OGH vom 17.12.2013, 4Ob184/13g
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Heinz Heher, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei P***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Adrian Hollaender, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert 36.000 EUR), Urteilsveröffentlichung (Streitwert 3.000 EUR) und 14.304 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse 43.152 EUR) gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Wien vom , GZ 1 R 87/13s 43, mit welchem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom , GZ 30 Cg 110/11w-33, infolge Berufung der beklagten Partei im Ausspruch über die Unterlassungsbegehren zur Gänze und in jenem über das Zahlungsbegehren teilweise bestätigt sowie im Ausspruch über das Begehren auf Urteilsveröffentlichung abgeändert wurde, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
1. Die Bezeichnung der klagenden Partei wird auf „S***** GmbH“ richtiggestellt.
2. Die Revision wird zurückgewiesen , soweit sie sich gegen die Bestätigung der Entscheidung über Punkt (b) des Unterlassungsbegehrens richtet.
Die klagende Partei hat zwei Fünftel der Kosten der Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.
3. Im Übrigen wird der Revision Folge gegeben. Die Urteile der Vorinstanzen werden im Ausspruch über Punkt (a) des Unterlassungsbegehrens und im Zuspruch von 7.152 EUR samt Zinsen aufgehoben , und die Rechtssache wird insofern zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Gericht erster Instanz zurückverwiesen .
Die Kosten des auf diesen Teil des Streitgegenstands entfallenden Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung:
Zur Richtigstellung der Parteienbezeichnung:
Die Klägerin hat eine Änderung ihrer Firma bekanntgegeben. Ihre Bezeichnung war daher richtigzustellen.
Zur Sache:
Die Klägerin strahlt Fernsehsehsendungen aus, deren Nutzung sie nur gegen Entgelt gestattet. Die Signale sind verschlüsselt, Kunden erhalten von der Klägerin eine technische Vorrichtung zur Entschlüsselung. Dabei bietet die Klägerin verschiedene Verträge an, und zwar einerseits für Privathaushalte und andererseits für öffentliche Vorführungen, etwa in Gastlokalen. Letztere haben eine Mindestlaufzeit von zwölf Monaten und kosten monatlich ab 149 EUR.
Die „Klägerin bzw ihre Muttergesellschaft“ verfügt über die „Nutzungs- und Verwertungsrechte der österreichischen Bundesliga, des deutschen Fußballbundes und der englischen Premier League“. Diese Lizenzen umfassen die „öffentliche Wiedergabe von Fußballspielen in Gaststätten, Lokalen, Wettbüros, etc.“ Die Klägerin erbringt „im Rahmen ihrer Live-Sportübertragungen Leistungen im Bereich des Schnittes, Bildwiederholungen etc.“ Bei den Übertragungen blendet sie durchgehend ihr „Logo“ ein.
Die Beklagte betreibt Wettbüros, unter anderem an vier Standorten in Vorarlberg. Für diese Standorte hatte sie keine Verträge mit der Klägerin. Dennoch zeigte sie dort von der Klägerin ausgestrahlte Übertragungen von Fußballspielen der österreichischen und deutschen Bundesliga und der englischen Premier League.
Die Klägerin beantragt, der Beklagten zu untersagen, ohne eine mit ihr geschlossene, zur öffentlichen Vorführung berechtigende Vereinbarung
a. Rundfunkprogramme der Klägerin öffentlich vorzuführen, und /oder
b. die Bezeichnung „S*****“ im Zusammenhang mit S***** Rundfunkprogrammen in jedweder Form zu verwenden.
Damit verband die Klägerin ein Begehren auf Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung und auf Zahlung von 14.304 EUR samt Zinsen.
Die Klägerin verfüge über die „exklusiven Rechte“ an den Fußballübertragungen und habe auch selbst urheberrechtlich relevante Leistungen („Bildschnitte, Wiederholungen, Einblendungen“) erbracht. Die Beklagte habe für die strittigen Standorte keinen Abonnementvertrag geschlossen. Dennoch führe sie die Rundfunkprogramme der Klägerin öffentlich auf und verstoße damit gegen das „Leistungsschutzrecht“ der Klägerin iSv § 18 UrhG. Die Beklagte habe sich widerrechtlich Zugang zu diesen Programmen der Klägerin verschafft, und zwar entweder durch Verwendung eines manipulierten Decoders oder sonstiger technischer Hilfsmittel oder durch vertragswidrige Benutzung von Entschlüsselungsvorrichtungen, die die Klägerin für die Nutzung in Privathaushalten zur Verfügung gestellt habe. Dies sei unlauter iSv § 1 UWG. Die Verwendung der Marke „S*****“ verstoße gegen § 10 MSchG. Die Beklagte habe für die Nutzung ein angemessenes Entgelt und Schadenersatz zu zahlen.
