Suchen Hilfe
OGH 17.02.2014, 4Ob185/13d

OGH 17.02.2014, 4Ob185/13d

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verlassenschaft nach Dr. R***** W*****, vertreten durch Dr. Johannes Dörner und Dr. Alexander Singer, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei Stadt Wien, ***** Krankenhaus, *****, vertreten durch Dr. Peter Rudeck und Dr. Gerhard Schlager, Rechtsanwälte in Wien, wegen 19.015,20 EUR sA, im Verfahren über die Revision der beklagten Partei gegen das Zwischenurteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom , GZ 16 R 116/13s-86, womit das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom , GZ 27 Cg 142/09i-82, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zur Entscheidung über den von der klagenden Partei erhobenen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erstattung der Revisionsbeantwortung zurückgestellt.

Nach Rechtskraft der Entscheidung über den Antrag sind die Akten dem Obersten Gerichtshof wieder vorzulegen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Den Rechtsvertretern des Klägers wurde die Revision der Beklagten am zugestellt. Die am eingebrachte Revisionsbeantwortung ist daher verspätet.

Mit seinem Wiedereinsetzungsantrag beantragt der Kläger, ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Revisionsbeantwortung zu bewilligen. Aufgrund eines Urlaubsschichtwechsels der Kanzleimitarbeiter seiner Rechtsvertreter sei der Posteingang im ERV nicht abgefragt worden. Der zuständigen Mitarbeiterin der Klagevertreter sei ein derartiges Versehen noch nie passiert.

Zuständig für die Erledigung des Wiedereinsetzungsantrags ist das Gericht, bei dem die versäumte Prozesshandlung vorzunehmen war (Deixler-Hübner in Fasching/Konecny2 § 148 ZPO Rz 1). Dies ist im hier gegebenen Fall der bereits durch das Berufungsgericht zugelassenen Revision das Erstgericht (vgl RIS-Justiz RS0036584); anders bei Freistellung der Revisionsbeantwortung durch den Obersten Gerichtshof (RIS-Justiz RS0111775).

Die Akten sind daher dem Erstgericht zur Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag zurückzustellen. Nach Rechtskraft seiner Entscheidung werden die Akten wieder dem Obersten Gerichtshof vorzulegen sein.

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. E***** W*****, vertreten durch Dr. Johannes Dörner und Dr. Alexander Singer, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei Stadt W*****, vertreten durch die Rudeck - Schlager Rechtsanwalts KG in Wien, wegen 19.015,20 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Zwischenurteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom , GZ 16 R 116/13s-86, womit das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom , GZ 27 Cg 142/09i-82, abgeändert wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, dass das klageabweisende Urteil des Erstgerichts wiederhergestellt wird.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 4.137 EUR (darin enthalten 473,50 EUR USt und 1.296 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Ehemann der Klägerin unterzog sich im Krankenhaus der Beklagten einer Herzoperation und verstarb in der Folge an einer Sepsis.

Der Sohn des Verstorbenen begehrte als ursprünglicher Kläger Schmerzengeld, Trauerschmerzengeld und den Ersatz der Beerdigungskosten. Der Vater habe seine Zustimmung nur zum Einsetzen einer biologischen Herzklappe erteilt, tatsächlich sei ihm jedoch eine Herzklappe aus Metall eingesetzt worden. Er stützte seinen Anspruch auf Behandlungsfehler und hilfsweise auf eine Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht.

Im Zuge des Verfahrens verstarb auch der Kläger. Das Erstgericht stellte die Bezeichnung der klagenden Partei auf die nunmehrige Klägerin - die Mutter des seinerzeitigen Klägers als eingeantwortete Erbin - um.

Die Beklagte bestritt und wendete ein, die Behandlung sei lege artis und keineswegs gegen den Willen des Patienten durchgeführt worden.

Das Erstgericht wies die Klage ab. Der Patient sei ausreichend über den Unterschied zwischen biologischen und mechanischen Herzklappen aufgeklärt worden. Er habe zwar die Verwendung biologischer Herzklappen präferiert, es könne aber nicht festgestellt werden, dass er ausdrücklich auf diesen bestanden habe oder dass sie ihm von den aufklärenden Ärzten als sicher zugesagt worden wären. Die Operation selbst und die Auswahl der verwendeten Herzklappen sei lege artis erfolgt. Auf den Verlauf nach der Operation habe die Wahl der Herzklappen keine Auswirkung gehabt. Es sei weder ein Behandlungsfehler vorgelegen, noch die Aufklärungspflicht verletzt worden.

