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OGH 21.10.2003, 5Ob194/03w

OGH 21.10.2003, 5Ob194/03w

Rechtssätze


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Norm
RS0070446
Der OGH ist auch im Rechtsmittelverfahren nach § 37 Abs 3 Z 16 bis 18 MRG nur Rechtsinstanz und nicht Tatsacheninstanz.
Normen
RS0069887
Eine Wohnung kann nur dann in eine höhere Kategorie als D eingestuft werden, wenn sie sich - bezogen auf den Zeitpunkt der Vermietung - in einem brauchbaren Zustand befindet. Das setzt voraus, dass sie zum sofortigen Bewohnen geeignet ist, also keine gröberen, die Benützung behindernden Mängel aufweist und insbesondere auch die vorgesehenen oder ortsüblichen Energieanschlüsse gefahrfrei zu verwenden sind. Ein Bestandobjekt ohne funktionierende Heizung und mit einbrechendem Fußboden ist nicht zu bewohnen.
Norm
RS0070135
Handelt es sich um Mängel, die die Benützung zwar behindern, die aber doch jederzeit ohne größere Aufwendungen beseitigt werden können, so stehen solche Mängel der Annahme der Brauchbarkeit des Bestandgegenstandes nicht entgegen.
Norm
RS0069779
Die Rechtsfolge des § 16 Abs 1 Z 5 MRG (Zulässigkeit der Vereinbarung des angemessenen Hauptzmietzinses) tritt nur dann ein, wenn vom Vermieter nach dem durch bautechnische Maßnahmen größeren Ausmaßes (auch Zusammenlegungen) oder sonst unter Aufwendung erheblicher Mittel eine Anhebung der Ausstattungskategorie C oder D in die Ausstattungskategorie A oder B durchgeführt worden ist.

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Mag. Karl K*****, vertreten durch Martin N***** und Mag. Nadja H*****, Mietervereinigung Österreichs, Landesorganisation Wien, 1010 Wien, Reichsratsstraße 15, gegen die Antragsgegnerin D*****, vertreten durch Ehrlich-Rogner & Schlögl, Rechtsanwaltspartnerschaft in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 8 MRG über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Zwischensachbeschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom , GZ 39 R 31/03b-42, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 14 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Revisionsrekursbeantwortung wird gemäß § 16 Abs 4 AußStrG iVm § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO abgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Den Belohnungstatbestand nach § 16 Abs 1 Z 5 MRG idF vor dem 3. WÄG rechtfertigt schon die gänzliche Erneuerung von Elektro- und Wasserinstallationen einer Wohnung, deren Gefährlichkeit zuvor die Zuordnung der Wohnung in die Ausstattungskategorie D bewirkt hatte. (vgl 5 Ob 184/97p, vergleichbar auch zu § 16 Abs 1 Z 6 MRG aF: 5 Ob 201/99s = WoBl 2000/121, 5 Ob 72/91, ua). Schon allein die Gefährlichkeit der elektrischen Anlage (wie hier: Stoffummantelung, Fehlen von Schutzleitern), hindert nach ständiger Rechtsprechung die Brauchbarkeit der Wohnung, wenn der Mangel nicht mit relativ einfachen Maßnahmen ohne größeren Aufwand beseitigt werden kann (5 Ob 304/01v). Im vorliegenden Fall mussten S 112.483,29 = EUR 8.174,48 für eine gefahrlos verwendbare Elektroanlage aufgewendet werden. Dazu kommen die Kosten der notwendigen Erneuerung von Bleileitungen, des Einbaus einer Gasetagenheizung (Gußöfen waren unbrauchbar), der Estrichverlegung und Verfliesung des Bades von zusammen rund S 125.562,99 = EUR 9.125,02. Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, die Antragsgegnerin hat nach Rückgabe und vor Vermietung an den Antragsteller die Wohnung von Kategorie D, unbrauchbar, auf Kategorie A mit erheblichen Mitteln angehoben, hält sich im Rahmen der oben dargelegten Judikatur.

Weiters rügt der Revisionsrekurs in unzulässiger Weise Verfahrensmängel, die vom Rekursgericht bereits verneint wurden (RIS-Justiz RS0070509), und die Beweiswürdigung der Vorinstanzen (RIS-Justiz RS0070446).

Es werden keine erheblichen Rechtsfragen geltend gemacht.

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2003:0050OB00194.03W.1021.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
NAAAD-51599