Die Beklagte bestritt die Wiedergabe von Programmen der Klägerin an den von dieser genannten Standorten. Sie zeige dort lediglich Programme „aus dem frei zugänglichen Internet“, die sie durch Streaming beziehe. Dies sei nach § 41a UrhG zulässig. Ein Empfang der Programme der Klägerin ohne Entschlüsselungsgerät sei technisch nicht möglich. Es gebe eine Dienstanweisung der Geschäftsführung, keine Pay-TV-Programme auszustrahlen; die Mitarbeiter hielten sich daran.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Der Klägerin „bzw ihrer Muttergesellschaft“ seien für Österreich die „exklusiven Rechte“ zur öffentlichen Wiedergabe von Spielen der drei Fußballligen eingeräumt worden. Aus den EuGH-Entscheidungen C 403/08 und C 429/08 folge nicht, dass es keine solchen Exklusivrechte gebe. Diese Entscheidungen hätten einen anderen Sachverhalt betroffen, nämlich die Verwendung von Decodiervorrichtungen aus einem anderen Mitgliedstaat. Im vorliegenden Fall habe die Beklagte über keine Abonnements für die genannten Standorte im betreffenden Zeitraum verfügt. Die Details, wie die Programme empfangen worden seien, habe sie nicht vorgebracht. Auf § 41a UrhG könne sie sich nicht stützen, weil sie mangels Abonnements keine erlaubte Verwertung vornehme. Auch das Zahlungs- und das Veröffentlichungsbegehren seien berechtigt.
Das Berufungsgericht verwarf die Berufung der Beklagten, soweit sie Nichtigkeit geltend machte. Mit Teilurteil bestätigte es die Entscheidung über das Unterlassungsbegehren und jene über das Zahlungsbegehren im Ausmaß von 7.152 EUR; das Begehren auf Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung wies es ab. Den Ausspruch über das weitere Zahlungsbegehren hob es auf und verwies die Rechtssache insofern an das Erstgericht zurück. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteige und die Revision gegen das Teilurteil zulässig sei.
Das Unterbleiben einer förmlichen Entscheidung über die Zulassung zweier Klageänderungen begründe keine Nichtigkeit. Die gerügten Verfahrensmängel lägen aus näher dargelegten Gründen nicht vor, die Beweisrüge sei nicht gesetzmäßig ausgeführt. Die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts treffe beim Unterlassungs- und bei einem Teil des Zahlungsbegehrens zu. Bei der Live-Übertragung von Sportveranstaltungen kämen verschiedene Perspektiven, Bildschnitte, Überblendungen und Szenenwiederholungen mit Zeitlupe zum Einsatz, sodass es sich auch dabei um Filmwerke handeln „könne“. Die Live-Sportübertragungen der Klägerin genössen „daher“ als Filmwerke urheberrechtlichen Schutz. Die Beklagte habe in das Recht der Klägerin auf öffentliche Aufführung von Filmwerken (§ 18 UrhG) eingegriffen. Daher bestünden die verschuldensunabhängigen Ansprüche auf Unterlassung nach § 81 UrhG und auf ein angemessenes Entgelt nach § 86 UrhG. Insofern sei das angefochtene Urteil zu bestätigen, wobei sich die Höhe des Entgelts an den Abonnementkosten orientiere. Das Mehrbegehren auf Zahlung von Schadenersatz nach § 87 UrhG sei nicht spruchreif, weil Feststellungen zum Verschulden fehlten. Das Begehren auf Urteilsveröffentlichung sei mangels Informationsinteresses der Öffentlichkeit abzuweisen. Die Revision sei zulässig, weil zur Frage des urheberrechtlichen Schutzes von Sportübertragungen keine höchstgerichtliche Judikatur vorliege.
Gegen das Teilurteil des Berufungsgerichts richtet sich eine Revision der Beklagten , mit der sie die Abweisung des Unterlassungs- und des vom Teilurteil erfassten Teils des Zahlungsbegehrens anstrebt; hilfsweise beantragt sie eine Aufhebung in die zweite Instanz. Die Klägerin beantragt in der Revisionsbeantwortung, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
A. Die Revision ist unzulässig , soweit sie sich gegen die Entscheidung über das markenrechtliche Unterlassungsbegehren handelt.
1. Die Klägerin macht mit Punkt 1.b. ihres Unterlassungsbegehrens einen markenrechtlichen Unterlassungsanspruch geltend, der sich in Grund und Inhalt vom urheber- und lauterkeitsrechtlich begründeten Anspruch auf Unterlassung der öffentlichen Vorführung von Rundfunksendungen unterscheidet. Die Vorinstanzen haben, wenngleich ohne vertiefte Auseinandersetzung, auch diesem Begehren stattgegeben.