Das Berufungsgericht sprach mit Zwischenurteil aus, dass das Klagebegehren dem Grunde nach zu Recht bestehe und ließ die Revision zur Frage der Beweislast für Beschränkungen der Einwilligung in ärztliche Heilbehandlungen zu. Die Klägerin könne das Klagebegehren zwar weder auf einen Behandlungsfehler noch auf die Verletzung der Aufklärungspflicht stützen. Dennoch bestehe das Klagebegehren dem Grunde nach zu Recht, weil weder die Beschränkung der Einwilligung auf die Verwendung biologischer Herzklappen noch deren Ausdehnung auf metallische Herzklappen feststehe. Die diesbezügliche Nichtfeststellung wirke sich zu Lasten der Beklagten aus. Hingegen habe die Klägerin ihrer Beweispflicht Genüge getan, dass der Schaden auf den ohne Nachweis der Einwilligung des Patienten durchgeführten Eingriff zurückgehe.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der Beklagten mit dem Antrag, das Ersturteil wiederherzustellen. Ein Aufklärungsmangel liege nicht vor, die Operation sei lege artis erfolgt, die Wahl der Herzklappen habe auf ihren Verlauf keinen Einfluss gehabt.

Soweit nun der Kläger behaupte, der Patient habe auf einer biologischen Herzklappe bestanden bzw diese sei ihm zugesagt worden, habe er dies auch zu beweisen.

Die Klägerin brachte eine verspätete Revisionsbeantwortung ein und verband damit einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Diesem gab das Erstgericht (nach Rückleitung des Akts durch den Obersten Gerichtshof) statt.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht die hier entscheidende Frage, ob der Patient der Operation zugestimmt hatte, grob unrichtig beurteilt hat. Das Rechtsmittel ist auch berechtigt.

1. Die klagende Partei stützte ihr Begehren auf einen Aufklärungsmangel und einen Behandlungsfehler.

Die Vorinstanzen stellten fest, der Patient - der selbst Arzt war - sei von seinen behandelnden Ärzten über die mit der Herzklappenoperation verbundenen Risken und mögliche Komplikationen ebenso wie über den Unterschied zwischen biologischen und mechanischen Herzklappen aufgeklärt worden. Er habe in dem der Operation vorangehenden Gespräch mit der zuständigen Ärztin unter Hinweis auf die bereits erfolgte Aufklärung erklärt, keine weiteren Fragen zu haben und damit eindeutig auf eine neuerliche Aufklärung verzichtet. Ein Aufklärungsmangel scheidet daher als Begründung des Klageanspruchs aus. Auch ein Behandlungsfehler liegt nach den Feststellungen der Vorinstanzen nicht vor. Die Operation selbst und die Auswahl der Herzklappen wurde lege artis durchgeführt, die Wahl der Herzklappen hatte keine Auswirkungen auf den Verlauf bei und nach der Operation.

2. Das Berufungsgericht leitete aus den Feststellungen die fehlende Zustimmung des Patienten zur konkreten Operation ab und bejahte den Schadenersatzanspruch aus der Überlegung, der Eingriff sei mangels festgestellter Einwilligung des Patienten in die konkrete Operation rechtswidrig gewesen. Es stehe nämlich weder fest, dass der Patient seine Einwilligung zur Operation auf die Verwendung biologischer Herzklappen beschränkt, noch dass er in die Verwendung metallischer Herzklappen eingewilligt habe. Die Einwilligung des Patienten in die konkrete Operation hätte der Operateur beweisen müssen, sodass sich die Negativfeststellung zu seinen Lasten auswirkt. Der mangels Einwilligung rechtswidrige Eingriff sei auch schadenskausal.

Diesen Überlegungen des Berufungsgerichts zur Rechtswidrigkeit des Eingriffs kann nicht gefolgt werden. Der festgestellte Sachverhalt lässt in seinem Gesamtzusammenhang keinen Zweifel daran, dass der Patient nach ausreichender Aufklärung über beide Varianten des Eingriffs die Zustimmung zur Operation erteilte und damit den entsprechenden Behandlungsvertrag abschloss. Dass er sich - wie wörtlich auch festgestellt wurde - dahin äußerte, er würde „die Verwendung biologischer Herzklappen präferieren“, spricht nicht gegen den Abschluss des Behandlungsvertrags und die Zustimmung zur Operation.

Vielmehr ist - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - aus den festgestellten Äußerungen des Patienten ohne Zweifel abzuleiten, dass er (auch) der konkreten Operation zugestimmt hatte. Für die vom Berufungsgericht vermisste Beweislastregel besteht daher kein Raum. Der Eingriff war nicht rechtswidrig.

3. Der Schadenersatzanspruch der Klägerin besteht nicht zu Recht. Die angefochtene Entscheidung ist dahin abzuändern, dass das klageabweisende Urteil des Erstgerichts wiederhergestellt wird.

4. Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 41 und 50 ZPO.

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2014:0040OB00185.13D.0217.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
MAAAD-51663