OGH vom 16.07.2020, 3Nc12/20z
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Präsidentin Hon.-Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Roch und Priv.-Doz. Dr. Rassi als weitere Richter in der Rechtssache der betreibenden Partei D*****, vertreten durch Dr. Marco Rovagnati, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die verpflichtete Partei p*****, Malta, wegen Erwirkung von Unterlassungen (§ 355 EO), infolge Vorlage nach § 28 JN, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Bestimmung eines zuständigen Gerichts nach § 28 JN für die beabsichtigte Exekution wird abgelehnt.
Text
Begründung:
Der Betreibende mit Wohnsitz in Österreich begehrt die Zwangsvollstreckung eines vor einem österreichischen Gericht erwirkten Unterlassungstitels gegen die verpflichtete Kapitalgesellschaft mit Sitz in Malta. Das Bezirksgericht Telfs legte den Akt dem Obersten Gerichtshof nach rechtskräftiger Verneinung der örtlichen Zuständigkeit über Antrag des Betreibenden zwecks Entscheidung über eine Ordination nach § 28 JN (neuerlich) vor. Der Antrag wurde nur damit begründet, es liege eine ausreichende Inlandsbeziehung für die Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs vor, zumal der Exekutionstitel ein Verbot bestimmter Handlungen in Österreich ausspreche und die Verpflichtete weiterhin gegen das Unterlassungsgebot verstoße. Zudem sei ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis des Betreibenden nach einer Rechtsdurchsetzung im Inland gegeben, zumal davon auszugehen sei, dass die Rechtsverfolgung in Malta im Sinne des § 28 Abs 1 Z 2 JN jedenfalls mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden und damit unzumutbar wäre.
Rechtliche Beurteilung
Die Voraussetzungen für eine Ordination liegen (neuerlich) nicht vor.
Nach der vom Betreibenden zutreffend angezogenen Norm des § 28 Abs 1 Z 2 JN ist die Bestimmung eines örtlich zuständigen Gerichts durch den Obersten Gerichtshof (nur) dann zulässig, wenn der Betreibende österreichischer Staatsbürger ist oder seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz im Inland hat und im Einzelfall die Rechtsverfolgung im Ausland nicht möglich oder unzumutbar wäre. Die genannten Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Fehlt eine davon, hat eine Ordination nicht zu erfolgen (RS0046320 [T14]). Die Voraussetzungen des § 28 Abs 1 Z 2 JN sind nach § 28 Abs 4 zweiter Satz JN vom Antragsteller zu behaupten und zu bescheinigen, was auch für Exekutionssachen gilt (RS0124087); darauf wurde der Betreibende bereits zu 3 Nc 32/19i ausdrücklich hingewiesen.
Dennoch behauptet und bescheinigt er nicht ansatzweise, dass im Anlassfall die exekutive Rechtsverfolgung in Malta nicht möglich oder unzumutbar wäre. Dem Vorbringen des Betreibenden ist auch nicht zu entnehmen, er hätte die Durchsetzung seines titulierten Anspruchs in Malta schon erfolglos versucht, oder die Erfolglosigkeit wäre nach bisheriger Rechtsprechung Maltesischer Gerichte zu erwarten. Dabei ist gerade für den Anwendungsbereich der EuGVVO zu berücksichtigen, dass eine Ordination bei Verpflichteten, die in anderen Mitgliedstaaten ansässig sind, nur in Ausnahmefällen möglich ist (RS0053178 [T3 und T 7]).
Angesichts dieser Rechtslage sind die Voraussetzungen der Ordination gemäß § 28 Abs 1 Z 2 JN bei erforderlicher Vollstreckung in einem Mitgliedstaat schon deshalb nicht gegeben, weil es an der konkreten Behauptung eines bestehenden Bedürfnisses nach Gewährung inländischen Rechtsschutzes fehlt.
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2020:0030NC00012.20Z.0716.000 |
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Fundstelle(n):
NAAAD-51573