2. Werden wie hier in einer Klage mehrere Ansprüche geltend gemacht, bilden sie nur dann einen einheitlichen Streitgegenstand und damit einen einheitlichen Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichts, wenn die Voraussetzungen des § 55 Abs 1 JN vorliegen; sonst sind sie in Bezug auf die Zulässigkeit der Revision getrennt zu behandeln (RIS-Justiz RS0053096, RS0037838, RS0042349). Voraussetzung für die einheitliche Behandlung ist daher ein tatsächlicher oder rechtlicher Zusammenhang. Ein tatsächlicher Zusammenhang liegt vor, wenn alle Klageansprüche aus demselben Klagesachverhalt abzuleiten sind. Das trifft zu, wenn das für einen Anspruch erforderliche Sachvorbringen ausreicht, auch über die anderen geltend gemachten Ansprüche entscheiden zu können, ohne dass noch ergänzende Sachvorbringen erforderlich wären (RIS Justiz RS0042766). Ein rechtlicher Zusammenhang fehlt, wenn die Ansprüche ein unterschiedliches rechtliches Schicksal haben können (17 Ob 22/10z; 4 Ob 79/10m; 4 Ob 132/12h).
3. Das markenrechtliche Unterlassungsbegehren ist vom (wie immer begründeten) Schutz der „Rechte“ an den Fußballübertragungen völlig unabhängig. Maßgebend ist hier allein die „Nutzung“ des (offenbar als Marke registrierten) „Logos“ durch Wiedergabe auf dem Bildschirm. Das Vorbringen zur Verletzung von Immaterialgüterrechten an der Übertragung reicht damit für die Begründung des markenrechtlichen Anspruchs nicht aus; die Ansprüche können ein unterschiedliches Schicksal haben. Sie sind daher nicht zusammenzurechnen. Daraus folgt, dass auch die Zulässigkeit der Revision getrennt zu beurteilen ist.
4. Die Revision setzt sich mit dem markenrechtlichen Unterlassungsanspruch nicht auseinander. Weder führt sie dazu eine Rechtsrüge aus, noch bezieht sich ihr Vorbringen zu angeblichen Mängeln des erstinstanzlichen Verfahrens und zur Beweiswürdigung auf die tatsächlichen Grundlagen dieses Anspruchs. Damit zeigt sie zu diesem selbständigen Teilbegehren keine erhebliche Rechtsfrage auf. Aus diesem Grund ist die Revision insofern zurückzuweisen.
B. Im Übrigen ist die Revision aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig und im Sinn des im Abänderungsantrags implizit enthaltenen Antrags auf Aufhebung in die erste Instanz berechtigt .
1. Übertragungen von Sportereignissen können Filmwerke sein, deren öffentliche Wiedergabe ohne Zustimmung der Berechtigten nach § 18 UrhG unzulässig ist.
1.1. Urheberrechtlich geschützt sind nach § 1 UrhG unter anderem „Werke der Filmkunst“. Darunter sind nach § 4 UrhG „Laufbildwerke“ zu verstehen, durch welche
„die den Gegenstand des Werks bildenden Vorgänge bloß für das Gesicht oder gleichzeitig für Gesicht und Gehör [dh ohne oder mit Ton] zur Darstellung gebracht werden, ohne Rücksicht auf die Art des bei der Herstellung oder Aufführung des Werkes verwendeten Verfahrens.“
Das Erfordernis einer körperlichen Fixierung auf einem analogen oder digitalen Träger ist dieser Bestimmung nicht zu entnehmen; sie erfasst daher mangels sachlicher Gründe für eine Differenzierung - im Fall des Werkcharakters auch die unmittelbare Übertragung von Vorgängen über das Fernsehen ( Dittrich , Livesendungen als Filmwerke, ÖBl 2000, 12; Wallentin in Kucsko , urheber.recht [2008] 149; Walter, Österreichisches Urheberrecht I [2008] Rz 219; vgl BGH I ZR 118/60 = GRUR 1962, 470 AKI; Schulze in Dreier / Schulze , UrhG 4 [2013] § 2 Rz 205 mwN). Ganz allgemein ist Schutzobjekt des Urheberrechts der Form gewordene Gedanke, unabhängig von seiner körperlichen Festlegung (4 Ob 17/97x = ÖBl 1997, 301 Wiener Aktionismus).
1.2. Die Definition des § 4 UrhG bezieht sich auf die Darstellung von „Vorgängen“. Damit sind Filmwerke nicht auf die Darstellung dramatischer Stoffe beschränkt. Auch ein Sportereignis ist ein solcher Vorgang. Die Aufzeichnung oder Liveübertragung eines solchen Ereignisses ist daher nicht von vornherein vom Begriff des Filmwerks ausgeschlossen.
