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OGH vom 11.09.2003, 6Ob317/02i

OGH vom 11.09.2003, 6Ob317/02i

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei mj Veronique F*****, und des Nebenintervenienten Ludwig F*****, beide vertreten durch Scherbaum/Seebacher Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die beklagten Parteien 1.) R***** GmbH, *****, vertreten durch Kosch & Partner, Rechtsanwälte in Wiener Neustadt, 2.) S***** GmbH & Co KG, *****, und

3.) S***** GmbH, *****, zweit- und drittbeklagte Partei vertreten durch Dr. Willibald Rath und andere Rechtsanwälte in Graz, wegen 42.377,13 EUR und Feststellung, über die Revisionen der erstbeklagten Partei sowie der zweit- und drittbeklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom , GZ 2 R 87/02k-75, mit dem das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom , GZ 21 Cg 118/00w-63, teilweise abgeändert wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revisionen werden zurückgewiesen.

Die erstbeklagte Partei hat der klagenden Partei und ihrem Nebenintervenienten die mit 1.962,97 EUR (darin enthalten 327,16 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die zweit- und drittbeklagten Parteien haben der klagenden Partei und ihrem Nebenintervenienten zur ungeteilten Hand die mit 2.052,20 EUR (darin enthalten 342,03 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Die Eltern der Klägerin betreiben eine Landwirtschaft mit Hühnerhaltung. Am geriet die damals fast 10 Jahre alte Klägerin bei der Abnahme von Eiern von der Sammelstation einer automatischen Eiertransportanlage mit ihrer linken Hand in die Walzen des Förderbandantriebes. Mit Ausnahme des Daumens mussten alle Finger amputiert werden. Die Eltern der Klägerin hatten die Eiertransportanlage bei der Erstbeklagten zugleich mit einer kompletten Bodenhaltungsstalleinrichtung für ihre Hühner bestellt. Es war die Lieferung der von der Zweitbeklagten produzierten Anlageteile zum Hof der Eltern vorgesehen, wo diese vereinbarungsgemäß von der Erstbeklagten montiert werden sollten. Die Drittbeklagte ist die persönlich haftende Gesellschafterin der Zweitbeklagten. Die den Eltern der Klägerin gelieferten Komponenten der Anlage wurden von einem Monteur der Erstbeklagten unter Mithilfe des Nebenintervenienten, des Vaters der Klägerin, im landwirtschaftlichen Betrieb zusammengebaut und aufgestellt. Der Förderbandantrieb wurde der Bestellung entsprechend als Ganzes geliefert. Nach der Montage führte der Monteur einen Probelauf durch. Es erfolgte kein Hinweis, dass der Maschine nur von Personen über 16 Jahren betrieben werden dürfe. Es wurde auch keine Betriebs- oder Bedienungsanleitung mitgeliefert. Die Walzen der Maschine, die das Förderband antrieb, und der zwischen der Umlaufwalze und dem dort befindlichen Blech vorhandene, 2,5 bis 3 cm große Spalt waren nicht verkleidet oder abgedeckt. Die Anlage wurde mit einem Endschalter und nicht mit einem an den Antrieb anschließbaren Eierabnahmetisch oder einem Querförderband, das die Walze ebenfalls abgedeckt hätte, geliefert. Solche Anlageteile waren auch nicht Inhalt des vereinbarten Lieferumfanges. Auf dem Antrieb war eine "CE-Plakette" angebracht. Die Maschine hat die Kriterien für eine solche Kennzeichnung nicht erfüllt. Ein "Notaustaster" wurde auf der Anlage nicht angebracht. Die Klägerin begehrte insgesamt 42.377,13 EUR (dies entspricht 583.122 S) an Schmerzengeld, Verunstaltungsentschädigung, Pflegekosten, Besuchskosten, Arzthonorar und Kosten für Reitstunden sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für Folgeschäden. Hinsichtlich der Erst- und Zweitbeklagten stützte sie sich auf das Produkthaftungsgesetz (PHG), auf die Verletzung vertraglicher Schutz- und Sorgfaltspflichten und auf die allgemeine Deliktshaftung; die Drittbeklagte nahm sie als persönlich haftende Gesellschafterin der Zweitbeklagten in Anspruch.

