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OGH vom 29.04.1999, 2Ob162/97f

OGH vom 29.04.1999, 2Ob162/97f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Rupert F*****, vertreten durch Dr. Manfred Puchner, Rechtsanwalt in 6800 Feldkirch, wider die beklagte Partei A***** Ges. m. b. H., *****, vertreten durch Dr. Reinhard Pitschmann und Dr. Rainer Santner, Rechtsanwälte in 6800 Feldkirch und der Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei K***** GmbH & Co KG, D-*****, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Dr. Reinhold Nachbaur, Rechtsanwalt in 6800 Feldkirch, wegen S 363.045,-- s. A. infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom , GZ 2 R 256/96f-42, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom , GZ 7 Cg 111/95h-34, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 16.785,-- (darin enthalten Umsatzsteuer von S 2.797,50), der Nebenintervenientin die mit S 16.785,-- (darin enthalten Umsatzsteuer von S 2.797,50) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Im Jahr 1990 führte der Kläger bei dem Schwimmbecken des Dr. T***** in Schaan, Liechtenstein, eine Neuverfliesung durch. Dafür erkundigte er sich bei der beklagten Partei nach geeigneten Abdichtungsmaterialien. Der Prokurist der beklagten Partei riet dem Kläger, eine Epoxyharzbeschichtung für Abdichtung und Verfliesung zu nehmen. Als der Kläger nach einer günstigeren Lösung fragte, verwies der Prokurist auf das Produkt mit der Bezeichnung "Kaubitan" und erläuterte, daß dieses Produkt nach den Unterlagen der Herstellerin und Nebenintervenientin für ein derartiges Vorhaben geeignet sei. Die beklagte Partei wies auf ihre mangelnde Erfahrung mit diesem Produkt hin und bot an, einen Kontakt mit Mitarbeitern der Nebenintervenientin zu vermitteln. Darauf hin nahm der Prokurist mit einem Mitarbeiter der Nebenintervenientin Verbindung auf.

Der Mitarbeiter der Nebenintervenientin besichtigte mit dem Kläger das Schwimmbecken, übergab diesem Unterlagen bezüglich des Abdichtungsmaterials "K*****", unter anderem das allgemeine technische Merkblatt K 10/78 und versicherte dem Kläger die Eignung des Materials "K*****" für das beabsichtigte Vorhaben.

Das Merkblatt K 10/78 beschreibt das Abdichtungsmaterial "K*****" in seinen wesentlichen Passagen als bewährtes Produkt für die Isolierung gegen Feuchtigkeit und Korrosion, das vom Isolier- und Bauhandwerk für allgemeine Bauwerksabdichtungen gegen Feuchtigkeit und Wasser unter anderem bei Schwimmbecken verwendet werde, dessen Einsatzgebiet auch die Bauwerkabdichtung bei Schwimmbecken sei, dessen Haftfähigkeit auf feuchtem Untergrund besonders gut und auf fast allen Untergründen sehr gut sei, das gegen aggressive Wässer und sonstige Einflüsse beständig sei und keinerlei Veränderungen hinsichtlich der Wasserdichtheit zeige und das eine hohe Widerstandsfähigkeit gegen verschiedene Säuren (außer Milchsäure), Laugen und anderen Chemikalien aufweise.

Der Kläger kaufte daraufhin das Abdichtungsmaterial "K*****" von der beklagten Partei, die zum damaligen Zeitpunkt Importeurin dieses Produktes war. Die Fliesenlegearbeiten wurden im September 1990 fertiggestellt.

Im März 1992 stellte Dr. T***** fest, daß sich die Verfliesung über einen Bereich von ca. 10 cm löste. Da das Schwimmbad eingelassen war, konnten die Fliesen nicht abgeklopft und auch das gesamte Ausmaß der Ablösung nicht festgestellt werden. Als das Becken am zur Vornahme von Inspektions- und Reparaturarbeiten geleert wurde, wurden die Fließen abgeklopft und festgestellt, daß sich die Fliesen über mehrere m2 hin ablösten, woraufhin der Kläger vom Schaden verständigt wurde und dieser aufgrund seiner Gewährleistungspflicht die Neuverfliesung durchführte.