1.3. Es ist zwar selbstverständlich richtig, dass Sportereignisse, insbesondere Fußballspiele, als solche keine Werke im Sinn des Urheberrechts sind. Insofern trifft der Hinweis der Beklagten auf die Entscheidung des EuGH in den verbundenen Rechtssachen C-403/08 und C 429/08 (FAPL Ltd und Karen Murphy, Slg 2011 I-09083) durchaus zu. Würde man hier Werkcharakter annehmen, wären „Urheber“ die Spieler; geschützt wäre die Wiedergabe des „Werks“ in jeder Form, also auch die Übertragung aus einer einzigen statischen Kameraperspektive. Davon zu unterscheiden ist aber die Frage, ob die konkrete Übertragung oder Aufzeichnung Werkcharakter hat. Dafür ist entscheidend, ob in dieser Formung des Stoffs eine eigentümliche geistige Schöpfung iSv § 1 UrhG liegt.
1.4. Diese Frage wurde entgegen der Auffassung von Pfeifer (Territorialität und Dienstleistungsfreiheit: Der Fall „Karen Murphy“ vor dem EuGH, GRUR-Prax 2011, 435 [436]), dessen Belegstelle („TZ 98“) sich aber nicht auf die Übertragung, sondern auf das Ereignis als solches bezieht - vom EuGH nicht erörtert. Sie ist nach allgemeinen Grundsätzen zu beurteilen. Urheberrechtlich geschützt ist eine individuell eigenartige Leistung, die sich vom Alltäglichen, Landläufigen, üblicherweise Hervorgebrachten abhebt (4 Ob 162/08i = SZ 2008/147 = ÖBl 2009, 202 [ Büchele ] - Schokoladeschuh mwN; vgl RIS-Justiz RS0076397, RS0076841 [T12], RS0076435, RS0076367, RS0076913). Ein besonderes Maß an Originalität („Werkhöhe“) ist dabei nicht erforderlich. Es genügt, dass eine individuelle Zuordnung zwischen Werk und Schöpfer insofern möglich ist, als dessen Persönlichkeit aufgrund der von ihm gewählten Gestaltungsmittel zum Ausdruck kommt und eine Unterscheidbarkeit bewirkt (4 Ob 179/01d = ÖBl 2003, 39 [ Gamerith ] = MR 2001, 389 [ Walter ] - Eurobike; 4 Ob 274/02a = MR 2003, 162 Felsritzbild; 4 Ob 162/08i - Schokoladeschuh). Dieses Kriterium der Unterscheidbarkeit ist bei Lichtbildern schon dann erfüllt, wenn man sagen kann, dass ein anderer Fotograf das Lichtbild möglicherweise anders gestaltet hätte (4 Ob 179/01d - Eurobike; RIS-Justiz RS0115748; zuletzt etwa 4 Ob 92/08w = MR 2009, 27 [ Walter ] - Natascha K III).
1.5. Für die hier strittigen Übertragungen von Sportereignissen folgt daraus, dass deren konkrete Gestaltung sehr wohl Werkcharakter haben kann ( Wallentin in Kucsko , urheber.recht 148; Walter , Österreichisches Urheberrecht I Rz 219; Schulze in Dreier / Schulze , UrhG 4 [2013] § 2 Rz 209 ff). Entscheidend dafür ist, dass die Kameraführung, die Bildregie (einschließlich Wiederholungen, Einblenden von Grafiken und andere Gestaltungsmittel) und gegebenenfalls auch der Kommentar eine individuelle Zuordnung zum (jeweiligen) Schöpfer (Kameramann, Regisseur, Kommentator) erlauben. Das kann bei der Übertragung von Fußballspielen, zumal im Bezahlfernsehen, durchaus zutreffen. Die Auffassung der Revision, dass bei der öffentlichen Wiedergabe von Sportübertragungen von vornherein keine Urheberrechtsverletzung vorliegen könne, trifft also keinesfalls zu.
1.6. Auch der EuGH stellt in C-403/08 und C 429/08 klar, dass jedenfalls an einzelnen Teilen der Übertragung Urheberrechtsschutz bestehen kann. Er nennt dabei „ua“ die Auftaktvideosequenz, die Hymne der dort betroffenen Liga, früher aufgezeichnete Filme über Höhepunkte von Spielen und verschiedene Grafiken (Rz 149). Diese Ausführungen zeigen, dass der EuGH einen Urheberrechtsschutz bei Sportübertragungen jedenfalls nicht ausschließt. Über die vom EuGH genannten Elemente hinaus können aber auch Kameraführung, Bildregie und Kommentar den Werkcharakter begründen. Zwar hat der EuGH dies mangels speziell darauf gerichteter Frage nicht ausdrücklich ausgesprochen. Nach Ansicht des Senats besteht aber kein Anlass, bei Filmwerken andere Kriterien heranzuziehen als bei Lichtbild- oder anderen Werken.
