OGH vom 31.08.2018, 6Ob147/18p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr.
Schramm als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny sowie die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*****, vertreten durch Dr. Peter Schaden und Mag. Werner Thurner, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei DI M***** E*****, vertreten durch Scherbaum Seebacher Rechtsanwälte GmbH in Graz, wegen 26.490,49 EUR sA und Feststellung (Streitwert 5.000 EUR) über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom , GZ 2 R 80/18d-36, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1.1. Das Bundesgesetz über die Koordination bei Bauarbeiten (Bauarbeitenkoordinationsgesetz – BauKG) soll gemäß seinem § 1 Abs 1 Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer auf Baustellen durch die Koordinierung bei der Vorbereitung und Durchführung von Bauarbeiten gewährleisten. Es gilt gemäß § 1 Abs 2 leg cit für alle Baustellen, auf denen Arbeitnehmer beschäftigt werden.
1.2. Gemäß § 3 Abs 1 BauKG hat der Bauherr einen Planungskoordinator für die Vorbereitungsphase und einen Baustellenkoordinator für die Ausführungsphase zu bestellen, wenn auf einer Baustelle gleichzeitig oder aufeinanderfolgend Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber tätig werden. Der so bestellte Baustellenkoordinator hat anschließend gemäß § 5 BauKG auf der Baustelle für die Einhaltung verschiedener Bestimmungen zu achten und es treffen ihn bestimmte Koordinierungspflichten: So hat er gemäß § 5 Abs 1 BauKG die Umsetzung der allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß § 7 ASchG bei der technischen und organisatorischen Planung, bei der Einteilung der Arbeiten, die gleichzeitig oder nacheinander durchgeführt werden, bei der Abschätzung der voraussichtlichen Dauer für die Durchführung dieser Arbeiten sowie bei der Durchführung der Arbeiten, die Umsetzung der für die betreffende Baustelle geltenden Bestimmungen über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit und die Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Arbeitsverfahren zu koordinieren. Gemäß § 5 Abs 2 BauKG hat er ua weiters darauf zu achten, dass die Arbeitgeber die allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß § 7 ASchG anwenden und die auf der Baustelle tätigen Selbständigen den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan und die allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß § 7 ASchG anwenden, wenn dies zum Schutz der Arbeitnehmer erforderlich ist.
1.3. Dem Baustellenkoordinator obliegt nicht die laufende Überprüfung der einzelnen Arbeitnehmer im täglichen Arbeitsablauf; vielmehr hat er auf die Baustelle selbst, auf die Baustelleneinrichtung und auf die Koordination und Zusammenarbeit der einzelnen Unternehmen zu achten sowie sicherzustellen, dass die relevanten ArbeitnehmerInnenschutzvorschriften eingehalten werden (8 Ob 26/13a).
1.4. Bestellt der Bauherr keinen Baustellenkoordinator, trägt er selbst die Verantwortung für die diesem vom Gesetz zugewiesenen Aufgaben (RIS-Justiz RS0015253 [T7]). Der Pflichtenkatalog des BauKG stellt sich als Schutzgesetz zugunsten der Arbeitnehmer im Sinn des § 1311 ABGB dar: Kommt ein Arbeitnehmer infolge fehlender Sicherheitsvorkehrungen zu Schaden, so liegt darin eine Schutzgesetzverletzung, auf die nach der Rechtsprechung die Beweislastumkehr gemäß § 1296 ABGB zur Anwendung kommt; der Baustellenkoordinator ist Sachverständiger im Sinn des § 1299 ABGB und haftet daher für die inhaltliche Fachgerechtigkeit seiner Leistungen (RIS-Justiz RS0119450).
1.5. Durch die Vorschriften des BauKG soll den Gefahren begegnet werden, die aufgrund der gleichzeitigen oder aufeinanderfolgenden Tätigkeit von Arbeitnehmern verschiedener Unternehmen entstehen (RIS-Justiz RS0119449). Es ist aber nicht auf Schäden von Arbeitnehmern eines Unternehmens infolge fehlender oder fehlerhafter Einrichtungen oder Sicherheitsvorkehrungen eines anderen auf der Baustelle tätigen Unternehmens eingeschränkt (RIS-Justiz RS0119449).
2. Im vorliegenden Fall waren nach den Feststellungen der Vorinstanzen Arbeitnehmer von verschiedenen Unternehmen auf der Baustelle tätig, nämlich ua solche der S***** GmbH und der F***** GmbH. Nach Abschluss der Arbeiten durch die S***** GmbH entfernte der Beklagte das von dieser errichtete Geländer am Balkon, das als Absturzsicherung diente; anschließend wurde die F***** GmbH tätig, die ua den Versicherten der Klägerin einsetzte. Zutreffend gingen die Vorinstanzen daher davon aus, dass der Beklagte einen Baustellenkoordinator zu bestellen gehabt hätte. Da er dies unterließ, trug er selbst die Verantwortung für die im BauKG genannten Aufgaben.
3.1. Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen und auf auswärtigen Arbeitsstellen (Bauarbeiterschutzverordnung – BauV) enthält in 164 Paragraphen nähere Schutzbestimmungen für Arbeitnehmer auf Baustellen.