Das Abdichtungsmaterial war für die Verwendung bei Schwimmbädern nicht geeignet, da aufgrund von Wasserandrang durch die Verfliesungsebene hindurch und aufgrund der diffusionsoffenen Struktur des Abdichtungsmaterials die Abdichtung durchfeuchtet wurde und ihre Haftung am Untergrund verlor. Infolge des Kautschukgehaltes des Materials stellte sich überdies ein Quellvorgang ein. Hätte der Kläger einen epoxyharzvergüteten Klebstoff und ein epoxyharzvergütetes Fugenmaterial verwendet, so wäre es wahrscheinlich auch bei Verwendung des Materials "K*****" als Abdichtung nicht zum Schadenseintritt gekommen. Mit Sicherheit konnte dies nicht festgestellt werden. Es hätte sich vermutlich eine starke Verzögerung, bedingt durch die Dampfdichtigkeit des epoxyharzvergüteten Fugenmaterials und des epoxyharzvergüteten Klebers ergeben.

Der Kläger begehrt von der beklagten Partei für die Neuverfliesung des Schwimmbeckens die Zahlung von S 363.045,-- s. A. und brachte hiezu vor, er sei aufgrund der von Dr. T***** erhobenen Gewährleistungsansprüche zur Neuverfliesung gezwungen gewesen. Dabei sei ihm ein Aufwand von S 363.045,-- entstanden. Der Kläger habe, wie es die Produktbeschreibung vorsehe, das Fliesen-Knopfmosaik im Dünnbettverfahren auf das Abdichtungsmaterial unter Verwendung eines Fugenmaterials auf Sand/Zement-Basis verklebt und diese Arbeiten ordnungsgemäß und fachgerecht ausgeführt. Die Produktbeschreibung sei unrichtig gewesen, das Abdichtungsmaterial habe zum Zeitpunkt des In-Verkehr-Bringens nicht dem Stand der Technik entsprochen und sei nicht entsprechend wasserresistent gewesen. In Deutschland sei es bereits vor dem gegenständlichen Fall mehrfach zu ähnlichen Vorfällen gekommen. Obwohl dieser Umstand der Nebenintervenientin bekannt gewesen sei, habe sie keinerlei Warnung erteilt und damit gegen die Produktbeobachtungspflicht verstoßen; die beklagte Partei als Importeur und Händler sei verpflichtet gewesen, die Waren auf ihre Gefährlichkeit hin zu überprüfen und die Abnehmer zu warnen, wobei wegen ihrer Eigenschaft als Fachhändler an sie hinsichtlich ihrer Prüfungspflicht entsprechend hohe Anforderungen zu stellen seien. Die beklagte Partei sei dieser Pflicht nicht nachgekommen und hafte daher für die vom Kläger getätigten Aufwendungen. Die Ansprüche würden hilfsweise auch auf Schadenersatz, Gewährleistung und Anerkenntnis gestützt.

Die beklagte Partei bestritt dieses Vorbringen und wandte ein, sie könne aus Eigenem keine Beurteilung über die behauptete Fehlerhaftigkeit des Produktes abgeben. Aus der ihr von der Nebenintervenientin überlassenen Produktbeschreibung gehe hervor, daß das Material auch für den Schwimmbadbereich geeignet sei. Bereits vor dem Verkauf sei die klagende Partei jedoch darauf hingewiesen worden, daß sie sich hinsichtlich der Eignung des Abdichtungsmaterials für eine derartige Verarbeitung mit der Nebenintervenientin in Verbindung setzen möge. Ein entsprechender Kontakt sei auch tatsächlich vermittelt worden. Damit sei sie ihren Prüfungs-, Instruktions- und Warnpflichten hinlänglich nachgekommen. Negative Anwendungsbeispiele in vergleichbaren Fällen seien der beklagten Partei nicht bekannt gewesen. Die Höhe der Klagsforderung werde bestritten.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab und traf außer dem bereits oben Angeführten folgende Feststellungen:

Die mangelnde Eignung des Abdichtungsmaterials war der beklagten Partei nicht bekannt, ebensowenig wußte sie, daß es in Deutschland in ähnlichen Fällen zu Fliesenablösungen gekommen war. Es konnte nicht festgestellt werden, daß das Material "K*****" zum Zeitpunkt des Ankaufes nicht dem Stand der Technik entsprach. Der Kläger stellte der Nebenintervenientin am und am die durchgeführte Neuverfliesung mit S 363.045,-- in Rechnung. Das verkehrsübliche Entgelt für diese Arbeiten inklusive Material beträgt S 335.624,--. Daß der Kläger einen Bankkredit in Anspruch nimmt und welchen Zinssatz er zu zahlen hat, konnte nicht festgestellt werden. Die beklagte Partei gestand nicht zu, daß der Schaden auf einen Fehler des Produktes "K*****" oder auf ihr Verschulden zurückzuführen sei. Auch wurde ein Ersatz für den entstandenen Schaden nicht zugesagt.