1.7. Die Übertragung durch Rundfunk gesendeter Werke über einen Fernsehbildschirm und Lautsprecher für die Besucher eines Gastlokals ist eine öffentliche Wiedergabe iSv Art 3 Abs 1 InfoRL (C-403/08 und C 429/08, FAPL Ltd und Karen Murphy); dies entspricht der ständigen Rsp des OGH zu § 18 UrhG (vgl etwa 9 Os 75/66 = SSt 37/46 = ÖBl 1967, 44 - Musikautomaten I; 4 Ob 310/74 = ÖBl 1974, 96 - Espresso-Confiserie; 4 Ob 249/03a = MR 2004, 262 [ Walter ] = ÖBl 2004, 226 [ Gamerith ] - Radiogerät). Sind daher die strittigen Sendungen als Filmwerke zu qualifizieren, besteht am Eingriff in daran bestehende Rechte kein Zweifel.
2. Dennoch ist die Sache noch nicht spruchreif.
2.1. Das Erstgericht hat keine Feststellungen zur konkreten Gestaltung der hier strittigen Fußballübertragungen getroffen. Notorisch ist sie nicht. Daher kann derzeit nicht beurteilt werden, ob die Übertragungen bei einer Gesamtbetrachtung Werke im Sinn des Urheberrechts sind oder nicht. Ein Rückgriff auf den Laufbildschutz iSv § 74 Abs 1 iVm § 73 Abs 2 UrhG ist nicht möglich, weil die Klägerin in der Revisionsbeantwortung ausdrücklich erklärt hat, sich darauf nur für den Fall der Verneinung des Werkcharakters zu stützen.
2.2. Sollte der Werkcharakter bejaht werden, stellt sich die weitere Frage, wer Inhaber der Verwertungsrechte ist. Dafür ist zu klären, bei wem das Urheberrecht entstanden ist („erste Inhaberschaft“) und woraus sich gegebenenfalls eine vom Urheber abgeleitete Rechtsstellung der Klägerin ergibt.
2.2.1. Die Frage nach der ersten Urheberschaft ist nach österreichischem Recht zu beurteilen. Dabei kann offen bleiben, ob sich das aus Art 8 Rom II-VO oder aus § 34 IPRG ergibt.
(a) Nach Art 8 Rom II-VO ist auf außervertragliche Ansprüche aus einer Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums das Recht des Staates anzuwenden, für den der Schutz des Rechtes beansprucht wird. Das ist hier unzweifelhaft österreichisches Recht. Strittig ist allerdings, ob diese Kollisionsnorm auch die Frage erfasst, wer Inhaber jenes Immaterialgüterrechts ist, auf dessen Verletzung der Kläger seine Ansprüche stützt. Im (deutschsprachigen) Schrifttum wird überwiegend die Ansicht vertreten, dass diese Frage nicht unter Art 8 Rom II-VO falle, sondern als Vorfrage gesondert anzuknüpfen sei ( Drexl in MünchKomm BGB 10 , Internationales Immaterialgüterrecht [2010] Rz 155 ff; Unberath / Cziupka in Rauscher , EuZPR/EuIPR [2011] Art 8 Rom II-VO Rz 9 ff; Lurger / Melcher , Internationales Privatrecht [2013] Rz 5/66, alle mwN). Die Gegenmeinung stützt sich auf Art 15 lit f Rom II-VO, wonach das nach der Verordnung bestimmte Recht auch für „die Personen, die Anspruch auf Ersatz eines persönlich erlittenen Schadens haben“, maßgebend ist. Daraus folge, dass auch der Inhaber des Rechts nach diesem Recht zu bestimmen sei ( Sack , Das IPR des geistigen Eigentums nach der Rom II-VO, WRP 2008, 1405 [1407 f]; Grünberger, Das Urheberrechtsstatut nach der Rom II-VO, ZVglRWiss 108 [2009] 134 [160 ff]). Welche dieser Auffassungen zutrifft, kann letztlich nur der EuGH entscheiden ( Drexl und Unberath / Cziupka aaO).
(b) Im konkreten Fall ist diese Frage aber nicht erheblich. Denn ist Art 8 Rom II-VO nicht anwendbar, greift § 34 IPRG. Danach ist (auch) das Entstehen eines Immaterialgüterrechts nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem eine Benützungs- oder Verletzungshandlung gesetzt wird. Diese Bestimmung verweist damit ebenfalls auf das Recht des Staates, für den der Schutz beansprucht wird (4 Ob 345/82 = SZ 56/107 - Attco/Atco; RIS-Justiz RS0076884, RS0076907). Da sie das „Entstehen“ des Rechts ausdrücklich nennt, erfasst sie auch die Frage der (ersten) Inhaberschaft (4 Ob 309/86 = ÖBl 1986, 132 - Hotel-Video; 4 Ob 106/91 = MR 1992, 119 - Videokassetten; Neumayr in KBB 3 § 34 IRPG Rz 2; Verschraegen in Rummel 3 § 34 IPRG Rz 4; [nur] aus rechtspolitischer Sicht krit Schacherreiter , Die Anknüpfung der ersten Inhaberschaft bei Film- und Arbeitnehmerwerken, ÖBl 2006, 252 ff). § 34 IPRG führt damit im konkreten Fall zum selben Ergebnis wie Art 8 Rom II-VO: Da die Klägerin Schutz für Österreich beansprucht, ist auch auf die Frage der (ersten) Inhaberschaft österreichisches Recht anzuwenden. Unterschiedliche Rechtsfolgen ergäben sich nur, wenn die Kollisionsnormen auf fremdes Recht verwiesen. § 34 IPRG wäre dann nach § 5 IPRG eine Gesamtverweisung, Art 8 Rom II-VO demgegenüber nach Art 24 Rom II-VO eine Sachnormverweisung.