3.2. Besteht – wie hier – eine Situation mit in § 7 Abs 2 BauV definierter Absturzgefahr, so sind Absturzsicherungen (§ 8), Abgrenzungen (§ 9) oder Schutzeinrichtungen (§ 10) anzubringen. Schutzeinrichtungen im Sinn des § 10 BauV sind nach § 10 Abs 1 BauV nur zulässig, wenn Absturzsicherungen nach § 8 oder Abgrenzungen nach § 9 aus arbeitstechnischen Gründen nicht verwendet werden können. Dies hat der Beklagte hier nicht behauptet. Zwar war hier am Unfalltag der Zutritt zum Balkon offenbar durch eine Abgrenzung nach § 9 Abs 3 BauV versperrt; diese Abgrenzung wurde jedoch im Zuge der Arbeiten entfernt. Am Balkon selbst waren keine Absturzsicherungen im Sinn des § 8 BauV angebracht.
4.1. Das Erstgericht hat festgestellt, dass der Unfall nicht hätte verhindert werden können, wäre eine Absturzsicherung im Sinn des § 8 BauV in Höhe von einem Meter angebracht gewesen. Ein Meter über der Standfläche ist die von § 8 Abs 2a BauV vorgeschriebene Mindesthöhe für die Oberkante von Brustwehren.
4.2. Wenn die Vorinstanzen bei dieser Sachlage davon ausgingen, dem Beklagten sei der Beweis des rechtmäßigen Alternativverhaltens gelungen, ist darin keine vom Obersten Gerichtshof im Sinne der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken: Wer nach § 1311 ABGB wegen Verletzung einer Schutzvorschrift haftet, kann sich von der Haftung nur durch den Beweis befreien, dass der Schaden auch eingetreten wäre, wenn er sich vorschriftsmäßig verhalten hätte (RIS-Justiz RS0027364). Zu beweisen ist, dass die Übertretung keinen Einfluss auf das Unfallsgeschehen gehabt hat (RIS-Justiz RS0027364 [T4]). Die Beweislast dafür, dass der Schaden auch bei rechtmäßigem Alternativverhalten eingetreten wäre, trifft den Schädiger (RIS-Justiz RS0027364 [T25]). Es kommt daher zu einer Haftungsfreistellung des rechtswidrig handelnden Täters, wenn er denselben Nachteil auch durch ein rechtmäßiges Verhalten herbeigeführt hätte (RIS-Justiz RS0111706).
4.3. Dieser Beweis ist dem Beklagten im vorliegenden Fall gelungen: Wenn er dafür gesorgt hätte, dass eine Absturzsicherung in der von § 8 BauV vorgesehenen Art und Weise aufgestellt worden wäre, dann hätte sich der Unfall ebenso ereignet. Eine Absturzsicherung hätte den Absturz „eher nicht“ verhindern können (AS 225 und Skizze 2 auf AS 229). Die Klagsabweisung ist daher nicht zu beanstanden: Selbst wenn der Beklagte die Absturzsicherung nach § 8 BauV hätte anbringen lassen oder diese nicht entfernt hätte, wäre der Versicherte bei der von ihm an den Tag gelegten unsachgemäßen Verwendung der Leiter genauso abgestürzt. Darauf, ob sich der Unfall bei Vorhandensein einer Absturzsicherung auch bei ordnungsgemäßer Benutzung der Leiter ereignet hätte, kommt es rechtlich nicht an, weil sich der Unfall nicht bei ordnungsgemäßer, sondern bei nicht ordnungsgemäßer Benutzung der Leiter ereignete. Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Beklagte damit rechnen musste, dass eine Leiter nicht ordnungsgemäß benützt wird, vermag die Klägerin nicht darzulegen, woraus sich eine Pflicht des Beklagten ergeben hätte, für eine Absturzsicherung zu sorgen, die über die von § 8 Abs 2a BauVO vorgeschriebene Mindesthöhe von 1 m hinausgegangen wäre.
4.4. Dass der Beklagte den Arbeitern das Arbeiten auf dem Balkon nicht untersagte, kann nach Kausalitätsgesichtspunkten für sich genommen eine Haftung des Beklagten ebenfalls nicht begründen: Zwar wäre der Unfall dann an dem Tag unterblieben; wenn der Beklagte allerdings in der Folge die Absturzsicherungen errichtet hätte und die Arbeiter anschließend auf dem Balkon gearbeitet hätten, dann hätten die Absturzsicherungen bei der Art und Weise, wie der Versicherte auf der Leiter stand, nach den Feststellungen der Vorinstanzen den Unfall gerade nicht verhindert.
5.1. Das Berufungsgericht hat die Klagsabweisung zusätzlich und selbständig auch damit begründet, dass das Verschulden des Beklagten gegenüber dem Verschulden des Versicherten der Klägerin derart in den Hintergrund trete, dass eine Aufhebung der Verschuldenshaftung des Beklagten eintrete (vgl RIS-Justiz RS0027202).
5.2. Darauf kommt es im vorliegenden Fall nicht an, weil die Verneinung der Haftung des Beklagten schon deshalb zutreffend ist, weil sich der Unfall in gleicher Weise ereignet hätte, wenn sich dieser rechtmäßig verhalten hätte. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass, wenngleich das Entfernen einer bereits vorhandenen Schutzvorrichtung zweifellos als erhebliche Pflichtenverletzung des Beklagten einzustufen ist, der Versicherte der Klägerin erkannt haben muss, dass keine Absturzsicherungen vorhanden waren. Zudem wusste der Versicherte, dass das Stehen auf der vorletzten Sprosse einer Stehleiter nicht zulässig ist, da dadurch der Knieschluss zur Leiter, der wesentlich zur Stabilisierung beiträgt, nicht möglich ist. Damit geht aber das Verschulden des Versicherten über einen bloßen „Alltagsfehler“ jedenfalls hinaus.
6. Zusammenfassend bringt die Revision daher keine Rechtsfragen der von § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität zur Darstellung, sodass sie spruchgemäß zurückzuweisen war.
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2018:0060OB00147.18P.0831.000 |
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