGE zu vermitteln. Der Kläger war hiefür ganz besonders geeignet, weil er vor seiner Anstellung beim Kulturbauamt Reutte beim Vermessungsamt Reutte mit entsprechender Ausbildung und Fachprüfung beschäftigt und anschließend auch für ein Vermessungsbüro nebenberuflich tätig gewesen war. Dadurch war der Kläger im Bezirk Reutte insbesondere bei den Gemeindeämtern, Baubehörden und allen Stellen, die Vermessungen benötigen, bekannt. Der Wert seiner Vermittlungsleistungen sollte nach den vom Vermessungsamt Reutte vergebenen "B"-Zahlen gemessen werden, die jede bei diesem Amt eingelangte Vermessungsurkunde bekommt. Diese "B"-Zahlen sind daher ein Gradmesser dafür, wieviel Grundteilungen in jedem Vermessungsbezirk jährlich durchgeführt werden. Der Kläger sollte nach dem prozentuellen Anteil der ARGE an den gesamten im Bezirk Reutte durchgeführten Grundteilungen entlohnt werden. Punkt II Abs 4 bis 8 der Vereinbarung vom lautet:

"Sollte sich im Laufe der Zeit die Erfassung von Grundvermessungsplänen (derzeit 'B'-Zahlen) ändern, so ist dies sinngemäß anzuwenden und mitzuübernehmen.

Die nachstehende Berechnung der Honorierung wird nach dem Mittel der letzten Jahre, das sind lt. Vermessungsamt 230 'B'-Zahlen, durchgeführt. Bei Verminderung sowie Vermehrung ist die Bemessungsgrundlage (75 % der 'B'-Zahlen) dementsprechend zu ändern. Der Anspruch auf ein Honorar für Herrn M*** beginnt erst, wenn auf die ARGE 50 % der vergebenen 'B'-Zahlen des Vermessungsamtes Reutte entfallen.

Anspruch bei 50 % = S 80.000

Anspruch bei 75 % = S 150.000

Zwischenwerte zwischen 50 % und 75 % werden interpoliert.

Für jeden über 75 % hinausgehenden Prozentpunkt (= 1 %) werden S 2.800 vergütet."

Die Honorarvereinbarung wurde mit dem Index der GOV gekoppelt und damit wertgesichert (Punkt V und VI). Die Vereinbarung wurde auf 15 Jahre, beginnend mit , abgeschlossen. Gemäß Punkt VII Abs 1 des Vertrages war die Tätigkeit des Klägers "an keinerlei Zeit gebunden"; ihr Erfolg war "an den unter Pkt. II angeführten Prozentzahlen zu messen", mußte aber "bezüglich Niveau den Vorstellungen der ARGE entsprechen", die auch das Recht hatte, "den Kläger mit Spezialaufgaben im Rahmen seiner Tätigkeit als Aquisiteur zu betrauen, die ihrer Meinung nach wichtig für die Aquisition sind".

Gemäß Punkt VIII des Vertrages verpflichtete sich die ARGE für den Fall der Übertragung des Büros in Reutte an einen einzelnen Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen, auch die Verpflichtungen aus diesem Vertrag an diesen zu übertragen; die Verpflichtungen aus diesem Vertrag, insbesondere die Verpflichtung zur Honorarzahlung, sollten also auch auf einen allfälligen Rechtsnachfolger der ARGE übergehen.

Der Kläger behauptet, daß sich alle sechs Beklagten zu einer

Arbeitsgemeinschaft zusammengeschlossen hätten. Ihr Büro habe im

Jahre 1983 (erstmals) einen Prozentsatz von mehr als 50 %, nämlich

55,3 % der gesamten "B"-Zahlen des Vermessungsamtes Reutte erreicht,

so daß ihm

für 50 % der "B"-Zahlen ein Betrag von S 80.000,--,

für weitere 5,3 % Prozentpunkte S 10.965,--

und auf Grund der Wertsicherung ein

weiterer Betrag von S 27.135,--,

zusammen sohin S 118.100,--

zuzüglich 20 % Umsatzsteuer S 23.620,--,

zusammen S 141.720,--

und als pauschale Entlohnung für sonstige

(nicht durch diese Vereinbarung abgegoltene)

Tätigkeiten von Februar bis September 1986

ein Betrag von S 4.000,--,

zusammen sohin S 145.720,--

zustehe, den er von sämtlichen Beklagten zur ungeteilten Hand fordere.