In rechtlicher Hinsicht verneinte das Erstgericht eine Haftung der beklagten Partei für die Kosten der Neuverfliesung. "K*****" sei zwar nicht mit einem Produktionsfehler behaftet, unrichtig sei aber die Produktbeschreibung. Da die Beklagte dem Kläger gegenüber deutlich zum Ausdruck gebracht habe, daß sich der Kläger sachverständig beraten lassen solle, was in der Folge auch geschehen sei, falle eine Haftung der beklagten Partei wegen mangelnder Instruktion weg. Auch eine mangelnde Produktbeobachtung sei der beklagten Partei nicht vorzuwerfen, weil ein Händler sich regelmäßig auf die vom Produzenten gegebenen Hinweise verlassen dürfe, sofern er nicht aufgrund ihm bereits bekannt gewordener Schadenfälle Zweifel an der Richtigkeit der Angaben haben müsse. Letzteres treffe auf die beklagte Partei nicht zu. Schließlich werde nach dem Produkthaftungsgesetz lediglich für den Schaden an einer vom Produkt verschiedenen körperlichen Sache gehaftet. Der vom Kläger geltend gemachte Betrag resultiere aus dem Aufwand der für die Neuverfliesung des Schwimmbeckens inklusive Abdichtung angefallen sei. Das Abdichtungsmaterial sei kein eigenständiges Produkt und es mangle daher an der Produktverschiedenheit. Der Beklagte habe sich nicht allein auf die vom Produzenten gegebenen Hinweise verlassen, sondern den Kläger ausdrücklich darauf hingewiesen, er solle sich der sachkundigen Beratung durch die Herstellerfirma bedienen, was in der Folge geschehen sei. Es bestehe daher weder ein Anspruch auf Gewährleistung noch auf Schadenersatz.

Das dagegen vom Kläger angerufene Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, daß die Revision zulässig sei.

Der Hersteller eines fehlerhaften Produktes habe jene Sachschäden zu ersetzen, die an einer vom Produkt verschiedenen körperlichen Sache entstanden seien, ein Teilhersteller hafte nur für Schäden, welche das Endprodukt infolge des fehlerhaften Teilproduktes an anderen Gütern, nicht jedoch am Endprodukt selbst, verursacht habe. Ein Schaden am Produkt selbst sei nur zu ersetzen, wenn dieser Schaden durch ein anderes selbständiges Produkt verursacht worden sei. Selbst wenn das nicht geeignete Abdichtungsmaterial "K*****" als ein selbständiges Produkt zu betrachten sei, sei für den Kläger nichts gewonnen, weil die Produkthaftung nur für solche Nachteile stattfinde, die durch die Verletzung eines absolut geschützten Rechtsgutes des Geschädigten einträten; der Ersatz des bloßen Vermögensschadens sei hingegen ausgeschlossen. Der vom Kläger geltend gemachte Schaden bestehe darin, daß dieser aufgrund seiner Gewährleistungspflicht dem Besteller der Schwimmbadverfliesung gegenüber verpflichtet gewesen sei, die Neuverfliesung des Schwimmbades durchzuführen. Damit mache der Kläger aber einen reinen Vermögensschaden geltend, für den nach dem Produkthaftungsgesetz nicht gehaftet werde. Der Kläger könne sein Begehren auch nicht erfolgreich auf Gewährleistung stützen, da er auf diesem Wege allenfalls Wandlung begehren könne und auf diese Weise nur seinen Kaufpreis zurückerhalten könne. Dazu seien vom Kläger aber keine Behauptungen aufgestellt worden. Ebenfalls werde verneint, daß die beklagte Partei für die unrichtige Information des Klägers durch den Mitarbeiter der Nebenintervenientin einzustehen habe, da der Produzent nicht Erfüllungsgehilfe des Händlers sei. Dieser sei nur zur Kontrolle und Aufklärung verpflichtet und auch das in der Regel nur, wenn die Ungefährlichkeit der Sache zweifelhaft sei. Da die beklagte Partei ihren Verpflichtungen in ausreichendem Maße nachgekommen sei, habe sie auch nicht für die unrichtige Aufklärung des Klägers einzustehen.

