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OGH vom 22.12.2015, 1Ob238/15d

OGH vom 22.12.2015, 1Ob238/15d

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer Zeni Rennhofer als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers K***** N*****, vertreten durch Dr. Christian Boyer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegnerin Stadtgemeinde K*****, vertreten durch die Onz, Onz, Kraemer, Hüttler Rechtsanwälte GmbH, Wien, wegen Festsetzung einer Entschädigung, über den Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom , GZ 14 R 61/15s 14, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom , GZ 26 Nc 2/14h 10, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der Beschluss des Erstgerichts wird wiederhergestellt.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittelverfahrens selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Die nunmehr im Eigentum des Antragstellers befindliche Liegenschaft im Gemeindegebiet der Beklagten war schon in den Jahren 1928 und 1974 Gegenstand von Teilungsmaßnahmen. Anlässlich der Teilung im Jahr 1974 verfügte die Antragsgegnerin bescheidmäßig die unentgeltliche Übertragung eines (unbebauten) Teils der Liegenschaft im Ausmaß von ca 17 m 2 ins öffentliche Gut zum Zweck der Verbreiterung der bestehenden Straße. Im Übrigen blieb die O*****gasse im Bereich dieser Liegenschaft schmäler, weil sich dort ein Gebäude befand. Auf dem der Grundabteilung samt Abtretung zugrunde liegenden Teilungsplan war die Straßenfluchtlinie entlang der Gebäudegrenzen eingezeichnet. Darüber hinaus enthielt der Plan eine durch das Gebäude hindurchführende strichlierte Linie, die der Straßenfluchtlinie im breiteren Straßenbereich folgte. Zu dieser Zeit hatte die Antragsgegnerin noch keinen Bebauungsplan für das Gebiet der Stadtgemeinde erlassen; dies erfolgte erstmals im Jahr 1989. Auf der Basis der NÖ BauO 1996 kam es später, nämlich in den Jahren 2011 und 2013, zu Änderungen des Bebauungsplans und der Straßenfluchtlinien, die auch das gegenständliche Grundstück betrafen. Dabei wurde die im seinerzeitigen Teilungsplan durch das hervorspringende Gebäude verlaufende strichlierte Linie als Straßenfluchtlinie festgelegt und schließlich im Kreuzungsbereich zur A*****straße noch weiter in das Grundstück hineinverlegt.

Mit Vertrag vom erwarb der Antragsteller die Liegenschaft mit dem Wissen, dass entsprechend den veränderten Straßenfluchtlinien bestimmte Teilflächen (im Gesamtausmaß von 74 m 2 ) in das öffentliche Gut abzutreten sein werden. Er zeigte am den dieses Grundstück betreffenden Teilungsplan einer Ziviltechniker GmbH, in dem die neuen Straßenfluchtlinien bereits berücksichtigt waren, bei der Antragsgegnerin an. Diese sprach mit Bescheid vom aus, dass die angezeigte Änderung der Grundstücksgrenzen nicht untersagt werde; gemäß § 12 Abs 1 NÖ BauO 1996 seien aber die im Teilungsplan ausgewiesenen Grundflächen ins öffentliche Gut abzutreten, wobei dem Grundeigentümer keine Entschädigung gebühre. Dies wurde damit begründet, dass die Änderung von Grundstücksgrenzen im Bauland mit der Verpflichtung zur Grundabtretung für Verkehrsflächen verbunden sei. Grundflächen, die zwischen den Straßenfluchtlinien lägen, als Verkehrsfläche gewidmet und nicht mit einem Gebäudeteil bebaut seien, hätten die Eigentümer nach der genannten Bestimmung in das öffentliche Gut abzutreten.

Der Antragsteller begehrte nun die gerichtliche Festsetzung (§ 8 Abs 2 NÖ BauO 1996) einer Entschädigung für die abzutretenden Flächen. Bereits 1974 sei im Zusammenhang mit der damaligen Grundteilung eine Grundabtretung im damals vollen gesetzmäßigen Ausmaß an die Antragsgegnerin erfolgt. Eine weitergehende Abtretung wäre nicht in Betracht gekommen, weil die damaligen Straßenfluchtlinien der Gebäudefront gefolgt seien. Die strichlierte Linie im Teilungsplan habe keine Festlegung einer Straßenfluchtlinie bedeutet.

