OGH vom 22.10.2019, 2Ob162/19s
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden und den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé und die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. R***** M*****, 2. G***** M*****, beide *****, beide vertreten durch Reif und Partner Rechtsanwälte OG in Villach, gegen die beklagte Partei F***** K*****, vertreten durch Dr. Susanne Tichy-Scherlacher, Rechtsanwältin in Wien, wegen Feststellung, Unterlassung und Wiederherstellung (Streitwert 48.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom , GZ 3 R 80/19b-33, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Unstrittig ist, dass der Mietgegenstand nach § 1 Abs 2 Z 4 MRG nicht in den Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes fällt. Sollte das im Jahr 1972 begründete Mietverhältnis unter die Kündigungsbeschränkungen des Mietengesetzes gefallen sein, wären diese nach dem eindeutigen Wortlaut des § 49 Abs 1 Satz 2 MRG jedenfalls seit Ablauf des nicht mehr anwendbar (8 Ob 250/02a mwN). Der von den Klägern mehrfach zitierte § 49a MRG betrifft die Wirksamkeit von Befristungen im Anwendungsbereich des MRG und ist in den Fällen der Vollausnahme vom MRG nicht anwendbar (7 Ob 335/98k).
2. Die ursprünglich 40-jährige Befristung ist jedenfalls abgelaufen. Selbst wenn es zu stillschweigenden Verlängerungen gekommen sein sollte, wären diese nach § 1115 ABGB wegen der jährlichen Mietzinszahlung immer nur auf ein halbes Jahr erfolgt. Das Mietverhältnis hätte damit – worauf sich der Beklagte hilfsweise stützt – jedenfalls mit Ablauf des und damit vor Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz geendet. Im für die Entscheidung maßgebenden Zeitpunkt (Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka5§ 406 ZPO Rz 1, Fucik in Fasching/Konecny3§ 406 ZPO Rz 4 ff, beide mwN) war daher vom Nichtbestehen eines Mietvertrags auszugehen. Auf die Wirksamkeit der zu einem früheren Termin erklärten Kündigung kommt es auf dieser Grundlage nicht an. Weshalb es für die Richtigkeit der Entscheidung erheblich sein sollte, dass die Klageführung nach Auffassung der Revision „zumindest bis zum berechtigt“ war, ist nicht zu erkennen.
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2019:0020OB00162.19S.1022.000 |
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