2.2.2. Nach § 38 Abs 1 UrhG stehen die Verwertungsrechte an gewerbsmäßig hergestellten Filmwerken (mit hier nicht maßgebenden Beschränkungen) „dem Inhaber des Unternehmens (Filmhersteller) zu.“
(a) Diese Bestimmung ist unionsrechtskonform auszulegen. Der EuGH hat in der Rs C 277/10 ( Luksan/Petrus van der Let , wbl 2012, 203) ausgesprochen, dass Verwertungsrechte an Filmwerken, insbesondere das Recht der öffentlichen Wiedergabe, nach näher bezeichneten Bestimmungen des Unionsrechts „kraft Gesetzes unmittelbar und originär dem Hauptregisseur zustehen“. Die unionsrechtlichen Bestimmungen stünden innerstaatlichen Rechtsvorschriften entgegen, die die genannten Verwertungsrechte kraft Gesetzes ausschließlich dem Produzenten des betreffenden Werks zuwiesen. Zulässig ist nach Auffassung des EuGH jedoch „eine Vermutung der Abtretung der Verwertungsrechte an den Produzenten, vorausgesetzt dass eine solche Vermutung nicht unwiderlegbar ist und damit die Möglichkeit für den Hauptregisseur ausschlösse, eine anderslautende Vereinbarung zu treffen.“
(b) Schon vor der Entscheidung des EuGH wurde im Schrifttum die Auffassung vertreten, dass § 38 Abs 1 UrhG richtlinienkonform als widerlegbare Vermutung auszulegen sei ( Schuhmacher , Cessio legis, Schutzfristenverlängerung und ältere Urheberverträge, wbl 2005, 1; Walter, Österreichisches Urheberrecht I Rz 399). Nach der Entscheidung des EuGH ist eine solche Auslegung zwingend ( Walter , Zur Reform des österreichischen Filmurheberrechts, MR 2013, 73 [74 f]), da sonst eine Vertragsverletzung iSv Art 258 AEUV vorläge. Der Wortlaut von § 38 Abs 1 UrhG steht dem entgegen einer von Leis vertretenen Auffassung (Filmurheberrecht: Was kommt nach der cessio legis? MR 2013, 21) nicht entgegen. Denn dieser Bestimmung ist nicht zu entnehmen, dass sie zwingenden Charakter hätte; vielmehr lässt ihr Wortlaut auch die Deutung zu, dass eine abweichende Vereinbarung möglich und wirksam ist. Dass eine solche Vereinbarung von demjenigen zu behaupten und zu beweisen ist, der sich zur Begründung oder Abwehr von Ansprüchen darauf beruft, steht mit der vom EuGH für zulässig gehaltenen widerlegbaren Vermutung im Einklang. Eine richtlinienkonforme Interpretation von § 38 Abs 1 UrhG ist daher möglich ( Walter , MR 2013, 74). Sie führt auch zu keiner „Reduktion auf Null“, die im Zusammenhang mit der Entscheidung zur einschränkenden Auslegung des Zugabenverbots (4 Ob 208/10g = SZ 2011/17 - Fußballer des Jahres IV) zu methodischer Kritik der Lehre geführt hat ( Gamerith , ÖBl 2011, 119 [Glosse]; Klamert , Richtlinienkonforme teleologische Reduktion bis zur Gegenstandslosigkeit, JBl 2011, 738; Perner , Richtlinienkonforme Rechtsfortbildung: OGH folgt Quelle-Rsp des BGH, ÖJZ 2011, 621; Schuhmacher, Zur richtlinienkonformen Auslegung von § 9a Abs 1 Z 1 UWG, wbl 2011, 221). Eine Auseinandersetzung mit dieser Kritik ist daher im vorliegenden Zusammenhang nicht erforderlich. Bis zu einer zweifellos erforderlichen ( Walter und L. Reis aaO) Neuregelung durch den Gesetzgeber ist vielmehr davon auszugehen, dass die Verwertungsrechte grundsätzlich weiterhin dem Produzenten zustehen; der Beweis einer davon abweichenden Vereinbarung ist aber möglich.