Die Beklagten beantragten die Abweisung des Klagebegehrens. Die Erstbeklagte behauptete, dass die Zweitbeklagte die Herstellerin der Anlage gewesen sei, weshalb eine Haftung der Erstbeklagten nach dem PHG ausscheide. Gegenteiliges behauptete die Zweitbeklagte. Die Beklagten bestritten jeweils auch das Vorliegen eines Verschuldens am Unfall, erhoben einen Mitverschuldenseinwand und wendeten sich gegen das Klagebegehren auch der Höhe nach.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren zur Gänze statt. Die Erst- und Zweitbeklagten hafteten nach dem PHG, weil sie ein grob mangelhaftes Produkt hergestellt und in Verkehr gebracht hätten. Ein Mitverschulden des Vaters der Klägerin oder der Klägerin selbst sei zu verneinen. Das Klagebegehren sei der Höhe nach berechtigt. Das Berufungsgericht änderte dieses Urteil dahin ab, dass es das Mehrbegehren von 348,83 EUR (Kosten für die Reitstunden der Klägerin) mangels Kausalität abwies; im Übrigen bestätigte es den Klagszuspruch. Die Klägerin falle in den Schutzbereich des zwischen der Erstbeklagten und ihren Eltern abgeschlossenen Vertrages, der als Kaufvertrag mit werkvertraglichen Elementen zu qualifizieren sei. Die Erstbeklagte habe ihre Leistung mangelhaft erbracht und ihre Schutzpflichten verletzt. Sie habe eine potentiell gefährliche Anlage hergestellt und die von der Maschine ausgehende Gefahr weder beseitigt noch auf sie hingewiesen und auch keine geeignete Bedienungsanleitung mitgeliefert. Die Zweitbeklagte sei für die Anlage infolge des Fehlens der Schutzabdeckung verantwortlich. Sie hafte zumindest als Scheinhersteller gemäß § 3 PHG, weil ihr Name auf der auf der Anlage angebrachten "CE-Plakette" aufscheine. In welchem Fertigungszustand die Anlageteile angeliefert worden seien, sei nicht entscheidend, weil das Inverkehrbringen jedenfalls mit Wissen und Willen der Zweitbeklagten erfolgt sei. Sie sei daher nicht bloß als Teilelieferant der gesamten Anlage zu qualifizieren, der für deren Unvollständigkeit und Gefährlichkeit nicht einzustehen habe. Der Zuspruch für Schmerzengeld und Beeinträchtigung des besseren Fortkommens der Klägerin sei auch der Höhe nach berechtigt. Die begehrte Abgeltung für den Pflegeaufwand, den die Klägerin ebenso wie die Besuchskosten selbst geltend machen könne, sei angemessen. Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil ein "wirklich vergleichbarer Fall" vom Obersten Gerichtshof noch nicht entschieden worden sei.

Die einerseits von der Erstbeklagten, andererseits von der Zweit- und Drittbeklagten erhobenen Revisionen sind jedoch entgegen diesem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch mangels erheblicher Rechtsfragen unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

1. Zur Revision der Erstbeklagten:

Entgegen deren Ausführungen hat die Klägerin bereits in ihrer Klage ihr Schadenersatzbegehren insbesondere gegenüber der Erstbeklagten nicht nur auf das PHG, sondern auch darauf gestützt, dass der zwischen ihren Eltern und der Erstbeklagten geschlossene Kauf- und Montagevertrag ihr gegenüber Schutzwirkungen entfalte und die Erstbeklagte ihre Vertragspflicht, eine bei bestimmungsgemäßem Gebrauch gefahrlose Maschine zu liefern und vor Gefahren zu warnen, nicht erfüllt habe. Sie hat schon in der Klage konkret ausgeführt, dass einem Hineingeraten von Körperteilen in die Maschine durch entsprechende Vorkehrungen entgegenzuwirken gewesen wäre. Von einer überraschenden Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, nämlich dass die Erstbeklagte auf Grund der Verletzung vertraglicher Schutz- und Sorgfaltspflichten hafte, die mit den Parteien noch zu erörtern gewesen wäre, kann daher keine Rede sein.