Die Beklagten beantragten die Abweisung des Klagebegehrens und wendeten ein, daß die Vereinbarung vom nur zu dem Zweck geschlossen worden sei, das Auftragsvolumen der ARGE gegenüber dem Konkurrenzunternehmen des Vermessungsbüros Dipl.Ing.Dr.Z*** zu steigern. Im Jahre 1982 habe sich dann aber überraschend die Möglichkeit geboten, dieses Konkurrenzunternehmen zu erwerben und damit auszuschalten. Die Auftragssteigerung der Beklagten sei nur auf diesen Umstand zurückzuführen.

Die Vereinbarung vom sei vom Kläger nur mit dem Erst- und dem Zweitbeklagten abgeschlossen worden. Die "Arbeitsgemeinschaft Vermessung Tirol", zu der sich später sämtliche Beklagten zusammengeschlossen hätten, habe damals noch gar nicht bestanden. Diese Gesellschaft bürgerlichen Rechts sei nicht Rechtsnachfolger des Erst- und des Zweitbeklagten, deren Vermessungsbüros nach wie vor weiterbestünden. Die passive Klagelegitimation des Dritt-, des Viert-, des Fünft- und des Sechstbeklagten sei auch deshalb nicht gegeben, weil sie aus der "Arbeitsgemeinschaft Vermessung Tirol" wieder ausgeschieden seien. Eine Solidarschuld sei nicht vereinbart worden, so daß die Beklagten, wenn überhaupt, nur anteilsmäßig hafteten. Der Kläger habe seit Anfang 1979 für die Beklagten keine Erhebungsarbeiten mehr durchgeführt, weshalb er die monatliche Zahlung von S 5.000 für die Zeit bis März 1986 ohne Rechtsgrund empfangen habe. Es werde daher ein Rückforderungsanspruch von S 43.500 aufrechnungsweise eingewendet.

Das Erstgericht stellte die Forderung des Klägers mit S 141.720 als zu Recht bestehend und die eingewendete Gegenforderung als nicht zu Recht bestehend fest und verurteilte alle Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von S 141.720 s.A. Die Abweisung des Mehrbegehrens von S 4.000 s.A. ist in Rechtskraft erwachsen.

Das Erstgericht traf noch folgende Feststellungen:

Der Kläger lernte im Jahre 1976 den Zweitbeklagten, der damals ein Vermessungsbüro in Imst eröffnet hatte, kennen und führte für ihn bis Ende 1978 im Bezirk Reutte Vermessungsarbeiten durch. Ende 1978 äußerte der Zweitbeklagte die Absicht, in Reutte ein Vermessungsbüro zu eröffnen; er bat den Kläger, ihm beim Aufbau dieses Büros zu helfen. Zu diesem Zeitpunkt bestand bereits eine Arbeitsgemeinschaft zwischen dem Erst- und dem Zweitbeklagten. Diese gründeten zu einem späteren Zeitpunkt die "ARGE-Vermessung Tirol", der zumindest im Jahre 1983 sämtliche Beklagten angehört haben. Nach der Gründung der ARGE war der Kläger für diese tätig. Die von ihm vermittelten Aufträge kamen sämtlichen Mitgliedern der Arbeitsgemeinschaft zugute und wurden von ihnen akzeptiert. Im Jahre 1972 übernahmen die Beklagten gemeinsam mit Dipl.Ing.Ulf M***, dem Bruder des Zweitbeklagten, das Konkurrenzunternehmen des Dipl.Ing.Dr.Z***. Zwischen den "beiden" Übernehmern wurde vereinbart, daß die Tiroler Aufträge des Büros Dipl.Ing.Dr.Z*** von der "ARGE-Vermessung Tirol" übernommen würden. Die Zahl der von der "ARGE-Vermessung Tirol" bearbeiteten "B"-Zahlen beim Vermessungsamt Reutte stieg von 45,8 % im Jahre 1982 auf 55,3 % im Jahre 1983, während sich die Zahlen des Dipl.Ing.Dr.Z*** von 22,2 % im Jahre 1982 auf 14,7 % im Jahre 1983 verringerten. 1984 entfielen auf die "ARGE-Vermessung Tirol" 50,3 %, während die Zahlen des Büros von Dipl.Ing.Dr.Z*** auf 11,7 % zurückgingen. Auf welchen Umstand der Anstieg des Auftragsvolumens der "ARGE-Vermessung Tirol" im Jahre 1983 zurückzuführen war, kann nicht festgestellt werden.