Die Revision erachtete das Berufungsgericht für zulässig, weil soweit überblickbar, keine oberstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage bestehe, ob nach dem Produkthaftungsgesetz gehaftet werde, wenn der Geschädigte dadurch zu Schaden komme, daß er infolge der Beschädigung einer Sache eines Dritten durch das Produkt zu Leistungen verpflichtet sei. Weiters habe der Oberste Gerichtshof zu SZ 54/13 in einem ähnlich gelagerten Fall die Haftung eines Vertragshändlers mit dem Hinweis auf dessen Naheverhältnis zum Produzenten bejaht.

Dagegen richtet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die Entscheidung im Sinne einer Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Sowohl die beklagte Partei als auch die Nebenintervenientin erstatteten Revisionsbeantwortung und beantragten, der Revision keine Folge zu geben.

Die Revision ist nicht berechtigt.

Der Kläger macht in seinem Rechtsmittel geltend, daß er für die Neuverfliesung S 363.045,-- an Kosten für Material aufzuwenden gehabt hätte, die Kosten für die aufgewendeten Arbeitsstunden seien nicht enthalten. Da er als Handwerker nicht Kaufmann im Sinne des HGB sei, träfe ihn auch keine kaufmännischen Rügepflichten. Die handwerkliche Tätigkeit sei an sich nicht unter den Begriff des reinen Vermögens zu subsumieren, da dies zur Folge hätte, daß der Handwerker, obwohl er auf die Produktbeschreibung und auf die Aussagen des Produzenten vertraute und sein Werk ordnungsgemäß und fachgerecht nach dem letzten Stand der Technik errichtet habe, seine Aufwendungen nicht ersetzt erhielte, wenn er aufgrund von Gewährleistungsansprüchen des Bestellers sein Werk neu zu erstellen hätte, weil die Erfüllung des Gewährleistungsanspruches als reiner Vermögensschadens nicht unter den Schutz des § 1 PHG fiele. Gemäß dem § 4 PHG in Verbindung mit dem § 3 PHG sei aber die handwerkliche Erzeugung in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einbezogen, weshalb die handwerkliche Tätigkeit des Klägers als Produkt anzusehen sei. Als positiver Schaden sei daher die Neuverfliesung, die als Wiederherstellung der beschädigten Sache zu betrachten sei, nach den Bestimmungen des PHG zu ersetzen. Die beklagte Partei habe als Händler für die durch die Produktwerbung geweckten Sicherheitserwartungen einzustehen, da ein Kunde erwarten könne, daß sein Vertragspartner besonderes Wissen über die Gefahrenträchtigkeit eines Produktes besitze. Nach § 1 PHG habe der Hersteller eines fehlerhaften Teilproduktes für die am Endprodukt verursachte Schäden einzustehen, wenn der Geschädigten dieses Teilprodukt als selbständiges Produkt erworben habe. Die Haftung der beklagten Partei stütze sich auf ihre Eigenschaft als Importeur des Produktes "K*****".

Rechtliche Beurteilung

Hiezu wurde erwogen:

Vorauszuschicken ist, daß im Revisionsverfahren nur noch die Haftung der beklagten Partei nach dem Produkthaftungsgesetz (PHG) strittig ist und andere Haftungsgründe nicht mehr releviert werden. Zu prüfen ist daher allein die Frage, ob die beklagte Partei für den Schaden des Klägers nach dem PHG haftet.

Wesentlich für die Frage, welche Fassung des PHG auf den gegenständlichen Fall anzuwenden ist, ist der Zeitpunkt des jeweiligen In-Verkehr-Bringens des als fehlerhaft bezeichneten Produktes durch das in Anspruch genommene haftpflichtige Glied der Absatzkette (2 Ob 188/97d; Posch in Schwimann2 § 19a PHG Rz 2). Da das verfahrensgegenständliche Produkt "K*****" vor dem in Verkehr gebracht wurde, ist das PHG in der Fassung des BGBl 1988/99 anzuwenden. Danach haftet nach § 1 Abs 1 Z 2 PHG der inländische Unternehmer, der das Produkt zum Vertrieb in das Inland eingeführt und hier in Verkehr gebracht hat, im gegenständlichen Fall also die beklagte Partei.