Bei Bejahung dieses Haftungsgrundes ist eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Erstbeklagte als Hersteller im Sinn des PHG anzusehen ist und daher den Bestimmungen des PHG unterliegt, ohne Belang, weil gemäß § 15 Abs 1 PHG Ersatzansprüche nach anderen Anspruchsgrundlagen nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt werden (Posch in Schwimann ABGB2 Band 8 § 15 PHG Rz 1, 2). Dies gilt vor allem auch für die Haftung von (Zwischen-)Händlern, die ihre Pflicht zur sorgfältigen Auswahl und allfälligen Prüfung ihrer Waren, zum sorgfältigen Umgang damit und zur notwendigen Information hierüber verletzt haben (RV 272 BlgNR 17. GP zu § 15 PHG, abgedruckt in Fitz/Purtscheller/Reindl, Produkthaftung, MKK, 135 [157]). Es stellt sich daher auch nicht die in der Revision der Erstbeklagten als erheblich angesehene Rechtsfrage, welche von mehreren Haftungsgrundlagen primär heranzuziehen sei und ob neben der Haftung nach dem PHG auch eine Haftung aus Vertragsverletzung in Frage komme. Veräußert ein Händler eine Sache, so trifft ihn zwar in der Regel weder eine Pflicht zur Herstellung der Sache noch zur näheren Kontrolle der Ware auf ihre Gefährlichkeit. Eine Haftung für das Verschulden des Warenproduzenten als Erfüllungsgehilfe kommt nicht in Betracht (RIS-Justiz RS0020098). Den Händler trifft aber die Pflicht zur notwendigen Aufklärung und zum Hinweis auf ihm erkennbaren Gefahren (RIS-Justiz RS0022902). Wie jeder Vertragspartner ist auch der Verkäufer nach herrschender Lehre und Rechtsprechung verpflichtet, bei der Vertragsabwicklung gegenüber den Rechtsgütern des Käufers Sorgfalt walten zu lassen und deren Beschädigung zu vermeiden (Aicher in Rummel I3 § 1062 ABGB Rz 32 mwN). Hiebei ist der Sorgfaltsmaßstab des § 1299 ABGB maßgebend, demnach der Leistungsstandard der betreffenden Berufsgruppe. Das Ausmaß der Sorgfaltspflicht darf allerdings nicht überspannt werden. Es wäre wirtschaftlich sinnlos, wenn nicht nur der Fabrikationsbetrieb, sondern auch jeder einzelne Zwischenhändler kostspielige Maßnahmen zur Kontrolle treffen müsste (SZ 54/116; RIS-Justiz RS0023638). Ob ein Händler ohne besondere Kontrollmaßnahmen in der Lage ist, die Gefährlichkeit eines von ihm vertriebenen Produktes zu erkennen und unter welchen Umständen ihn Warnpflichten treffen, um mögliche Schädigungen des Käufers hintanzuhalten, hängt von den jeweiligen Umständen ab. Der Entscheidung, ob die Erstbeklagte die potentielle Gefährlichkeit der Maschine, die das Förderband antreiben sollte, infolge der fehlenden Verkleidung im Bereich der Walzen erkennen hätte können, ohne unzumutbare Untersuchungen anstellen zu müssen, kommt keine über den Anlassfall hinausgehenden Bedeutung zu. Eine dennoch im Sinn der Einzelfallgerechtigkeit aufzugreifende Fehlbeurteilung kann in der Bejahung dieser Frage durch das Berufungsgericht nicht erblickt werden. Es liegt hier vielmehr auf der Hand, dass der im Umgang mit solchen Maschinen vertraute Fachhändler schon bei einer optischen Betrachtung der Maschine die Gefahr erkennen kann, dass Kleidungs- oder Körperteile von dort hantierenden Personen in