Die Antragsgegnerin wandte im Wesentlichen ein, dass 1974 keine Abtretung im damals vollständigen gesetzlichen Umfang stattgefunden habe. Vielmehr seien wegen der Bebauung der Liegenschaft zur O*****gasse nur 17 m 2 der an sich insgesamt abzutretenden Flächen erfasst worden. Auf dem Teilungsplan sei ersichtlich, dass die (strichlierte) Straßenfluchtlinie bereits damals durch das bestehende Gebäude hindurch verlaufen sei. Die 1974 nach dem damaligen § 13 der NÖ BauO 1968 gesetzlich erlaubt gewesene Abtretung hätte in ihrem vollen Ausmaß eine Breite von bis zu 24 m zwischen den gegenüberliegenden Grundstücken umfasst.

Das Erstgericht sprach aus, dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller für die Abtretung keine Entschädigung zu leisten habe. Nach § 12 Abs 3 NÖ BauO 1996 gebühre unter anderem für eine abzutretende Grundfläche eine Entschädigung, wenn eine Straßenfluchtlinie neu festgelegt wurde und schon zuvor im vollen damals gesetzmäßigen Ausmaß für dieselbe Verkehrsfläche Grund abgetreten worden war. Da die im Teilungsplan aus 1974 strichliert eingezeichnete Linie als Straßenfluchtlinie zu betrachten sei, sei insoweit eine Neufestsetzung der Straßenfluchtlinie durch „Hineinverlegung“ im Jahr 2011 nicht erfolgt. Es sei daher nicht schon 1974 im vollen gesetzmäßigen Ausmaß für dieselbe Verkehrsfläche abgetreten worden.

Das Rekursgericht änderte diese Entscheidung dahin ab, dass es zugunsten des Antragstellers einen Entschädigungsbetrag von 44.400 EUR festsetzte. Weiters sprach es aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Bei den Fragen, wann die Antragsgegnerin Bebauungspläne erlassen hat und welchen Inhalt diese haben, handle es sich um rechtliche Beurteilungen. Im Übrigen stehe außer Streit, dass die Antragsgegnerin vor dem Bebauungsplan 1989 keinen (älteren) Bebauungsplan erlassen habe. 1974 habe daher keine Straßenfluchtlinie rechtsverbindlich festgesetzt gewesen sein können. Die bloße Einzeichnung der strichlierten Linie in dem dem Abtretungsbescheid aus 1974 zugrunde liegenden Teilungsplan, die durch das bestehende Gebäude hindurchführt, sei rechtlich nicht im Stande gewesen, anstatt der in § 4 Abs 1 Z 1 NÖ BauO 1968 vorgesehenen (allgemein rechtsverbindlichen) Verordnung (Bebauungsplan) einen Verlauf der Straßenfluchtlinie festzulegen. Damit könne entgegen dem Erstgericht nicht davon ausgegangen werden, dass anlässlich der Flächenabtretung im Jahr 1974 eine Straßenfluchtlinie im geraden Verlauf durch das damals noch bestehende Gebäude hindurch bereits rechtlich verbindlich festgesetzt gewesen wäre. Die Antragsgegnerin hätte daher zum damaligen Zeitpunkt auf der damals geltenden gesetzlichen Basis keine größere oder andere Fläche als die abgetretene Fläche von 17 m 2 abzutreten verlangen dürfen. Somit sei 1974 nach der damaligen materiellen Gesetzeslage eine Grundabtretung bereits im vollständigen gesetzmäßig möglichen Umfang vorgenommen worden. Auch wenn in späteren Bebauungsplänen 2010, 2011 und 2013 eine neue Festlegung der Straßenfluchtlinie iSd § 12 Abs 3 zweiter Fall NÖ BauO 1996 erfolgt sei, sei gegenüber der 1974 gegeben gewesenen rechtlichen Situation nur von einer Verschiebung der „Straßenfluchtlinie“ auszugehen. Sei aber 1974 bereits eine Abtretung im vollen damals gesetzmäßig möglichen Ausmaß erfolgt, habe die nunmehr angeordnete weitere Abtretung gegen Entschädigung zu erfolgen. Der Revisionsrekurs sei zulässig, weil keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage bestehe, unter welchen Voraussetzungen eine Flächenabtretung iSd § 12 Abs 3 NÖ BauO 1996 als „zuvor schon im vollen damals gesetzmäßigen Ausmaß“ erfolgt anzusehen ist, wenn zu diesem vormaligen Abtretungszeitpunkt noch kein Bebauungsplan existiert habe und daher materiell gesetzlich keine Straßenfluchtlinie festgesetzt gewesen sei.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen erhobene Revisionsrekurs der Antragsgegnerin ist aus dem vom Rekursgericht angegebenen Grund zulässig, und auch im Sinne einer Wiederherstellung der erstgerichtlichen Entscheidung berechtigt.

