OGH vom 19.12.2012, 3Ob210/12x

OGH vom 19.12.2012, 3Ob210/12x

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Hon. Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der Antragsteller 1. G*****, 2. K*****, wegen Gewährung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Nichtigkeitsklage gegen die im Verfahren AZ 2 C 1331/06i des Bezirksgerichts Saalfelden ergangene Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom , AZ 3 Ob 137/11k, infolge Rekurses der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom , GZ 22 R 192/11f, 22 R 193/11b 133, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Im Verfahren AZ 2 C 1331/06i des Bezirksgerichts Saalfelden wurde eine von den Antragstellern erhobene Anfechtungsklage mit Urteil des Bezirksgerichts Saalfelden vom abgewiesen.

Mit Beschluss vom , AZ 22 R 192/11f, 22 R 193/11b, wies das Landesgericht Salzburg die Berufung der Antragsteller zurück.

Gegen diesen Beschluss erhoben die Antragsteller, jeweils durch ihre im Verfahren bestellten Verfahrenshelfer, Rekurs an den Obersten Gerichtshof. Mit Beschluss vom , AZ 3 Ob 137/11k, wurde diesen Rekursen nicht Folge gegeben.

Mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom , AZ 3 Ob 203/11s, wurde ein an den Obersten Gerichtshof gerichteter Antrag der Antragsteller auf Gewährung der „vollen Verfahrenshilfe“ zur Einbringung einer Nichtigkeitsklage gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom abgewiesen.

Mit dem nun angefochtenen Beschluss vom wies das Landesgericht Salzburg im Wesentlichen gleichlautende, allerdings an das Landesgericht Salzburg gerichtete Anträge der Antragsteller vom und vom mit der Begründung zurück, dass der Verfahrenshilfeantrag bereits rechtskräftig abgewiesen und das Landesgericht Salzburg überdies unzuständig sei. In seinen Beschluss nahm das Landesgericht Salzburg einen Hinweis gemäß § 86a Abs 2 2. Satz ZPO idF BGBl I 2010/111 auf.

Rechtliche Beurteilung

Die von den Antragstellern am eingebrachte Eingabe ist als Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Landesgerichts Salzburg aufzufassen, das absolut unzulässig ist:

Gemäß § 535 ZPO sind für die Anfechtbarkeit von Entscheidungen, die ein höheres Gericht im Zuge eines bei ihm anhängigen Nichtigkeits oder Wiederaufnahmsverfahrens fällt, diejenigen Bestimmungen maßgebend, welche für dieses Gericht als Rechtsmittelinstanz anzuwenden wären. Es gelten daher die Beschränkungen der §§ 519 und 528 ZPO, insbesondere der Ausschluss einer Anrufung des Obersten Gerichtshofs in Angelegenheiten der Verfahrenshilfe (§ 528 Abs 2 Z 4 ZPO; RIS Justiz RS0043965).

Das demnach absolut unzulässige Rechtsmittel der Antragsteller ist daher zurückzuweisen.