OGH vom 31.08.2018, 6Ob148/18k
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden, durch die Hofräte Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny sowie die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei b*****, vertreten durch Dr. Karl Schelling, Rechtsanwalt in Dornbirn, gegen die beklagte Partei D*****, vertreten durch Längle Fussenegger Singer Rechtsanwälte Partnerschaft in Dornbirn, wegen Feststellung, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Berufungsgericht vom , GZ 3 R 101/18b-19, womit das Urteil des Bezirksgerichts Dornbirn vom , GZ 18 C 286/17y-15, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 939,24 EUR (darin enthalten 156,54 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu bezahlen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 Satz 4 ZPO).
Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil zur Frage, ob ein im Mietvertrag vom Vermieter zugesichertes Weitergaberecht im Zweifel nicht auf den Nachmann übergehe, sondern durch einmalige Ausnützung konsumiert werde, im Hinblick auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom , 2 Ob 208/14y, noch keine ständige und gefestigte Rechtsprechung vorliege.
Damit hat das Berufungsgericht keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt: Hier geht es um Vertragsauslegung im Einzelfall. Ein Problem der
Vertragsauslegung kann nur dann eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO darstellen, wenn dem Berufungsgericht eine auffallende Fehlbeurteilung unterlaufen wäre (RIS-Justiz RS0044298 [T27] ua). Eine solche Fehlbeurteilung liegt schon deshalb nicht vor, weil der Oberste Gerichtshof in der vom Berufungsgericht erwähnten Entscheidung 2 Ob 208/14y (Punkt 2.) die auch hier von den Vorinstanzen vertretene Auslegung der damals und auch jetzt gegenständlichen Vertragsklausel (und zwar zum Weitergaberecht und nicht – wie die Revisionswerberin meint – zur Unterbestandgabe) ausdrücklich gebilligt hat.
Auch die Revisionswerberin zeigt keine erhebliche Rechtsfrage auf: Mit ihren Ausführungen, wonach es dem Parteiwillen entspreche, dass das Weitergaberecht jedenfalls nach dem Jahr 2011 nicht mehr ausgeübt werden könne, geht die Revision nicht vom festgestellten Sachverhalt aus: Das Erstgericht konnte nämlich keine Feststellungen zum übereinstimmenden Parteiwillen hinsichtlich der gegenständlichen Klausel treffen, sondern hat nur die Vorstellungen der vormaligen Verpächter festgestellt. Dass diese Vorstellungen in irgendeiner Weise in die Vertragsverhandlungen eingeflossen wären, ergibt sich aus den Feststellungen nicht.
Maßgeblich ist aber stets der objektive Erklärungswert einer Willensäußerung, also weder allein der Wille des Erklärenden noch die subjektive Auslegung des Erklärungsempfängers (RISJustiz RS0014160). Eine Mentalreservation wäre unbeachtlich, wenn keine Anhaltspunkte für die Annahme vorhanden sind, die Gegenseite hätte sie erkannt (RISJustiz RS0014160 [T7]). Stillschweigende Vorbehalte haben keine Außenwirkung (RISJustiz RS0014160 [T28]).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Die klagende Partei hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2018:0060OB00148.18K.0831.000 |
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Fundstelle(n):
MAAAD-51984