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OGH vom 11.07.2012, 3Nc15/12d

OGH vom 11.07.2012, 3Nc15/12d

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie die Hofräte Hon. Prof. Dr. Neumayr und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C. ***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Carl Benkhofer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei G*****, vertreten durch die Greiml Horwath Rechtsanwaltspartnerschaft in Graz, wegen 12.000 EUR sA, AZ 22 Cg 195/11t des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz, über den Delegierungsantrag der klagenden Partei den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag, die Rechtssache an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu delegieren, wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Zwischen der Klägerin mit Sitz in Wien und dem in Graz ansässigen Beklagten ist ein Prozess wegen einer Werklohnforderung der Klägerin aus der Sanierung der Straßenfassade eines im Eigentum des Beklagten stehenden Hauses in Wien 15 anhängig.

Mit Schriftsatz vom beantragte die klagende Partei die (Rück-)Delegierung des Verfahrens an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien (ON 13). Dieser Antrag wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom , AZ 3 Nc 24/11a, abgewiesen. In der folgenden vorbereitenden Streitverhandlung erklärte die klagende Partei ohne weiteres Vorbringen dazu, es werde „der seinerzeit erhobene Delegationsantrag ausdrücklich aufrecht erhalten“.

Der Beklagte sprach sich dagegen aus. Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz befürwortete eine Delegierung für den Fall, dass es sich mit den vom Beklagten behaupteten Mängeln auseinandersetzen müsse.

Rechtliche Beurteilung

Der Delegierungsantrag ist wegen Rechtskraft der abweisenden Entscheidung über den (nunmehr bloß wiederholten) Antrag vom zurückzuweisen. Es steht nicht im Belieben einer Verfahrenspartei, einen vom Gericht bereits beurteilten, in seinen wesentlichen Elementen unveränderten Sachverhalt durch entsprechende Antragstellung neuerlich prüfen zu lassen. Dies gilt auch für Delegierungsanträge, wenn über einen derartigen Antrag bereits inhaltlich entschieden wurde und der Antragsteller einen solchen Antrag wiederholt (1 Ob 97/11p). Eine Änderung der Verhältnisse hat die klagende Partei aber gar nicht behauptet.

Zur Vermeidung weiterer aussichtsloser Delegierungsanträge sei darauf hingewiesen, dass nunmehr die Klärung ansteht, was zwischen den Parteien vereinbart wurde. Dafür hat jede Seite drei Personen mit Wohnsitz im (Nah-)Bereich von Wien (klagende Partei: T*****, C***** und BM J*****) und Graz (Beklagter: PV, A***** und W***** [AS 93]) angeboten. Von einer klar erkennbaren Zweckmäßigkeit einer Delegierung nach Wien (vgl 3 Nc 24/11a) kann daher keine Rede sein.

Fundstelle(n):
AAAAD-51680