Der Kläger hat den Beklagten in den Jahren 1982 und 1983 mindestens vier Aufträge vermittelt. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß er für sie auch darüber hinaus verdienstlich tätig war. Ebensowenig kann festgestellt werden, daß der Kläger mit dem Zweitbeklagten anläßlich des Kaufes des Vermessungsbüros Dipl.Ing.Dr.Z*** vereinbart hätte, daß die durch den Kauf zu erwartende Steigerung des Anteils der Vermessungszahlen bei der Entlohnung des Klägers (nicht) zu berücksichtigen sei. Am stellte der Kläger an die Beklagten eine Honorarnote über S 141.720 und ersuchte um Überweisung dieses Betrages auf sein Konto. Der Zweitbeklagte ersuchte ihn daraufhin, das Zahlungsziel bis März 1985 zu verlängern, womit sich der Kläger unter der Bedingung einer Verzinsung einverstanden erklärte.

Nach Ansicht des Erstgerichtes sei Grundlage des Honoraranspruches des Klägers nur der Erfolg des Vermessungsbüros der Beklagten gewesen; darauf, wer die Aufträge vermittelt habe, sei es nicht angekommen. Damit bestehe der Honoraranspruch des Klägers für das Jahr 1983 zu Recht. Der Einwand der mangelnden Passivlegitimation des Dritt-, des Viert-, des Fünft- und des Sechstbeklagten sei unberechtigt. Die Beklagten hätten ihre Solidarhaftung als Mitglieder einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht bestritten und sich nur darauf berufen, daß der Vertrag vom nur mit dem Erst- und dem Zweitbeklagten zustande gekommen sei.

Trotz der Auflösung der ARGE des Erst- und des Zweitbeklagten seien diese als Mitglieder der ARGE-Vermessung Tirol berechtigt und verpflichtet geblieben. Diese Haftung treffe auch den Dritt-, den Viert-, den Fünft- und den Sechstbeklagten. Diese hätten die Vereinbarung vom stillschweigend genehmigt, weil der Beklagte während der strittigen Zeit für die gesamte ARGE tätig gewesen sei und die von ihm vermittelten Aufträge der ARGE zugute gekommen seien. Die Beklagten hätten ausdrücklich außer Streit gestellt, daß der Kläger in seiner Freizeit für sie auf Grund mündlicher und schriftlicher Vereinbarung beschäftigt gewesen sei. Die eingewendete Gegenforderung bestehe nicht zu Recht. Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nicht Folge, bestätigte das Ersturteil und sprach aus, daß die Revision nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO nicht zulässig sei.

Die zweite Instanz übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich. Die Vereinbarung zwischen den Streitteilen sei auf 15 Jahre abgeschlossen worden, eine Kündigung nur aus den in Punkt VII angeführten Gründen zulässig; daß der Vertrag aufgekündigt worden wäre und die vereinbarten Auflösungsgründe vorlägen, hätten die Beklagten nicht einmal behauptet.

Im Jahre 1983 seien alle Beklagten Mitglieder der "ARGE-Vermessung Tirol" gewesen, so daß sie für die auf dieses Jahr entfallende Honorarforderung hafteten. Das Ausscheiden eines Gesellschafters berühre das Schicksal vorher begründeter Forderungen nicht. Die neuere Rechtsprechung vertrete im Gegensatz zu einem Teil der Lehre den Standpunkt, daß die Mitglieder einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts für Verbindlichkeiten solidarisch hafteten. Die Beklagten erheben Revision mit der Behauptung, daß das Urteil des Berufungsgerichtes ohne die Beschränkungen des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO anfechtbar sei, jedenfalls aber die Entscheidung von einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne dieser Bestimmung abhänge. Sie beantragen, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß das Klagebegehren vollinhaltlich oder hinsichtlich des Dritt-, des Viert-, des Fünft- und des Sechstbeklagten abgewiesen werde oder die Beklagten nur anteilsmäßig zur Zahlung verurteilt werden; hilfsweise stellen sie einen Aufhebungsantrag. Der Kläger beantragt, der Revision der Beklagten nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist - zwar nicht als ordentliche, wohl aber - als außerordentliche - zulässig. Die Revision des Dritt-, des Viert-, des Fünft- und des Sechstbeklagten ist auch berechtigt; die Revision des Erst- und des Zweitbeklagten ist nicht berechtigt. Die Beklagten begründen die Zulässigkeit einer ordentlichen Revision nach § 502 Abs 4 Z 2 ZPO damit, daß dem Kläger aus dem Vertrag vom auf die Dauer von 15 Jahren wiederkehrende Leistungen zustehen, die zusammenzurechnen seien. Die tatsächliche Bemessungsgrundlage liege somit weit über S 300.000, auch wenn man nur von einem Teil der Kapitalforderung für die Jahre 1983 bis 1985 ausgehe.