2.2.3. Ist der Werkcharakter zu bejahen, so wird die Klägerin auf dieser Grundlage ein konkretes Vorbringen zu erstatten haben, wer als Hersteller der Übertragung anzusehen ist (vgl dazu 4 Ob 168/90 = MR 1991, 109 [ Walter ] - Gaswerk; RIS Justiz RS0076410, RS0076456). Ist sie es nicht selbst, wird sie ebenso konkret darzulegen haben, auf welche Weise sie ein zur Klage berechtigendes (RIS Justiz RS0077656) Werknutzungsrecht vom Produzenten ableitet. Dazu werden Feststellungen zu treffen sein. Ein Werknutzungsrecht ihrer deutschen Muttergesellschaft kann dabei die Aktivlegitimation der Klägerin natürlich nicht begründen; dies entgegen der Auffassung der Vorinstanzen, wonach Rechte der Klägerin „bzw ihrer Muttergesellschaft“ ausreichten. Sollte auf der anderen Seite die Beklagte behaupten, dass die Rechte entgegen der Vermutung des § 38 Abs 1 UrhG (und den wohl üblichen Praktiken bei Sportübertragungen) nicht dem Produzenten, sondern dem Hauptregisseur zustünden, obläge ihr der Beweis.
3. Aus der Entscheidung des EuGH in den verbundenen Rs C 403/08 und C 429/08 (FAPL Ltd und Karen Murphy, Slg 2011 I-09083) ist im vorliegenden Fall nichts Gegenteiliges abzuleiten.
3.1. Zwar darf nach dieser Entscheidung einem Nutzer aus Gründen des Primärrechts die Verwendung einer ausländischen Decodiervorrichtung nicht untersagt werden (Punkt 3), und ein Lizenzvertrag darf keine Bestimmung enthalten, wonach es einem Sendeunternehmen nicht erlaubt ist, Decodiervorrichtungen nicht zur Verwendung außerhalb des Lizenzgebiets zur Verfügung zu stellen (Punkt 4). Diese Ausführungen betreffen allerdings den Zugang zu ausländischen Sendern, die dieselben Übertragungen anbieten wie das inländische Sendeunternehmen. Hier steht aber fest, dass die Beklagte Signale wiedergegeben hat, die von der Klägerin ausgestrahlt wurden.
3.2. Aus der Entscheidung des EuGH könnte man allenfalls ableiten, dass sich ein Nutzer auch im urheberrechtlichen Zusammenhang darauf berufen könnte, den Zugang zum Filmwerk durch eine Decodiervorrichtung erlangt zu haben, die ihm von einem hiezu Berechtigten aus einem anderen Mitgliedstaat zur Verfügung gestellt wurde; dass die vom dort Berechtigten erhaltene Werknutzungsbewilligung also räumlich nicht beschränkt werden dürfte (idS Stieper , MMR 2011, 825 ff [Glosse]). Ob das tatsächlich zutrifft, ist aber zweifelhaft. Denn der EuGH hat die auch von ihm als bestehend angenommenen Urheberrechte (an eingespielten Filmen etc) getrennt von der Frage der Decodiervorrichtung geprüft. Weiters hat er ausgeführt, dass die Einräumung (gemeint: territorial) ausschließlicher Lizenzen im vorliegenden Verfahren „nicht in Frage gestellt“ werde; vielmehr gehe es nur um zusätzliche Vertragspflichten zur Absicherung der räumlichen Beschränkung (Rz 141). Damit bejaht er offenbar die grundsätzliche Wirksamkeit territorial gespaltener Rechteeinräumungen ( Dreier in Dreier / Schulze , UrhG 4 Vorbem Rz 31); zumindest ist die Frage offen ( Metzger , Der Einfluss des EuGH auf die gegenwärtige Entwicklung des Urheberrechts, GRUR 2012, 118 [120 ff]).
3.3. Weitere Überlegungen sind in diesem Punkt aber nicht erforderlich. Denn die Beklagte hat gar nicht behauptet, die strittigen Übertragungen von einem anderen Sendeunternehmen mit dessen Decodiervorrichtung empfangen zu haben. Sie stützt sich also nicht darauf, aufgrund einer Rechtsbeziehung mit einem Rechteinhaber in einem anderen Mitgliedstaat zur Nutzung berechtigt zu sein. Der bloße Umstand, dass eine solche Rechtsbeziehung unter Umständen einen Einwand gegen die Ansprüche des inländischen Rechteinhabers begründen könnte, führt noch nicht dazu, dass man dessen nach allgemeinen Grundsätzen bestehende Aktivlegitimation zur Gänze verneinen müsste.