Gemäß § 1 Abs 1 PHG hat der Hersteller eines fehlerhaften Produktes neben Personenschäden solche Sachschäden zu ersetzen, die an einer vom Produkt verschiedenen körperlichen Sache entstanden sind. Bei Verbindung einer beweglichen mit einer unbeweglichen Sache bleibt der Produktcharakter einer beweglichen körperlichen Sache erhalten, sodaß der Hersteller oder Importeur fehlerhaften Baumaterials für den dadurch am übrigen Gebäude eingetretenen Schaden haftet (4 Ob 1571/94; Fitz/Purtscheller/Reindl, Produkthaftung 53 Rz 8 zu § 4 PHG; Taschner Produkthaftungsgesetz und EG-Produkthaftungsrichtlinie 244 § 2 RN 50). Die beklagte Partei handelt mit Bauzubehör. Ihre Waren sind daher generell bewegliche Sachen, also Produkte. Trotz erfolgter Verfliesung und damit bewirkter Verbindung mit einer unbeweglichen Sache blieb daher die Produkteigenschaft des Abdichtungsmaterials "K*****" erhalten. Damit ist der durch die Fehlerhaftigkeit des Produktes "K*****" bewirkte Schaden an der Verfliesung des Schwimmbeckens ein Schaden an einer vom Produkt verschiedenen körperlichen Sache, für den prinzipiell nach dem PHG gehaftet wird.

Nach § 1 Abs 1 PHG wird nur für jene sich aus der Fehlerhaftigkeit eines Produktes ergebenden Schäden gehaftet, die an absolut geschützten Rechtsgütern, wie Leben, Gesundheit und Eigentum, entstehen. Sogenannte bloße Vermögensschäden sind vom Haftungsrahmen des Produkthaftungsrechtes (2 Ob 583/84; 4 Ob 540/81; RdW 1985, 210; Purtscheller, Probleme der Produkthaftung, AnwBl 1984, 600) und damit auch vom PHG nicht erfaßt (SZ 51/169; 1 Ob 184/98k; Koziol/Welser I10, 499; Koziol, Haftpflichtrecht II 87 f, 92; Welser, Produkthaftungsgesetz 88 § 1 Rz 6; Fitz/Purtscheller/Reindl, Produkthaftung Rz 8 und 12 zu § 1 PHG;

Popper/Prandstötter/Leeb/Bernhard, Produkthaftungsgesetz 10;

Barchetti/Formanek, Das österreichische Produkthaftungsgesetz 32 f).

Der Schaden an der Verfliesung des im Eigentum des Dr. T***** stehenden Schwimmbeckens ist somit ein Schaden an einem absolut geschützten Rechtsgut, für den die beklagte Partei nach § 1 Abs 1 PHG einzustehen hätte. Dieser Schaden wird vom Kläger jedoch nicht geltend gemacht. Er macht vielmehr einen eigenen Schaden geltend, der aus dem Aufwand besteht, der ihm dadurch entstand, daß er den Schaden des Schwimmbadeigentümers im Rahmen seiner Gewährleistungsverpflichtung behob. Dieser Aufwand ist jedoch nicht als Schaden an einem absolut geschützten Rechtsgut zu betrachten. Er stellt vielmehr einen bloßen Vermögensschaden dar. Der vom Kläger in der Revision geäußerten Ansicht, der ihm durch die Neudurchführung der Verfliesung entstandene Aufwand sei nicht als reiner Vermögensschaden zu bewerten, kann nicht gefolgt werden. Es ist zwar richtig, daß der Kläger im Zuge der Neuverfliesung Material aufwenden mußte und er dadurch eine Vermögenseinbuße erlitt; diese Verminderung seines Vermögens ergab sich aber allein aus seiner Verpflichtung, seinem Vertragspartner Gewähr zu leisten, ohne daß ein direkter Eingriff in ein absolut geschütztes Rechtsgut des Klägers erfolgt wäre. Der Schaden äußerte sich eben ohne Hinzutreten weiterer rechtlich relevanter Aspekte lediglich in einer Vermögensminderung und ist daher schon rein sprachlich ein reiner beziehungsweise bloßer Vermögensschaden (vgl zu diesem Begriff SZ 51/169; 1 Ob 184/98k; Koziol/Welser I10, 451; Koziol Haftpflichtrecht II, 72, 152; Welser, Produkthaftungsgesetz 88 § 1 Rz 6; JZ 1987, 1051). Ein darüber hinausgehender Schaden, der aus der Verletzung des Eigentums des Klägers resultiert, wurde nicht geltend gemacht.

