OGH vom 18.01.2012, 3Ob207/11d
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon. Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Verlassenschaftssache des am ***** verstorbenen DI H*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs 1. der Witwe E*****, und der Söhne 2. MMag. D*****, 3. Ing. C*****, 4. Prof. Dr. V*****, und 5. S*****, alle vertreten durch Brand Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 43 R 484/11m 67, (womit infolge Rekurses der Witwe und der erblichen Söhne der Beschluss des Bezirksgerichts Döbling vom , GZ 8 A 146/06v 59, bestätigt wurde), den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Den Revisionsrekurswerbern gelingt es aus folgenden Gründen nicht, eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG aufzuzeigen:
1. Es bildet eine Verfahrensfrage, ob § 166 Abs 2 AußStrG das Verfahren über die Einbeziehung oder Ausscheidung von Nachlassgegenständen aus dem Inventar auf ein reines Urkundenverfahren einschränkt. Ein (allfälliger) Verstoß dagegen bildet daher einen nicht von Amts wegen wahrzunehmenden Verfahrensmangel des erstinstanzlichen Verfahrens, der allerdings von den erblichen Söhnen im Rekursverfahren nicht gerügt wurde. Daher kann eine solche Verfahrensrüge in dritter Instanz nicht mehr nachgeholt werden (RIS Justiz RS0043111; 3 Ob 46/11b).
2.1. Sekundäre Feststellungsmängel, die mit der Schenkung und Übergabe von Inhaber /Überbringersparbüchern begründet werden, gehen nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, dem weder Schenkungen der strittigen Sparbücher noch deren Übergaben an die erblichen Söhne vor dem Tod des Erblassers zu entnehmen sind.
2.2. Die Revisionsrekurswerber argumentieren auch mit fehlenden Feststellungen zu möglichen Namenssparbüchern, die nicht auf den Erblasser lauten, weil solche als Rektapapiere gar nicht im Besitz des Erblassers sein könnten und deshalb nicht zu inventarisieren seien. Zunächst ist festzuhalten, dass anders als es eine gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge verlangt gar nicht klargestellt wird, welches der strittigen Sparbücher auf welchen erblichen Sohn lauten soll und auf welcher gesetzlichen Grundlage die rechtliche Schlussfolgerung gezogen wird. Soweit dies angesichts der knappen Ausführungen erkennbar ist, wird damit die seit geltende Rechtslage nach den §§ 31 f, 40 BWG angesprochen; nach dieser ist bei auf Namen eines identifizierten Kunden lautenden Sparurkunden die Ausgestaltung als Inhaberpapiere ausgeschlossen. Allerdings ist es unzulässig, etwa aus der Verpflichtung des BWG zur Identifikation Rückschlüsse auf das Eigentumsrecht an der Sparurkunde zu ziehen ( Zawischa/Kirchbaumer in Dellinger BWG § 31 Rz 4; vgl RIS Justiz RS0122364). Die allein an das Vorliegen von Namenssparbüchern anknüpfende rechtliche Schlussfolgerung der Revisionsrekurswerber erweist sich daher als keineswegs zwingend. Mangels substanziierter Begründung dieser Rechtsrüge erübrigen sich weitere Überlegungen dazu.
3. Warum unbeglaubigten Kopien von Auszügen aus Sparbüchern die Qualität von unbedenklichen Urkunden, dh Schriftstücken, denen iSd § 166 Abs 2 AußStrG besondere Glaubwürdigkeit zukommt (vgl RIS Justiz RS0001391; 5 Ob 140/10i), zuerkannt werden sollte, vermag der Revisionsrekurs nicht darzulegen.
4. Im Übrigen entspricht die angefochtene Entscheidung der Rechtsprechung (zu § 166 AußStrG; früher zu § 97 AußStrG alt), dass es für die Aufnahme eines Nachlassgegenstands in das Inventar nur auf den Besitz und nicht auf das Eigentum ankommt (RIS Justiz RS0122722; RS0007816). Über Eigentumsverhältnisse wird im Abhandlungsverfahren nicht abschließend abgesprochen (RIS Justiz RS0121985).
5. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).