Diesen Ausführungen ist nicht zu folgen. Für die Zulässigkeit der Revision war schon vor der ZVN 1983 - trotz § 55 Satz 2 JN aF - der tatsächlich eingeklagte Betrag maßgebend gewesen, da nur er zum Streitwert werden konnte, über den das Berufungsgericht (im Sinne des § 502 Abs 3 ZPO aF) entschieden hat (Fasching I 348, IV 281; EvBl 1953/375). In dieser Hinsicht ist durch die ZVN 1983 keine Änderung eingetreten: Auch jetzt ist für die Revisionszulässigkeit nach § 503 Abs 4 Z 2 ZPO maßgebend, daß der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert S 300.000 übersteigt; die Regel des § 55 Abs 3 JN aF ist auf diesen Wert ohne Einfluß. Die Revision ist daher nur als außerordentliches Rechtsmittel zu behandeln. Soweit die Revisionswerber als erhebliche Rechtsfrage geltend machen, daß zwischen den Streitteilen ein Dauerschuldverhältnis bestehe, das der Umstandsklausel unterliege, so daß berücksichtigt werden müsse, daß durch den Kauf des einzigen Konkurrenzbüros der Beklagten in Reutte eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten sei, liegt keine erhebliche Rechtsfrage iS des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO vor, von der die Entscheidung abhängt, weil nicht festgestellt werden konnte, auf welche Umstände der Anstieg des Auftragvolumens der Beklagten im Jahre 1983 zurückzuführen ist. Soweit in den Rechtsausführungen der Revision auf diese negative Feststellung nicht Bedacht genommen wird, ist das Rechtsmittel nicht gesetzmäßig ausgeführt.

Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO

enthält aber das Vorbringen der Beklagten, daß eine

Arbeitsgemeinschaft mehrerer Ziviltechniker kein Handelsgewerbe

betreibe und die Mitglieder daher nicht solidarisch hafteten, und

daß auch keine Identität zwischen der "ARGE-Vermessung Tirol" und jener Arbeitsgemeinschaft bestehe, mit der die Kläger am die klagegegenständliche Vereinbarung abgeschlossen haben. Was zunächst die Frage der Passivlegitimation des Dritt-, des Viert-, des Fünft- und des Sechstbeklagten betrifft, so gehen aus den Feststellungen der Vorinstanzen die Zusammenhänge zwischen der ursprünglichen Arbeitsgemeinschaft, an der nur der Erst- und der Zweitbeklagte beteiligt waren und die mit dem Kläger die Vereinbarung vom (mit der Verpflichtung zur Überbindung auf allfällige Rechtsnachfolger) getroffen hatte, und der "ARGE-Vermessung Tirol" nicht deutlich hervor. Die Beklagten haben bestritten, daß diese Gesellschaft Rechtsnachfolger des Erst- und des Zweitbeklagten sei, und behauptet, daß deren Büros (neben einem Büro der Arbeitsgemeinschaft ?) nach wie vor bestünden.

Die Vorinstanzen haben nicht festgestellt, ob die weiteren vier

Beklagten in die zwischen dem Erst- und dem Zweitbeklagten

begründete ARGE eingetreten sind oder ob es sich dabei um eine neue

Gesellschaft handelt, die nicht Rechtsnachfolgerin der

ursprünglichen Arbeitsgemeinschaft ist. Das Erstgericht spricht

allerdings in seiner rechtlichen Beurteilung von einer Auflösung der

ursprünglichen Arbeitsgemeinschaft und gründete die Haftung des

Dritt-, des Viert-, des Fünft- und des Sechstbeklagten auf eine

schlüssige Genehmigung der Vereinbarung vom , weil

die Tätigkeit des Klägers der gesamten (neuen) ARGE zugute gekommen

sei. Die weitere Begründung des Ersturteils, daß alle Beklagten das

Vorbringen des Klägers, er sei "in seiner Freizeit für die Beklagten

auf Grund mündlicher und schriftlicher Vereinbarungen beschäftigt"

(AS 2), außer Streit gestellt hätten (Absatz 1 der

Klagebeantwortung AS 14), ist unzutreffend, weil die Beklagten in

der Klagebeantwortung auch auf die rechtliche Sondersituation des

Dritt-, des Viert-, des Fünft- und des Sechstbeklagten hingewiesen

haben (AS 17; später auch AS 137) und daher kein uneingeschränktes

Geständnis vorliegt (§ 266 Abs 2 ZPO).

