Suchen Hilfe
OGH vom 30.07.2014, 3Nc22/14m

OGH vom 30.07.2014, 3Nc22/14m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. Prof. Dr. Neumayr und Dr. Jensik als weitere Richter in der beim Bezirksgericht Wels zu AZ 4 C 66/07b anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Dr. A***** *****, gegen die beklagten Parteien 1. S***** K*****, 2. V***** K*****, und 3. L***** K*****, alle *****, wegen Einwendungen gegen den Anspruch (§ 35 EO), über den Delegierungsantrag der klagenden Partei den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Delegierungsantrag wird abgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Kläger beantragte (auch) im vorliegenden Verfahren wiederholt die Delegierung der Rechtssache an „ein Gericht außerhalb des Einflussbereichs des Landesgerichts Wels und des Oberlandesgerichts Linz“. Er behauptet in der am beim Bezirksgericht Wels überreichten Nichtigkeitsklage im Wesentlichen die Befangenheit verschiedener Entscheidungsorgane und erhebt verschiedenste Vorwürfe gegen Personen, die mit seinen Angelegenheiten als Organe der Rechtsprechung und/oder der Justizverwaltung zu tun hatten.

Gemäß § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des an sich zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden, wobei nach Abs 2 Delegierungen aus einem Oberlandesgerichtssprengel in einen anderen dem Obersten Gerichtshof vorbehalten sind.

Voraussetzung für eine Delegierung ist die Zweckmäßigkeit der Verfahrensführung durch ein anderes Gericht in dem Sinn, dass es zu einer wesentlichen Verkürzung des Prozesses, zu einer Erleichterung des Gerichtszugangs und der Amtstätigkeit oder zu einer wesentlichen Verbilligung des Rechtsstreits kommen wird (RIS Justiz RS0046333). Auf Ablehnungsgründe, das Vorliegen von ungünstigen oder unrichtigen Entscheidungen oder auch auf Verfahrensverstöße des bisher zuständigen Gerichts kann ein Delegierungsantrag nicht gestützt werden (RIS Justiz RS0114309, RS0073042).

Darüber hinaus hat der Delegierungswerber jenes Gericht, an das die Zuständigkeit übertragen werden soll, konkret zu bezeichnen (RIS Justiz RS0118473).

Diesen Voraussetzungen entsprechen die Delegierungsanträge des Klägers nicht (vgl 1 Nc 19/14f ua).

Auch diesem Delegierungsantrag des Klägers musste daher von vornherein ein Erfolg versagt bleiben.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2014:0030NC00022.14M.0730.000

Fundstelle(n):
SAAAD-51943