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OGH vom 29.11.2007, 1Ob240/07m

OGH vom 29.11.2007, 1Ob240/07m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Univ.-Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. E. Solé und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der das Verfahren zur AZ 35 P 50/07p des Bezirksgerichts Döbling betreffenden Ablehnungssache infolge des Revisionsrekurses des Einschreiters Dr. Ernst P*****, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 45 R 565/07g-13, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Döbling vom , GZ 27 Nc 14/07i-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

In einem Sachwalterschaftsverfahren, das über Anregung einer Tochter des Betroffenen vom Erstgericht eröffnet worden war, legte der Einschreiter eine vom Betroffenen unterfertigte Vorsorgevollmacht vor, mit der er für den Fall des Eintritts der Geschäftsunfähigkeit dazu bevollmächtigt wurde, alle Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens zu besorgen sowie die zur Deckung eines eventuellen Behandlungs- oder Pflegebedarfs zweckdienlichen Maßnahmen zu treffen. Mit seiner Ablehnungserklärung vom erklärte der Einschreiter „auf Grund meiner ... Vorsorgevollmacht ... für meinen Klienten [Betroffener]", den zuständigen Richter wegen Befangenheit abzulehnen.

Das Erstgericht wies den Ablehnungsantrag mangels Antragslegitimation als Vertreter des Betroffenen zur Stellung eines Ablehnungsantrags zurück. Die Vorsorgevollmacht sei in ihrem Umfang sehr klar bestimmt und umfasse nicht die Vertretung des Betroffenen vor Gericht. Die Berufung auf diese Vollmacht reiche daher zur Einbringung eines Ablehnungsantrags nicht aus.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig. Wenn sich der Einschreiter auf eine ihm auf Grund der Vorsorgevollmacht zukommende Parteistellung stütze, könne dem auch unter Berücksichtigung des weiten Parteibegriffs des neuen AußStrG nicht gefolgt werden. Eine Parteistellung ergebe sich weder aus den allgemeinen Bestimmungen des AußStrG, noch aus den Sondervorschriften für das Sachwalterbestellungsverfahren. § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG betreffe lediglich eine Person, deren rechtlich geschützte Stellung unmittelbar beeinflusst würde, was hier nicht der Fall sei. Die in § 126 und § 124 Abs 1 AußStrG vorgesehenen Verständigungs- und Zustellvorschriften begründeten keine Parteistellung nach § 2 Abs 1 Z 4 AußStrG. Auch aus § 127 AußStrG lasse sich eine Parteistellung nicht ableiten. Wenn dort vorgesehen sei, dass der Rekurs im Sachwalterbestellungsverfahren nicht nur der betroffenen Person, sondern auch ihrem Vertreter zustehe, sei damit nur ein für das Sachwalterschaftsverfahren bestellter Vertreter gemeint. Auf eine solche Vertretung erstrecke sich die Vorsorgevollmacht nach ihrem klaren Inhalt jedoch gerade nicht, wozu noch komme, dass die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers zum Zeitpunkt der Vollmachtserteilung fraglich sei. Der Einschreiter sei daher jedenfalls nicht befugt, im Namen und in Vertretung des Betroffenen Ablehnungsanträge einzubringen. Das Erstgericht habe somit zu Recht seine Antragslegitimation negiert. Der Revisionsrekurs sei ungeachtet des § 24 Abs 2 JN nicht absolut unzulässig. Die Judikatur lasse als Ausnahme einen weiteren Rechtszug dann zu, wenn das Rekursgericht eine meritorische Behandlung des gegen die erstgerichtliche Sachentscheidung gerichteten Rekurses aus formellen Gründen abgelehnt habe.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen erhobene „außerordentliche" Revisionsrekurs des Einschreiters erweist sich als (absolut) unzulässig. Gemäß § 24 Abs 2 JN, der auch im Außerstreitverfahren anzuwenden ist (vgl nur 7 Ob 42/00b, 1 Ob 302/00v, 7 Ob 197/02z ua), findet gegen die Stattgebung der Ablehnung kein Rechtsmittel, gegen die Zurückweisung der Rekurs an das zunächst übergeordnete Gericht statt. Dies wird von der herrschenden Rechtsprechung dahin verstanden, dass in Ablehnungssachen ein Revisionsrekurs grundsätzlich unzulässig ist (vgl dazu nur die Judikaturnachweise bei Ballon in Fasching I2 § 24 JN Rz 8). Das Gesetz spricht von der „Zurückweisung" des Ablehnungsantrags, womit sowohl meritorische als auch formelle Entscheidungen des Erstgerichts erfasst sind. Haben zwei Instanzen dieselbe Frage übereinstimmend beurteilt, soll ein weiterer Rechtszug (an den OGH) nicht mehr in Betracht kommen.

Das Rekursgericht hat eine absolute Unzulässigkeit des Revisionsrekurses unter Hinweis auf jene Judikatur verneint, nach der - ausnahmsweise - ein Rechtsmittel an die dritte Instanz in Betracht kommt, wenn nämlich zwar das Erstgericht über den Ablehnungsantrag meritorisch entschieden, das Rekursgericht den dagegen erhobenen Rekurs jedoch aus verfahrensrechtlichen Gründen zurückgewiesen hat (vgl dazu Ballon, aaO; Mayr in Rechberger3 § 24 JN Rz 5). Diese Einschränkung des grundsätzlichen Ausschlusses eines Revisionsrekurses ist dadurch gerechtfertigt, dass sich in diesen Fällen nicht zwei Instanzen mit derselben Frage befasst haben; vielmehr hat das Rekursgericht eine meritorische Überprüfung der angefochtenen Entscheidung aus formellen Gründen abgelehnt. Das Rekursgericht hat jedoch übersehen, dass der vorliegende Fall anders gelagert ist. Hier liegen zwei Entscheidungen vor, in denen sich die beiden befassten Instanzen mit derselben Frage, nämlich der Legitimation des Einschreiters zur Einbringung eines Ablehnungsantrags, befasst haben. Das Rekursgericht hat dessen Rekurs ja auch nicht aus formellen Gründen zurückgewiesen, sondern vielmehr die erstinstanzliche (zurückweisende) Entscheidung bestätigt und dem Rekurs daher nicht Folge gegeben.

Es liegen somit Entscheidungen des Erstgerichts und des Rekursgerichts vor, die sich mit derselben - wenn auch verfahrensrechtlichen - Frage befasst haben und zum selben Ergebnis, nämlich einer Zurückweisung des Ablehnungsantrags, gelangt sind. Damit ist die Rechtsmittelbeschränkung des § 24 Abs 2 JN anzuwenden. Soweit sich aus der zu 6 Ob 163/03v ergangenen Entscheidung etwas Gegenteiliges ableiten ließe, vermag sich der erkennende Senat dem nicht anzuschließen.