den Spalt zwischen Walze und Blech geraten können. Im vorliegenden Fall hatte die Erstbeklagte nicht nur die Einzelteile der Anlage zu liefern, sondern auch die Montage durchzuführen. Ob damit der Werkvertragscharakter überwog, kann dahingestellt bleiben, weil auch den Werkunternehmer eine Warnpflicht trifft (Krejci in Rummel ABGB I3 § 1168a Rz 26 mwN). Einzelfallbezogen ist weiters die Frage, ob die Klägerin als Tochter der Vertragspartner der Erstbeklagten in den Schutzbereich des Liefer- und Montagevertrages einzubeziehen ist. Nach ständiger Rechtsprechung ist im Weg objektiver Vertragsauslegung für den regelmäßig nicht vorbesprochenen Fall von Störungen aus Anlass von Erfüllungshandlungen anzunehmen, dass sich die Parteien des Vertrages einander zum Schutz und zur Sorgfalt auch gegenüber jenen dritten Personen und Sachen verpflichten wollten, deren räumlicher Kontakt mit der vertraglich zu erbringenden Hauptleistung beim Vertragsabschluss voraussehbar war, die also der vertraglichen Leistung nahestehen, an denen der Vertragspartner ein sichtbares eigenes Interesse hat oder hinsichtlich welcher ihm selbst offensichtlich eine Fürsorgepflicht zukommt. Die Voraussehbarkeit der Kontaktmöglichkeit darf nicht zu eng verstanden werden: Es muss genügen, dass dem Vertragspartner generell erkennbar war, dass möglicherweise Dritte im Gefahrenbereich sein werden. Wer das im Einzelfall sein werde, muss nicht von vorneherein feststellbar sein (RIS-Justiz RS0034594). Die Ansicht des Berufungsgerichtes, dass es naheliegend ist, dass nicht nur die Besteller selbst, sondern auch Dritte bei der Eiersammelstelle Eier abnehmen werden, wobei generell die am Hof lebenden Angehörigen, insbesondere auch die Kinder in Betracht kommen, lässt eine unrichtige Anwendung dieser Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall nicht erkennen. Dass auch schon Kinder im Alter der Klägerin am Hof gelegentlich mithelfen und Tätigkeiten wie das Eierabnehmen verrichten, ist keineswegs ungewöhnlich. Der Hinweis der Erstbeklagten auf die Arbeitsverbote des Kinder- und Jugendbeschäftigungsgesetzes und des Landarbeitsgesetzes vermag daher eine Fehlbeurteilung des Berufungsgerichtes hinsichtlich der in den Schutzbereich des vorliegenden Vertrages einzubeziehenden Personen nicht zu begründen. Ob die Eltern der Klägerin eine Vernachlässigung ihrer Aufsichtspflicht trifft, ist hier nicht entscheidend, weil sich der deliktsunfähige Minderjährige ein allfälliges fehlerhaftes Verhalten des Aufsichtspflichtigen nicht als Mitverschulden zurechnen lassen muss (RIS-Justiz RS0027026; Reischauer in Rummel ABGB II2 § 1310 Rz 19 mwN). Die Frage, ob der Klägerin selbst ein Mitverschulden anzulasten ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab und stellt grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage dar. Die Ansicht des Berufungsgerichtes, dass ein noch nicht 10 Jahre altes Kind die Gefährlichkeit der das Förderband antreibenden Maschine - im Gegensatz zur Erstbeklagten, die aber ebenfalls das Gefahrenpotential nicht erkannte - noch nicht abschätzen konnte, bedarf keiner Korrektur.