Eine stillschweigende Genehmigung der Vermittlungstätigkeit des

Klägers durch den Dritt-, den Viert-, den Fünft- und den

Sechstbeklagten könnte aber nur zur Folge haben, daß dem Kläger

gegen diese Beklagten (anteilige) gesetzliche Vergütungsansprüche

zustehen (die aber nicht begehrt wurden). Eine gleichzeitige stillschweigende Genehmigung des Vertrages vom hätte mindestens zur Voraussetzung, daß den weiteren vier Beklagten der ungewöhnliche Inhalt dieses Vertrages bekannt geworden ist, was aber das Erstgericht nicht festgestellt hat und sich auch nicht aus der außerhalb dieses Vertrages vereinbarten Leistung einer monatlichen Pauschalvergütung von S 500 ergibt.

Der Rechtsgrund der Haftung des Dritt-, des Viert-, des Fünft- und des Sechstbeklagten, der etwa in einer Vertragsübernahme durch die neue ARGE (vgl. Punkt VIII des Vertrages vom ) bestehen könnte, ist daher ungeklärt geblieben; dies führt aber nicht zur Abweisung der Klage (gegen diese Beklagten), weil der Kläger in seinem vorbereitenden Schriftsatz vom auf die Beweisergebnisse im Vorprozeß Cr 4/86 des Arbeitsgerichtes Reutte verwiesen und damit deutlich die Behauptung aufgestellt hat, daß der Dritt-, der Viert-, der Fünftund der Sechstbeklagte - in welcher rechtlichen Konstruktion immer - zur ursprünglichen Arbeitsgemeinschaft des Erst- und des Zweitbeklagten dazu gekommen sind (AS 29).

Auch das Berufungsgericht hat die Frage der Verpflichtung des Dritt-, des Viert-, des Fünft- und des Sechstbeklagten nicht behandelt. Es geht davon aus, daß alle Beklagten als Mitglieder der "ARGE-Vermessung Tirol" gemäß § 1203 ABGB für die im Jahre 1983 entstandenen Verpflichtungen aus der Vereinbarung vom ungeachtet ihres späteren Austritts haften, weil die Klageforderung aus diesem Zeitraum stammt. Letzteres ist richtig. Die Haftung setzt aber voraus, daß der Dritt-, der Viert-, der Fünft- und der Sechstbeklagte überhaupt Verbindlichkeiten aus der Vereinbarung vom übernommen haben. Auch die Frage der Solidarhaftung des Dritt-, des Viert-, des Fünft- und des Sechstbeklagten läßt sich noch nicht abschließend beurteilen. Die beiden Arbeitsgemeinschaften (des Erst- und des Zweitbeklagten bzw. aller Beklagten) sind - was von den Parteien auch gar nicht in Zweifel gezogen wird - als Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GesBR) anzusehen (Strasser in Rummel, ABGB, Rz 27 zu § 1175). § 1203 Satz 2 ABGB, dem durch die Einführung des HGB nicht derogiert worden ist (Wahle in Klang V 643; Welser in GesRZ 1978, 141 !143 ; Kastner, Gesellschaftsrecht4, 50; EvBl 1972/143) bestimmt für die Forderungen und Schulden einer GesBR: "Ebenso hat aber bei gesellschaftlichen Forderungen oder Schulden jedes Mitglied nur für seinen Anteil ein Recht oder eine Verbindlichkeit zur Zahlung, außer in dem Falle, welcher bei Handelsleuten vermutet wird, daß alle für einen und einer für alle etwa zugesagt oder angenommen haben". Für "Handelsleute", worunter nunmehr Kaufleute iS des HGB zu verstehen sind, besteht daher eine Solidarhaftung, wenn die GesBR ein Minderhandelsgewerbe (- zum Betrieb eines Vollhandelsgewerbes darf sie nicht oder nur als Innengesellschaft errichtet werden !Straube in Straube, HGB, Rz 18 zu § 4 -), betreibt (EvBl 1952/267) oder die Gesellschafter aus anderen Gründen Kaufleute sind (Wahle in Klang aaO; Strasser in Rummel, ABGB, Rz 5 zu § 1203; auch Gamerith in Rummel aaO Rz 8 zu § 891; Welser, GesRZ 1978, 143; Gschnitzer, SchR BesT2, 312; JBl 1951, 553; EvBl 1972/143). Neben § 1203 ist aber auch

