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OGH vom 02.12.2010, 2Ob162/10b

OGH vom 02.12.2010, 2Ob162/10b

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Franz B*****, vertreten durch Dr. Helmut Weber, Rechtsanwalt in Liezen, gegen die beklagte Partei V***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Thomas Lederer, Rechtsanwalt in Wien, wegen 22.379,16 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom , GZ 1 R 114/10g 46, womit das Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom , GZ 24 Cg 26/08h 42, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichts wiederhergestellt wird.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.846,56 EUR (darin 307,76 EUR USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung sowie die mit 2.561,68 EUR (darin 221,28 EUR USt und 1.234 EUR Pauschalgebühr) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die in Deutschland ansässige Beklagte war Herstellerin einer Unterspannbahn (Dachfolie) und brachte diese 1997 und 1998 in Deutschland auf den Markt. Derartige Folien wurden auch in Österreich im Baustoffhandel verkauft. Die Beklagte wollte bei Verkauf der gegenständlichen Folie an Großhändler zwar das Produkt verkaufen und dafür den Kaufpreis einnehmen, sie wollte aber keine über die gesetzlichen Bestimmungen sowie die Garantieerklärung hinausgehenden Verpflichtungen eingehen, insbesondere nicht einen ihr unbekannten Kreis von Endverbrauchern über die gesetzliche Verpflichtung bzw die Garantieerklärung hinausgehend schützen. Nach dieser Garantieerklärung beträgt die Garantiezeit fünf Jahre, die bei Bauabnahme, spätestens jedoch sechs Monate nach Auslieferung des Materials beginnt.

Im Oktober 1998 kaufte der Kläger 324 m² der Dachfolie bei einer Zimmerei und verlegte sie fachgerecht auf seinem Einfamilienhaus. Danach wurde das Dach von einem Fachunternehmen eingedeckt.

Durch den Sturm Kyrill am 18. und kam es zu einer Verrückung einzelner Dachziegel am Dach des Klägers, sodass die Unterdachbahn erstmals frei sichtbar wurde. Dadurch entdeckte der Kläger, dass sich die Dachfolie auflöste, und zwar war sie auf der besonnten Seite des Hauses völlig zerstört, im Übrigen schadhaft. Im gesamten Dachbereich hatte die Dachfolie die ursprüngliche Schutzwirkung (Abhaltung von Witterungseinflüssen) verloren, sodass Wasser von der Folie nicht vom Eindringen in unter der Folie liegende Teile des Daches abgehalten würde. Dennoch ist es bisher zu keinen Folgeschäden am Dach bzw anderen Gebäudeteilen gekommen, es ist lediglich die Dachfolie selbst schadhaft bzw zerstört.

Die Dachfolie erfüllt nicht einmal annähernd die Eigenschaften, die dem jeder Rolle der Folie angeschlossenen Produktdatenblatt zu entnehmen sind, und zwar auch nicht an der Nordseite, wo die Folie weniger beeinträchtigt ist. Der Grund für diese Auflösungserscheinungen liegt in der mangelnden Hitzebeständigkeit.

Unter Berücksichtigung der weiteren auf die Haltbarkeit der Unterdachbahn einflussnehmenden Parameter, wie etwa der Dachneigung, ist von einer Haltedauer der handelsüblichen, dem 1998 geltenden technischen Standard entsprechenden Unterdachbahnen von zumindest 30 Jahren auszugehen.

Es kann nicht festgestellt werden, dass im Zeitpunkt der Verlegung der Dachfolie bereits ähnliche Schadensfälle mit Auflösungserscheinungen oder sonstige Probleme mit der Dachfolie, aus denen auf eine mangelnde Eignung des Produkts für den vom Hersteller vorgesehenen Zweck geschlossen werden hätte können, aufgetreten wären. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beklagten im Zeitpunkt der Verwendung der Unterdeckbahn irgendwelche Informationen vorgelegen wären, aus denen sie auf eine mangelnde Eignung des Produkts für den im Produktdatenblatt definierten Zweck hätte schließen können.

Die Unterdeckbahn fungiert bei Dächern als zusätzlicher Schutz gegen die Witterung. Für das gegenständliche Objekt war und ist die Verwendung einer Unterdeckbahn als zusätzliche Sicherheit für das Gebäude vorgeschrieben bzw entspricht deren Verwendung dem Stand der Technik. Die gegenständliche Unterdeckbahn entsprach nicht den im Jahr 1998 einschlägigen Vorgaben der Ö NORM B2219. Die Verwendung derartiger diffusionsoffener Bahnen entsprach jedoch damals dem Stand der Technik für den konkreten Verwendungszweck, nämlich Dachbodenausbauten.