Prinzipiell ist der Ersatz des bloßen Vermögensschadens nach dem PHG ausgeschlossen (1 Ob 184/98k; Welser Produkthaftungsgesetz 88 § 1 Rz 6; JBl 1989, 700; Koziol/Welser I10, 499). Auch im allgemeinen Schadenersatzrecht wird der Ersatz des bloßen Vermögensschadens außerhalb einer Vertragsbeziehung nur in seltensten Fällen bejaht (SZ 54/152; JBl 1993, 788; JBl 1956, 124). Die Begründung für diese Haftungsbegrenzung fußt auf der Überlegung, daß eine Ausdehnung der Haftung auf jeden Vermögensschaden zu einer Ausuferung der Schadenersatzansprüche und damit zu einer unerträglichen Belastung der Handlungsfreiheit des Einzelnen führte (JBl 1956, 124; Koziol Haftpflichtrecht I3, Rz 4/36; Koziol Haftpflichtrecht II, 20, 87; Welser, ÖJZ 1973, 284; Koziol/Welser I10, 468). Vermögensschäden sind nur dann zu ersetzen, wenn diese Ausuferung von vornherein ausgeschlossen ist. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn ein Schaden, der typischerweise bei einer ersatzberechtigten Person eintritt, aufgrund eines hinzutretenden Sachverhaltselementes atypischerweise bei einer anderen, prinzipiell nicht ersatzberechtigten Person eintritt, ohne daß es zu einer Veränderung des Schadensausmaßes kommt, wenn es sich also um eine reine Schadensverlagerung handelt (Koziol Haftpflichtrecht I3, Rz 13/13).

Eine Lösung der Produzentenhaftungsfälle auf dem Weg der Drittschadensliquitation ist jedoch abzulehnen (Koziol, Haftpflichtrecht I3, Rz 13/33). Dem ist vor allem dann zu folgen, wenn verschiedenartige Schäden aufeinandertreffen, weil in diesem Fall keine bloße Schadensverlagerung stattfindet und so die Gefahr der Ausdehnung der Ersatzpflicht besteht (sinngemäß Koziol, Haftpflichtrecht I3, Rz 13/33; Canaris, JZ 1968, 499).

Im gegenständlichen Fall stehen einander der Schaden an der im Eigentum des Schwimmbadbesitzers stehenden Verfliesung, also ein Schaden an einem absolut geschützten Rechtsgut, und die Vermögensminderung aufgrund der Gewährleistungsverpflichtung der klagenden Partei, resultierend aus Material- und Arbeitsaufwand, also ein reiner Vermögensschaden gegenüber. Dies bedeutet jedoch das Aufeinandertreffen zweier verschiedenartiger Schäden, weshalb nicht von einer bloßen Schadensverlagerung gesprochen werden kann.

Somit käme schon nach den Grundsätzen des allgemeinen Schadenersatzrechtes der Ersatz eines bloßen Vermögensschadens nicht in Frage. Um so weniger läßt sich daher für dessen Ersatz im Rahmen des PHGs argumentieren. Da die Haftung nach dem PHG vom Verschulden unabhängig ist, hätte die Bejahung der Haftung in diesem Fall eine Ersatzpflicht für nicht verschuldete Vermögensschäden zur Konsequenz. Die bereits oben angeführte Gefahr der Ausuferung der Ersatzansprüche stellte sich hier geradezu in extremem Maße. Darüberhinaus ist es nicht Aufgabe der Produkthaftung, alle nachteiligen Folgen auszugleichen (so auch 1 Ob 184/98k). Eine Haftung der beklagten Partei für den bloßen Vermögensschaden des Klägers war daher zu verneinen.

Die vom Berufungsgericht zitierte Entscheidung SZ 54/13 konnte im gegenständlichen Fall nicht angewandt werden. Aufgrund der dort gegebenen engen wirtschaftlichen Verflechtung der beklagten Partei mit der Produzentin hatte die beklagte Partei wie ein Importeur zu haften. Da im gegenständlichen Fall eine ähnlich starke Beziehung der beklagten Partei mit der Produzentin nicht gegeben war, wäre die Übertragung des in SZ 54/13 gewählten Lösungsansatzes auf den vorliegenden Fall nicht sachgerecht gewesen.

Der Revision war daher der Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.