Zur Geltendmachung der Besuchskosten der Eltern ist das verletzte Kind selbst legitimiert (RIS-Justiz RS0009696). Dies gilt auch für die Geltendmachung der Pflegekosten, selbst wenn diese Leistungen von der Mutter freiwillig erbracht wurden (2 Ob 2220/96a). Der Bemessung des Schmerzengeldes und der Entschädigung gemäß § 1326 ABGB kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (RIS-Justiz RS0042887). Es ist zwar zur Vermeidung einer gravierenden Ungleichbehandlung durch die Rechtsprechung ein objektiver Maßstab anzulegen (RIS-Justiz RS0031075), dessen Rahmen hier aber im Hinblick auf die Schwere der Verletzung, der dadurch hervorgerufenen psychischen und physischen Beeinträchtigung der Klägerin, der mehrfachen Operationen und der langen und intensiven Schmerzperioden der Klägerin nicht überschritten wurde (vgl auch die Nachweise bei Danzl et al, Schmerzengeld8 226).

2. Zur Revision der Zweit- und Drittbeklagten:

Die Produkthaftung ist als außervertragliche Haftung im Sinn des § 48 IPR zu qualifizieren. Entscheidend ist das Recht des Vertriebsortes (7 Ob 245/02h mwN). Die Anwendung österreichischen Rechtes wird daher zu Recht nicht in Frage gestellt.

Dass mit der Bekämpfung der Höhe des Schmerzengeldes und der Verunstaltungsentschädigung keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt wird, gilt auch für dieses Rechtsmittel. In den Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes, mit denen die Rechtsmittelwerber zu begründen versuchen, warum der Zuspruch überhöht sei (4 Ob 65/99h, 8 Ob 192/99i = SZ 73/78; "10 Ob 2227/96y" bzw "10 Ob 227/96y" sind offenbar Fehlzitate), war über die Anspruchshöhe gar nicht zu befinden. Soweit die Zweit- und Drittbeklagten den Prozessstandpunkt aufrechterhalten, dass die Zweitbeklagte als bloßer Komponentenlieferant nicht der Hersteller im Sinn des § 1 PHG gewesen sei, weil die Anlage erst von der Erstbeklagten zusammengebaut worden sei, sodass das PHG überhaupt nicht zur Anwendung komme, ist ihr zu erwidern:

Gemäß § 3 PHG ist Hersteller derjenige, der das Endprodukt, einen Grundstoff oder ein Teilprodukt erzeugt hat, sowie jeder, der als Hersteller auftritt, indem er seinen Namen, seine Marke oder ein anderes Erkennungszeichen auf dem Produkt anbringt. Der Begriff des (tatsächlichen) Herstellers leitet sich demgemäß vom Produkt ab. Produkt ist gemäß § 4 PHG jede bewegliche körperliche Sache, auch wenn sie ein Teil einer anderen beweglichen Sache oder mit einer unbeweglichen Sache verbunden worden ist (die in § 4 PHG genannten Ausnahmen kommen hier nicht zum Tragen). Die Produkteigenschaft bleibt demnach erhalten, wenn die Sache Teil einer anderen beweglichen oder unbeweglichen Sache wird (9 Ob 20/00g mwN). Der Herstellerbegriff des PHG ist daher weit und erfasst nicht nur den tatsächlichen Hersteller des "Endprodukts", sondern auch den tatsächlichen Erzeuger eines "Grundstoffs" oder "Teilprodukts". Unternehmer, die Grundstoffe oder Teilprodukte herstellen, haften allerdings nur dann für den Schaden, der durch die Fehlerhaftigkeit des Produktes, in das ihr Erzeugnis integriert wurde, verursacht wurde, wenn gerade ein Fehler des von ihnen zugelieferten Grundstoffs oder Teilprodukts für den Schaden kausal war (SZ 49/14; Posch aaO § 3 PHG Rz 5). Es ist unstrittig, dass den Eltern der Klägerin die Eierförderanlage in Einzelteilen geliefert wurde, die an Ort und Stelle zusammengebaut wurden, wie es auch der Bestellung entsprach. Feststeht aber auch, dass die Antriebsmaschine (der Eierbandantrieb) als Ganzes bestellt und so auch bereits von der Zweitbeklagten ausgeliefert wurde. Dieser Teil der Stalleinrichtung war daher nicht etwa erst durch den Zusammenbau von Einzelteilen herzustellen. Die Antriebsmaschine wurde auch nicht vor der Lieferung von der Erstbeklagten zusammengebaut oder in die Gesamtanlage integriert. Dass die Maschine mit einem Förderband verbunden werden sollte und auch verbunden wurde, nimmt ihr nicht die Produkteigenschaft im Sinn des § 4 PHG. Zudem war der Antrieb mit einer auf die Zweitbeklagte als Hersteller hinweisenden Kennzeichnung gemäß § 3 (letzter Fall) PHG versehen. Die Ansicht der Vorinstanzen, dass (gerade) dieser Teil fehlerhaft gewesen sei, weil eine Abdeckung bei den Walzen im Frontbereich der Anlage fehlte, stimmt mit der Rechtsprechung überein, dass vom Hersteller erwartet werden kann, er werde sein Erzeugnisse zweckgerecht konstruieren, sodass bei normalem, bestimmungsgemäßen Gebrauch keine Schäden auftreten und insbesondere die unfallverhütenden Vorschriften beachtet werden (RIS-Justiz RS0022730). Eine nicht vorhandene Absicherung gegen ein Hineingreifen in die im Betrieb befindlichen Walzen entspricht diesen Erfordernissen nicht (vgl 8 Ob 192/99i). Entgegen den Revisionsausführungen musste der Zweitbeklagten auch bekannt sein, dass eine Abdeckung dieses gefahrenträchtigen Maschinenteiles durch weitere Anbauten nicht erfolgen werde, weil sie einen Endabschalter mitlieferte und weitere Anbauten nicht bestellt waren. Infolge der Fehlerhaftigkeit eines Teiles der Anlage, der schadensursächlich war, kann dahingestellt bleiben, ob auch noch andere, allenfalls von der Zweitbeklagten nicht zu vertretende Mängel der Anlage - wie etwa der fehlende Notaustaster - für den Unfall kausal waren. Ob die Maschinen-Sicherheitsverordnung BGBl 1994/306 (MSV) Anwendung fand, kann ebenfalls dahingestellt bleiben. Die vom PHG abweichende Definition des "Inverkehrbringens" in § 3 dieser (auf Grund der Gewerbeordnung erlassenen) Verordnung vermag die Anwendung des PHG nicht zu relativieren.

Auf einen haftungsbefreienden Entfall der Warn- und Instruktionspflicht - weil zu erwarten gewesen sei, dass die Montage und Elektrifizierung von einem befugten Gewerbsmann durchgeführt werde - können sich die Zweit- und Drittbeklagten nicht berufen. Der Hersteller kann sich der Pflicht zu einer möglichst ungefährlichen Konstruktionsweise auch nicht dadurch entziehen, dass er eine technisch mögliche und zumutbare konstruktive Maßnahme durch Warnungen an den Gefährdeten ersetzt (8 Ob 192/99i mwN). Die Klägerin und ihr Nebenintervenient haben in ihren gemeinsamen erstatteten Revisionsbeantwortungen auf die Unzulässigkeit der Revisionen mangels erheblicher Rechtsfrage hingewiesen. Gemäß §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO haben sie daher Anspruch auf Ersatz der Kosten ihrer Revisionsbeantwortungen. Beide Revisionsbeantwortungen wurden namens zweier Personen erhoben. Nur bei der Beantwortung der Revision der Zweit- und Drittbeklagten standen ihnen zwei Revisionsweber gegenüber. Für die Beantwortung der Revision der Erstbeklagten steht daher ein Streitgenossenzuschlag von 10 %, für die Beantwortung der Revision der Zweit- und Drittbeklagten ein solcher von 15 % (anstatt, wie verzeichnet, von je 20 %) zu (§15 RATG).