Zur Sanierung muss die schadhafte Folie durch eine neue Folie ersetzt werden, was voraussetzt, dass die Dachziegel abgenommen und nach dem Austausch der Folie wieder aufgelegt werden. Bei jedem Abdecken eines Daches kommt es zu einem Bruch von einem Teil der Dachziegel. Die Wiederherstellungskosten bei Beauftragung eines Fachunternehmens (Arbeitszeit für Facharbeiter und Helfer, Material in Form von Dachziegeln und neuer Dachfolie) für den Teil der Dachfläche, bei der die gegenständliche Dachfolie verwendet wurde, betragen 20.315,97 EUR netto, zuzüglich der Umsatzsteuer 24.379,16 EUR. Falls der Kläger diese Kosten durch die Beklagte zur Gänze ersetzt erhielte, würde er ein Fachunternehmen mit der Sanierung des Daches beauftragen. Der in den genannten Beträgen enthaltene Materialanteil für die neue Dachfolie beträgt 680 EUR zuzüglich Umsatzsteuer, gesamt somit 816 EUR.

Unter Berücksichtigung der dann längeren Lebensdauer von Unterdach und Lattung sowie diffusionsoffener Unterdachbahn um ein Drittel im Fall der Sanierung des Daches würde sich der Kläger spätere Kosten von rund 2.000 EUR ersparen. Wird kein Austausch der kaputten Unterbahn vorgenommen, so besteht in den verbleibenden 20 Jahren, nach deren Ablauf die Unterdeckbahn auch bei einem technisch mangelfreien Produkt ausgewechselt werden müsste, eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass eine solche neue Unterdeckbahn benötigt wird, um das Eindringen von Feuchtigkeit in die darunter befindlichen Teile des Daches bzw Hauses zu verhindern.

Der Kläger begehrte am die Zahlung von (zuletzt) 22.379,16 EUR sA. Der Klagsbetrag ergebe sich aus den Sanierungskosten abzüglich der Wertsteigerung der Dachkonstruktion bei Sanierung. Bei der gegenständlichen Dachfolie liege ein Produktfehler im Sinn des Produkthaftungsgesetzes (PHG) vor. Die Beklagte hafte als Hersteller, der die Dachfolie in Verkehr gebracht habe. Es liege ein Schaden an einer vom Produkt verschiedenen Sache vor, es sei nämlich das Dach am Haus des Klägers beschädigt worden. Es liege weiters ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter zwischen der Beklagten und dem ersten Zwischenhändler vor, aus dem der Kläger geschützt sei, sodass die Beklagte über den Rahmen des PHG hinaus vertraglich hafte. In Deutschland sei es bereits vor dem Schaden des Klägers mehrfach zu ähnlichen Schadensfällen gekommen. Obwohl die Beklagte dies hätte wissen müssen, habe sie keinerlei Warnung an ihre Abnehmer erteilt, wozu sie jedenfalls seit Anfang 1998 verpflichtet gewesen wäre. Sie habe damit gegen die Produktbeobachtungspflicht verstoßen. Die Beklagte hafte auch deliktisch aufgrund der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten.

