OGH vom 19.12.2018, 3Ob208/18m
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Roch und Dr. Rassi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Sozialhilfeverband *****, vertreten durch Mag. Dr. Edwin Mächler, Rechtsanwalt in Graz, gegen die verpflichtete Partei Verlassenschaft nach K*****, diese vertreten durch Schmid & Horn Rechtsanwälte GmbH in Graz, wegen 44.117,44 EUR, über den Revisionsrekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom , GZ 4 R 68/18a-11, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Graz-West vom , GZ 409 E 1667/15v-6, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Die betreibende Partei ist schuldig, der verpflichteten Partei die mit 2.219,40 EUR (darin 369,90 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung:
Gegenstand des Rechtsstreits ist die zwangsweise Pfandrechtsbegründung zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Forderung aufgrund des rechtskräftigen Kostenersatzbescheids der Bezirkshauptmannschaft GrazUmgebung vom betreffend Aufwandersatz für erbrachte Leistungen (Pflegekosten).
Das Rekursgericht stellte die bewilligte zwangsweise Pfandrechtsbegründung über Antrag der Verpflichteten ein und sprach aus, dass die Anordnungen im Grundbuch dem Erstgericht obliegen und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil keine Rechtsprechung zu den § 330a, 707a ASVG insbesondere im Hinblick auf schon vor dem bewilligte Exekutionsverfahren vorhanden sei.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist unzulässig, weil der Oberste Gerichtshof – nach der Beschlussfassung durch das Rekursgericht – die angesprochene Rechtsfrage bereits entschieden hat.
In den Exekutionssachen zu 3 Ob 167/18g, 3 Ob 168/18d und 3 Ob 183/18k hat der erkennende Fachsenat jüngst ausgesprochen, dass insbesondere auch die inzwischen vom Verfassungsgerichtshof (in seiner Entscheidung vom , E 229/2018) vorgenommene Auslegung der (außergewöhnlichen) Verfassungsbestimmung des § 330a ASVG dafür spricht, in der Anordnung des § 707a ASVG (auch) die Schaffung eines selbständigen, von den in der EO normierten unabhängigen Exekutionseinstellungsgrund zu erblicken, der mit einem Antragsrecht der Verpflichteten einhergeht.
Da auch hier der betriebene Anspruch unstrittig Ersatzansprüche im Sinn des § 330a ASVG (Pflegeregress) betrifft, sind – daran anknüpfend – die erforderlichen Voraussetzungen für die Einstellung nach § 707a ASVG gegeben. War es der Verpflichteten doch aufgrund der erst später erfolgten Rechtsänderung im Titelverfahren nicht möglich, das Verbot des Pflegeregresses geltend zu machen.
Die Entscheidung des Rekursgerichts steht daher im Einklang mit der (neuen) Rechtsprechung des Fachsenats.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 78 EO iVm § 41, 50 ZPO. Die Verpflichtete konnte die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses bei Einbringung ihrer Rechtsmittelbeantwortung noch nicht erkennen, weil die genannten Entscheidungen zur Rechtsfrage noch nicht ergangen waren (RIS-Justiz RS0123861). Dennoch hat sie bereits – auf das Erkenntnis des Bezug nehmend – auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen (RIS-Justiz RS0035962 [T32]).
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2018:0030OB00208.18M.1219.000 |
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