Wie schon die Vorinstanzen richtig dargestellt haben, gebührt nach der hier zeitlich maßgeblichen Rechtslage abweichend vom Grundsatz einer unentgeltlichen Abtretungsverpflichtung gemäß § 12 Abs 3 zweiter Fall NÖ BauO 1996 für jene Grundfläche eine Entschädigung, die bei Neufestlegung einer Straßenfluchtlinie nunmehr zusätzlich abzutreten ist, wenn zuvor schon im vollen, damals gesetzmäßigen Ausmaß für dieselbe Verkehrsfläche [zu ergänzen: Grund] abgetreten wurde. Soweit auf das damals gesetzmäßige Ausmaß verwiesen wird, ist insbesondere die im Jahr 1974 geltende Rechtslage von Bedeutung. Nach § 13 NÖ BauO 1968 waren im Bauland gelegene Grundstücke oder Grundstücksteile, die nach den Straßenfluchtlinien zu den öffentlichen Verkehrsflächen gehören, aus Anlass der Grundabteilung in das öffentliche Gut zu übertragen und dem Straßenerhalter ... zu übergeben (Abs 1). Dabei mussten solche Grundstücksteile regelmäßig bis zur Achse (= gedachte Mittellinie) der öffentlichen Verkehrsfläche, höchstens aber bis zu 12 m bei beidseitiger Bebauung ... ohne Entschädigung abgetreten werden (Abs 2 erster Fall).

Das Rekursgericht geht nun davon aus, dass die Bestimmung des § 12 Abs 3 zweiter Fall NÖ BauO 1996 im vorliegenden Fall zu einer Entschädigungspflicht der Antragsgegnerin führe, weil vor erstmaliger Erlassung eines Bebauungsplans im Jahr 1989 gar keine rechtsverbindlichen Straßenfluchtlinien existiert hätten, weshalb eine Verpflichtung zur Grundabtretung beim Teilungsvorgang im Jahr 1974 gar nicht bestanden hätte bzw jedenfalls nicht größer gewesen wäre als die tatsächlich durchgeführte Abtretung.

Diese Auffassung führt allerdings zu einem fragwürdigen Ergebnis. Das Rekursgericht geht ersichtlich davon aus, dass im Jahr 1974 mangels Vorhandensein von Straßenfluchtlinien eine Abtretungspflicht gar nicht bestanden hätte. Wäre damals eine Abtretung auch nicht bescheidmäßig angeordnet worden, hätte der Antragsteller nun angesichts der aktuell geltenden Baufluchtlinien zweifellos die gesamte außerhalb dieser Linien gelegene Grundfläche unentgeltlich abzutreten, weil dann eben vorher noch keine Abtretung „für dieselbe Verkehrsfläche“ stattgefunden hätte, womit sich auch die Frage nach dem „damals gesetzmäßigen Ausmaß“ nicht stellte. Dass der Antragsteller von der dargelegten (unentgeltlichen) Abtretungspflicht nur deshalb entbunden sein sollte, weil die Behörde vor rund 40 Jahren nach Auffassung des Rekursgerichts ohne gesetzliche Grundlage die Abtretung einer ganz geringfügigen Teilfläche angeordnet hat, wäre keineswegs sachgerecht. Es stünde auch im Widerspruch zum verfolgten Gesetzeszweck, alle Anrainer möglichst gleichmäßig zu belasten (vgl auch VwGH 2005/17/0010), sei es durch die Verpflichtung zur unentgeltlichen Grundabtretung, sei es durch die Verpflichtung zu einem Beitrag in Geld (§ 13 Abs 2 und Abs 3 NÖ BauO 1968; § 12 Abs 2 und § 40 NÖ BauO 1996).

Möglicherweise hat das Rekursgericht übersehen, dass Straßenfluchtlinien nach der 1974 geltenden Rechtslage nicht ausschließlich in einem Bebauungsplan festgelegt werden konnten. Vielmehr sah die NÖ BauO 1968 im Rahmen der Übergangsbestimmungen in § 120 Abs 8 Satz 2 vor, dass in jeder Baubewilligung auch die Straßenflucht und Baufluchtlinien zu bestimmen sind, wenn in der betreffenden Gemeinde weder ein Bebauungsplan noch ein vereinfachter Bebauungsplan gilt. Da nicht anzunehmen ist, dass die im Bescheid aus 1974 angeordnete Abtretungsverpflichtung rechtsgrundlos angeordnet werden sollte in der Bescheidbegründung wird allerdings von einer Übereinstimmung der Grundabteilung mit dem Flächenwidmungsplan und dem Bebauungsplan gesprochen und zudem im von der bescheidmäßigen Bewilligung erfassten Teilungsplan in Befolgung der Anordnung des § 10 Abs 3 NÖ BauO 1986 Straßenfluchtlinien, nämlich entlang der Gebäudegrenze und im abzutretenden Grundstücksteil innerhalb der Grundstücksgrenze, ausgewiesen sind, kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Antragsgegnerin spätestens mit dieser Bewilligung diese Straßenfluchtlinie festgelegt hat. Entgegen der Auffassung des Revisionsrekursgegners liegt in der Berufung auf die zitierte Norm der Übergangsbestimmungen keine unzulässige Neuerung, weil sie primär den Rechts und nicht den Tatsachenbereich betrifft.