Die Beklagte wendete ein, die Annahme eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter scheitere daran, dass das Produkt bei Produktion bzw beim Verkauf an den ersten Händler nicht zum Einsatz beim Kläger bestimmt worden sei. Die Beklagte habe auch nicht gegen die Produktbeobachtungspflicht verstoßen, weil sie die Dachfolie vom Markt genommen habe, bevor erste Erkenntnisse über Auflösungserscheinungen bekannt geworden seien. Die Beklagte treffe auch kein Verschulden, da sie sich bei der Produktion und Fertigung an die damaligen technischen Standards und den Wissensstand gehalten habe. Eine deliktische Haftung wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten scheide aus. Für Sachfolgeschäden und sogenannte „Weiterfresserschäden“ am Produkt selbst, die nicht vorlägen, sei nach dem PHG ebenso wenig Ersatz zu leisten wie für primäre (reine), hier vorliegende Vermögensschäden.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es traf unter anderem die schon wiedergegebenen Feststellungen und kam in rechtlicher Hinsicht zum Ergebnis, es sei zu keinen Folgeschäden an einer vom Produkt (Dachfolie) verschiedenen körperlichen Sache als absolut geschütztem Rechtsgut gekommen. Bei den für die Erneuerung der Dachfolie notwendigen Arbeiten (Ab und neu Eindecken) handle es sich um einen bloßen Vermögensschaden. Ein solcher sei gemäß § 1 Abs 1 PHG nach ständiger Rechtsprechung von der Produkthaftung nicht umfasst. Ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter liege nicht vor, da keine Absicht der Beklagten, einen Dritten zu schützen, vorhanden gewesen sei. Eine deliktische Haftung wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten scheide aus, weil durch eine Dachfolie kein Verkehr eröffnet werde.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers Folge und gab dem Klagebegehren zur Gänze statt. Mit seinem „Kostenrekurs“ verwies das Berufungsgericht den Kläger auf das berufungsgerichtliche Urteil. Das Berufungsgericht führte in rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen aus, die Folie sei „Produkt“ im Sinne des PHG. Die Folie sei nach ihrem bestimmungsmäßigen Gebrauch ausschließlich dazu verwendet worden, um Bestandteil des Daches zu sein. Durch die Zerstörung der Folie sei das ganze Dach in seiner geplanten Funktion erheblich eingeschränkt. Der vorliegende Fall sei mit dem der Entscheidung 2 Ob 162/97f zugrundeliegenden Sachverhalt vergleichbar. Dort hätten sich in einem Schwimmbad Fliesen wegen eines fehlerhaften Abdichtungsmaterials abgelöst. Der Oberste Gerichtshof habe damals ausgesprochen, dass der durch die Fehlerhaftigkeit des Abdichtungsmaterials bewirkte Schaden an der Verfliesung des Schwimmbeckens ein Schaden an einer vom Produkt verschiedenen körperlichen Sache sei. Nach Auffassung des Berufungsgerichts sei nach der hier maßgeblichen Verkehrsauffassung ein Dach, das aus mehreren Elementen bestehe, unter anderem aber auch aus der Folie, die unabhängig davon keinen anderen Verwendungszweck hätte, ein aliud gegenüber der als „Produkt“ anzusehenden Folie für sich allein. Wenn die Fehlerhaftigkeit der Folie dazu führe, dass jene Gesamtheit, für die die Folie eine wesentliche Funktion erfülle, nämlich das Dach, durch den Wegfall der Folie beeinträchtigt werde, sei eine „verschiedene körperliche Sache“ beschädigt worden. Da der Sachschaden unmittelbar im Eigentum des Klägers entstanden sei, könne auch nicht von einem reinen Vermögensschaden gesprochen werden. Erörterungen dazu, ob ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter vorliege oder ob die Beklagte aus anderen Gründen (deliktisch) hafte, könnten auf sich beruhen.

Das Berufungsgericht ließ die Revision zu, da abgesehen von der Entscheidung 2 Ob 162/97f keine Entscheidungen auffindbar seien, in denen sich der Oberste Gerichtshof mit der Frage habe beschäftigen müssen, ob das Ganze, dessen Teil das Produkt geworden sei, eine vom Produkt „verschiedene körperliche Sache“ sei. Eine gefestigte Rechtsprechung liege somit nicht vor.

Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts richtet sich die Revision der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne des erstgerichtlichen Urteils abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Kläger beantragt in der Revisionsbeantwortung, die Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig und berechtigt.

Die Revision wirft dem Berufungsgericht vor, seine verfehlte Argumentation laufe darauf hinaus, dass die Dachfolie gleichzeitig ein Produkt und eine vom Produkt verschiedene Sache sein solle. Da abgesehen von der Dachfolie selbst am Haus (bzw Dach) des Klägers keine Schäden aufgetreten seien, werde nach dem PHG nicht gehaftet. Der der Entscheidung 2 Ob 162/97f zugrundeliegende Sachverhalt sei mit dem vorliegenden nicht vergleichbar, weil damals durch das fehlerhafte Produkt (Abdichtungsmaterial) die Schwimmbadfliesen, also sehr wohl eine vom Produkt verschiedene Sache, beschädigt worden seien.

Die Argumentation der Revisionswerberin ist im Wesentlichen zutreffend:

Wird durch den Fehler eines Produkts eine von dem Produkt verschiedene körperliche Sache beschädigt, so haftet für den Ersatz des Schadens gemäß § 1 Abs 1 PHG der Hersteller, der Inverkehrbringer oder der Importeur.

Nach mittlerweile ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs lässt die Verbindung einer beweglichen mit einer unbeweglichen Sache eine einmal gegebene Produkteigenschaft unberührt, sodass etwa der Hersteller oder Importeur fehlerhaften Baumaterials für den dadurch am ( übrigen ) Gebäude eingetretenen Schaden haftet (RIS Justiz RS0071532). Unter Sachschaden ist nicht der am Produkt entstandene Schaden zu verstehen, sondern der sogenannte Folgeschaden, den ein Fehler des Produkts an anderen Sachen als dem fehlerhaften Produkt verursacht hat. Ein bloßer „reiner“ Vermögensschaden, der schon im Rahmen der Produkt Verschuldenshaftung prinzipiell außer Ansatz bliebe, scheidet aus dem Anwendungsbereich des PHG aus (RIS Justiz RS0111170). Zu den bloßen Vermögensschäden zählen auch Mängelbehebungskosten (RIS Justiz RS0111982 [T2]).