3.4. Auch § 41a UrhG hilft der Beklagten nicht weiter, weil diese Bestimmung nur die nach Auffassung des EuGH (Rs C 403/08 und C 429/08) zulässige temporäre Speicherung, etwa in einer Decodiervorrichtung, erfasst, nicht aber die hier strittige öffentliche Wiedergabe.
4. Wird der Werkcharakter und das Werknutzungsrecht der Klägerin bejaht, ist mit ihr die Fassung des Unterlassungsbegehrens zu erörtern. Das konkret begehrte Verbot der öffentlichen Vorführung von „Rundfunksendungen“ knüpft nicht am Werkcharakter und an der konkreten Berechtigung der Klägerin an und geht daher jedenfalls zu weit. Die öffentliche Vorführung von Rundfunksendungen als solche ist nach § 76a UrhG nur dann dem Rundfunkunternehmer vorbehalten, wenn sie an Orten erfolgt, die der Öffentlichkeit gegen Zahlung eines Entgelts zugänglich sind. Das traf hier nicht zu. Ein Grund, diese vom Gesetzgeber offenkundig gewollte Beschränkung des Ausschließlichkeitsrechts durch einen Rückgriff auf § 1 UWG zu umgehen, ist für den Senat nicht ersichtlich. Auch diese Bestimmung kann daher nicht zur Begründung des Klagebegehrens herangezogen werden.
5. Wird der Werkcharakter hingegen verneint, wird mit der Klägerin zu erörtern sein, ob sie sich auch auf den Laufbildschutz nach § 74 UrhG stützt. Auch insofern ist dann ein Vorbringen zum Hersteller und gegebenenfalls zum Rechteerwerb der Klägerin erforderlich. Weiters wird die Klägerin auch hier ein auf das konkrete Schutzrecht bezogenes Begehren (wohl hilfsweise zum urheberrechtlichen Hauptbegehren) zu erheben haben.
6. Soweit die Beklagte in ihrem Rechtsmittel Mängel des Verfahrens erster Instanz und eine unrichtige Beweiswürdigung geltend macht, ist sie darauf hinzuweisen, dass dies keine Revisionsgründe sind (§ 503 ZPO). Darauf ist daher nicht weiter einzugehen.
C. Ergebnis
1. Aufgrund dieser Erwägungen ist die Revision zurückzuweisen, soweit sie auch die Entscheidung über das markenrechtliche Unterlassungsbegehren erfasst. Im Übrigen sind die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben. Das gilt auch für die Entscheidung über das Zahlungsbegehren, die von den Vorinstanzen ausschließlich urheberrechtlich begründet wurde. Das Erstgericht wird im fortgesetzten Verfahren nach Erörterung mit den Parteien Feststellungen zum Werkcharakter der Übertragungen und - bei dessen Vorliegen oder bei Inanspruchnahme des Laufbildschutzes - zu den am Werk oder den Laufbildern bestehenden Rechten der Klägerin zu treffen haben. Sollte die Klägerin wie sich aus dem bisherigen Unterlassungsbegehren ergibt auf dem Schutz der Sendungen als solcher beharren und sich damit auf einen bestimmten Rechtsgrund (§ 76a UrhG) festlegen, wäre der urheberrechtlich begründete Schutz ein Aliud; das Begehren wäre daher jedenfalls abzuweisen. Die Entscheidung über das Zahlungsbegehren hängt vom Eingriff in Rechte der Klägerin und (im Umfang der Aufhebung durch die zweite Instanz) vom Verschulden der Beklagten ab.
2. Die diese Entscheidung tragenden Erwägungen können wie folgt zusammengefasst werden:
Auch die unmittelbare Übertragung eines Sportereignisses kann ein Werk der Filmkunst iSv § 4 UrhG sein. Dies setzt voraus, dass die Kameraführung, Bildregie (einschließlich Wiederholungen, Einblenden von Grafiken und andere Gestaltungsmittel) und gegebenenfalls auch der Kommentar eine individuelle Zuordnung zum (jeweiligen) Schöpfer erlauben.
§ 38 Abs 1 UrhG begründet bei unionsrechtskonformer Auslegung (nur) die Vermutung, dass die Verwertungsrechte an gewerbsmäßig hergestellten Filmwerken dem Filmhersteller zustehen. Diese Vermutung kann durch den Beweis einer davon abweichenden Vereinbarung widerlegt werden.
3. Da die Klägerin nicht auf die Unzulässigkeit der Revision in Bezug auf das markenrechtliche Begehren hingewiesen hat, hat sie die auf diesen Teil des Streitgegenstands entfallenden Kosten der Revisionsbeantwortung selbst zu tragen. Unter Berücksichtigung der Teilstreitwerte sind diese Kosten mit zwei Fünfteln der Gesamtkosten anzusetzen. Im aufhebenden Teil gründet sich die Kostenentscheidung auf § 52 ZPO.
European Case Law Identifier
ECLI:AT:OGH0002:2013:0040OB00184.13G.1217.000