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OGH vom 19.12.2019, 6Ob146/19t

OGH vom 19.12.2019, 6Ob146/19t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek, Dr. Nowotny sowie die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Außerstreitsache der Antragsteller 1. DI Gunther Adam, 1220 Wien, Hadrawagasse 85, 2. Ing. A*****, beide vertreten durch Mag. Sandra Cejpek, Rechtsanwältin in Guntramsdorf, gegen den Antragsgegner Mag. E*****, vertreten durch Dr. Thomas Gratzl, Rechtsanwalt in Wels, wegen 19.860 EUR sA, über den Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 40 R 16/19b-37, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Fünfhaus vom , GZ 10 Nc 45/17g-32, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller sind schuldig, dem Antragsgegner die mit 1.465,55 EUR (darin enthalten 244,26 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 71 Abs 1 AußStrG) – Ausspruch des Rekursgerichts ist der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig:

Das Rekursgericht hat seinen Zulässigkeitsausspruch damit begründet, es fehle Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage, ob die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts auch dann zu Nachschüssen verpflichtet werden können, wenn andere Gesellschafter ihren gesellschaftsrechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen sind.

Der erkennende Senat hatte sich in der Entscheidung 6 Ob 145/19w mit dem Zahlungsbegehren der auch hier antragstellenden Parteien gegen einen anderen Gesellschafter der Miteigentümergemeinschaft „M*****“ zu befassen. Das dieser Entscheidung zugrunde liegende Verfahren 10 Nc 69/16k hatte der Erstrichter am zur gemeinsamen Verhandlung mit dem vorliegenden Verfahren verbunden und in beiden Verfahren – ausgehend von praktisch wortidenten Feststellungen – jeweils antragsstattgebende Beschlüsse gefasst; die Zahlungen sollten jeweils an die Miteigentümergemeinschaft erfolgen. Diese Beschlüsse wurden in weiterer Folge aufgrund von Rekursen der beiden Gesellschafter (Antragsgegner), die vom selben Rechtsanwalt vertreten werden, vom selben Senat des Rekursgerichts aufgehoben; dem Erstgericht wurde jeweils eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen. Die Ausführungen des Rekursgerichts sind in beiden Verfahren praktisch wortident, was auch für die Revisionsrekurse der Antragsteller und die Revisionsrekursbeantwortungen der beiden Gesellschafter (Antragsgegner) gilt.

Der erkennende Senat wies in der Entscheidung 6 Ob 145/19w den im Verfahren 10 Nc 69/16k erhobenen Revisionsrekurs zurück und verpflichtete die Antragsteller zum Kostenersatz. Auf die Begründung dieser Entscheidung kann verwiesen werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 78 Abs 2 AußStrG; der Antragsgegner hat auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses hingewiesen (vgl RS0123222 [T2 und T 6]).

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2019:0060OB00146.19T.1219.000

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Fundstelle(n):
QAAAD-51666