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der Fall 2 Ob 162/97f mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. Zum einen ist darauf zu verweisen, dass dort die Frage, ob der Schaden an der Verfliesung des Schwimmbads, der durch das fehlerhafte Abdichtungsmaterial entstanden war, ein solcher sei, für den nach PHG gehaftet werde, nicht entscheidungsrelevant war. Zum anderen sind die abgefallenen Fliesen gegenüber dem Produktabdichtungsmaterial eine „verschiedene körperliche Sache“. Im vorliegenden Fall steht aber fest, dass am Dach des Hauses des Klägers, von der das Produkt bildenden Dachfolie abgesehen, keinerlei Schaden aufgetreten ist.

Schließlich ist darauf zu verweisen, dass das PHG einen verschuldensunabhängigen, vor allem Konsumenten begünstigenden Mindestschutz gewährt, es aber nicht Aufgabe der Produkthaftung ist, alle nachteiligen Folgen auszugleichen (RIS Justiz RS0111171).

Auch die übrigen vom Kläger ins Treffen geführten Anspruchsgrundlagen vermögen den geltend gemachten Anspruch nicht zu begründen:

Die Berufung des Klägers auf den Vertrag (zwischen beklagter Produzentin und erstem Händler) mit Schutzwirkung zugunsten Dritter versagt, weil die Beklagte ihren Sitz in Deutschland hat und (sofern der erste Händler nicht ohnehin ebenfalls in Deutschland seinen Sitz hatte) somit auf diesen Vertrag (gemäß dem damals geltenden § 36 IPRG) deutsches Recht anzuwenden ist. Danach wird aber der Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter als Anspruchsgrundlage für die Produzentenhaftung abgelehnt (BGHZ 51, 91; Wagner in MünchKommBGB 5 (2009) § 823 Rz 592 mwN; Palandt, BGB 68 § 328 Rz 27, § 15 ProdHaftG Rz 6; vgl auch Koziol , Haftpflichtrecht II 2 94).

Entsprechendes würde für die allfällige Verletzung einer vertraglichen Produktbeobachtungspflicht gelten (vgl hiezu 2 Ob 309/99a; Welser/Rabl , PHG 2 § 5 Z 57 ff mwN). Selbst bei einem deliktischen Ansatz (Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht; vgl Welser/Rabl aaO Rz 59 aE; Wagner aaO Rz 645 ff) ließe sich aus den vorinstanzlichen Feststellungen keine Pflichtverletzung der Beklagten ableiten.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 50, 41 ZPO. Hat das Berufungsgericht einer Berufung stattgegeben und das erstgerichtliche Urteil abgeändert, wodurch ein gegen dieses Urteil erhobener Kostenrekurs oder eine Berufung im Kostenpunkt gegenstandslos wurde, so hat der Oberste Gerichtshof, sofern er das erstgerichtliche Urteil wiederherstellt, auch über den Kostenrekurs bzw die Berufung im Kostenpunkt zu entscheiden (RIS Justiz RS0036069 [T1, T 4]). Der Kläger hat in seinem Berufungsschriftsatz auch einen „Kostenrekurs“ (richtig: Berufung im Kostenpunkt, vgl 1 Ob 8/06t) erhoben, der aber nicht berechtigt ist: Der Schriftsatz der beklagten Partei vom , womit die Ladung des Sachverständigen zwecks Gutachtenserörterung beantragt wurde, wurde zu Recht nach TP 2 verzeichnet und honoriert. Derartige Anträge scheinen in der Aufzählung der von TP 1 erfassten Schriftsätze nicht auf, sodass sie unter die Auffangbestimmung von TP 2 I. 1. lit e fallen. Ebenso wurde der Schriftsatz der beklagten Partei vom zu Recht nach TP 3 verzeichnet und honoriert: Mit diesem Schriftsatz gab die beklagte Partei vier Fragen an den Sachverständigen zur Beantwortung in der kommenden mündlichen Streitverhandlung bekannt. Dem war der Beschluss des Erstgerichts vom vorangegangen, in dem dieses in die Ladung der Parteienvertreter zur ausgeschriebenen mündlichen Streitverhandlung den Beisatz aufnahm: „Gegenstand: Gutachtenserörterung …; Fragenliste scheint tunlich, ...“. Da die Fragen dem Sachverständigen zwecks Vorbereitung sinnvollerweise vor der mündlichen Streitverhandlung bekanntzugeben sind, handelt es sich hier um einen vom Gericht aufgetragenen Schriftsatz gemäß TP 3 A I. 1. lit d.

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats gebühren der beklagten Partei für ihre Replik in der Berufungsbeantwortung auf die Berufung im Kostenpunkt keine Kosten (RIS Justiz RS0119892 [T3, T 4, T 7]; RS0087844 [T3, T 4, T 5, T 9]). Der erkennende Senat hält an dieser Rechtsprechung trotz jüngerer gegenteiliger Entscheidungen (RIS Justiz RS0119892 [T8]; RS0087844 [T10, T 11]) fest.