OGH vom 01.09.2010, 6Ob145/10g
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ. Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj H***** R*****, geboren am , und des mj A***** R*****, geboren am , über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Kindesvaters Dr. E***** G*****, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom , GZ 44 R 233/10f 259, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung setzt jedes Rechtsmittel eine Beschwer also ein Anfechtungsinteresse voraus, weil es nicht Sache von Rechtsmittelgerichten ist, rein theoretische Fragen zu lösen (RIS Justiz RS0002495). Die Beschwer muss zum Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels gegeben sein und zum Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel noch fortbestehen; andernfalls ist das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen (RIS Justiz RS0041770, RS0006880). Diese Grundsätze gelten auch im Verfahren außer Streitsachen (RIS Justiz RS0006598).
Im vorliegenden Fall erging die Entscheidung des Rekursgerichts erst am , also nach Ablauf des vom Kindesvater beantragten Osterbesuchsrechts. Damit fehlte dem Kindesvater zum Zeitpunkt der Rekursentscheidung zufolge zeitlicher Überholtheit die Beschwer (RIS Justiz RS0006526 [T2, T 3]; RS0002495 [T2]; RS0041770 [T33, T 36]).
Gleiches gilt für die vom Kindesvater im Revisionsrekurs begehrte Zuerkennung eines Besuchsrechts „wenigstens“ für den ; ein derartiges Besuchsrecht war im Übrigen nicht Gegenstand des Beschlusses des Erstgerichts und damit auch nicht des Rekursverfahrens.
Somit bringt der Revisionsrekurswerber aber keine Rechtsfragen der in § 62 Abs 1 AußStrG geforderten Bedeutung zur Darstellung, sodass der Revisionsrekurs spruchgemäß zurückzuweisen war.