Angesichts der erkennbaren Intention des Gesetzes, sämtliche Anrainer bzw deren Grundstücke im Hinblick auf die Grundinanspruchnahme zu Verkehrszwecken möglichst gleich zu behandeln, kann auch der Auffassung des Revisionsrekursgegners nicht gefolgt werden, der ersichtlich davon ausgeht, es komme darauf an, wie viel Grund beim früheren Anlass konkret unter die Abtretungspflicht gefallen ist. Auch wenn etwa aufgrund einer bestehenden Baulichkeit vorerst davon Abstand genommen wird, die Straßenfluchtlinie bereits bei diesem Anlass hinter die Grundstücksgrenze zu verlegen (vgl etwa § 92 Abs 3 NÖ BauO 1968), soll dies nicht dazu führen, dass von diesem Grundstück auch bei einem späteren Anlass (etwa wie hier bei Abbruch und Neubebauung), bei dem eine reale Überlassung von Grundfläche zugunsten einer Straße in Betracht kommt, die bisher im Vergleich zu anderen Anrainern unterbliebene unentgeltliche Abtretung nicht nachzuholen wäre. Nach Auffassung des erkennenden Senats wird mit der in § 12 Abs 3 NÖ BauO 1996 enthaltenen Wortfolge „zuvor schon im vollen, damals gesetzmäßigen Ausmaß“ nicht auf die seinerzeit konkret anzuordnende Eigentumsverschiebung abgestellt, sondern vielmehr auf jene (zeitlich jeweils anwendbaren) Bestimmungen verwiesen, in denen geregelt wird, bis zu welchem Höchstausmaß ein Anrainer abstrakt unentgeltlich Grundflächen für zu errichtende Verkehrsflächen abzutreten hat. Dies bestätigt auch ein Vergleich mit § 40 NÖ BauO 1996, dessen Abs 1 unter anderem darauf abstellt, dass durch die Lage der Straßenfluchtlinie eine (unentgeltliche) Abtretung nicht oder nur in einem geringeren als dem in § 12 Abs 2 bestimmten „Ausmaß“, also dem gesetzlich vorgesehenen Höchstausmaß, möglich ist; dies verbietet ein Verständnis des Begriffs „volles gesetzmäßiges Ausmaß“ im Sinne der konkret möglichen (und angeordneten) Abtretungspflicht nach den bestehenden Straßenfluchtlinien. Wie bereits dargelegt, sah die im Jahr 1974 geltende Norm des § 13 Abs 2 NÖ BauO 1968 vor, dass bei beidseitiger Bebauung Grundstücke in einer Breite bis zu 12 m bis zur Achse der öffentlichen Verkehrsfläche entschädigungslos abgetreten werden mussten. Ausgehend von den der nunmehr angeordneten Abretungspflicht zu Grunde liegenden Straßenfluchtlinien hat der damalige Grundeigentümer mit der behördlich angeordneten Abtretung von rund 17 m 2 das gesetzlich angeordnete Höchstausmaß bei weitem verfehlt. Eine nachträgliche Abtretung bis zu dem damals gesetzlich zulässigen Höchstausmaß ist daher nunmehr unentgeltlich nachzuholen. Dass die Flächen der nunmehr abgetretenen Grundstücksteile zuzüglich der seinerzeitigen Abtretungsfläche insgesamt das 1974 höchstzulässige Ausmaß nach § 13 Abs 2 NÖ BauO 1968 übersteigen würden, behauptet auch der Antragsteller nicht.

Damit ist im Ergebnis die Entscheidung des Erstgerichts wiederherzustellen, das einen Entschädigungsanspruch des Antragstellers abgelehnt hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 8 Abs 3 NÖ BauO 1996 iVm § 44 Abs 2 EisbEG. Die Antragsgegnerin hat (zutreffend) keine Kosten verzeichnet.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2015:0010OB00238.15D.1222.000