Artikel 8 Nr 1 EVHGB zu beachten, wonach mehrere im Zweifel als Gesamtschuldner haften, wenn sie sich durch Vertrag gemeinschaftlich zu einer teilbaren Leistung verpflichtet haben. Da diese Bestimmung auch für einseitige Handelsgeschäfte (§ 345 HGB) und für Vertragsabschlüsse von Minderkaufleuten gilt (Straube aaO Rz 2 und 3 zu Art 8 Nr 1 mwN), bleiben für die bloße Quotenhaftung der Gesellschafter einer GesBR nur wenige Fälle: Es muß sich um teilbare Verbindlichkeiten (insbesondere Geldschulden) handeln, die von einer Gesellschaft eingegangen werden, die kein Minderhandelsgewerbe betreibt, deren Teilnehmer keine Kaufleute oder Handelsgesellschaften sind und die gegenüber einem Partner übernommen werden, der selbst nicht im Betrieb eines Handelsgewerbes tätig wird (Welser, GesRZ 1978, 144; Straube aaO Rz 3 zu Art 8 Nr 1 EVHGB). Erteilen aber die Gesellschafter auf Grund eines einheitlichen Vertrages einen Auftrag, so kommt die allgemeine (nicht auf das Handelsrecht beschränkte) Regel der Rechtsprechung zur Anwendung, daß sich die Auftraggeber im Zweifel als Gesamtschuldner verpflichten (Straube aaO Rz 3; zu dieser Rechtsprechung Gamerith in Rummel Rz 4 und 7 zu § 891; die Kritik Strassers an der gesetzwidrigen Auslegung des § 1203 Satz 2 ABGB durch die Rechtsprechung richtet sich zum Teil gegen solche Fälle). Da die Beklagten als Zivilingenieure für das Vermessungswesen nicht Kaufleute sind und auch der Zusammenschluß zum Betrieb eines Vermessungsbüros kein Handelsgewerbe im Sinne des § 1 Abs 2 HGB ist, auch der Kläger nicht Kaufmann und die von ihm geltend gemachte Forderung eine teilbare Verbindlichkeit ist, haften die Beklagten nach § 1203 Satz 2 ABGB im Zweifel nur anteilig; eine Solidarhaftung trifft sie nur insoweit, als ihre Verpflichtung auf einem mit einem einheitlichen Vertrag erteilten Auftrag beruht. Das ist - nach der derzeitigen Aktenlage - nur für den Erst- und den Zweitbeklagten der Fall, weshalb der Revision dieser beiden Beklagten nicht Folge zu geben ist. Bei den übrigen Beklagten fehlt es - jedenfalls nach dem derzeitigen Verfahrensstand - an einer gemeinsamen Auftragserteilung oder einem sonstigen zur Solidarhaftung führenden Rechtsgrund. Eine schlüssige Übernahme der Verpflichtungen aus der geschuldeten Tätigkeit des Klägers für die ARGE durch voneinander unabhängige Handlungen oder Unterlassungen der einzelnen Beklagten könnte nur zur Anteilshaftung führen. Da aber der Rechtsgrund der Inanspruchnahme des Dritt-, des Viert-, des Fünft- und des Sechstbeklagten noch nicht geklärt ist, kann dazu nicht abschließend Stellung genommen werden.

Der Revision des Dritt-, des Viert-, des Fünft- und des Sechstbeklagten ist daher Folge zu geben; insoweit ist auch das Ersturteil aufzuheben, da es einer Verhandlung in erster Instanz bedarf, um die Rechtssache spruchreif zu machen.

Der Vorbehalt der Kostenentscheidung stützt sich auf § 52 Abs 2 ZPO. Der Fall eines Teilurteils liegt auch dann vor, wenn ein gegen mehrere Beklagte in einer Klage geltend gemachter Anspruch bezüglich eines oder einiger Beklagter zur Entscheidung reif ist (Fasching III 571; derselbe, Österreichisches Zivilprozeßrecht Rz 1417).