OGH vom 19.11.2019, 3Ob206/19v (3Ob209/19k)
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Roch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Priv.-Doz. Dr. Rassi und Mag. Painsi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei E*****, vertreten durch Dr. Johannes Öhlböck, Rechtsanwalt in Wien, gegen die verpflichtete Partei D*****, vertreten durch Dr. Gerhard Koller, Rechtsanwalt in Wien, ua wegen § 354 EO, über
I. den „Revisionsrekurs“ (richtig: Rekurs) der verpflichteten Partei (ON 70 iVm ON 72) gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 46 R 148/19h-67, mit dessen Spruchpunkt II. der Antrag der verpflichteten Partei auf Zulassung des Revisionsrekurses gegen den Beschluss des Rekursgerichts vom , GZ 46 R 72/19g, 46 R 111/19t-56, sowie der Revisionsrekurs dagegen zurückgewiesen wurden, sowie
II. über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs der verpflichteten Partei (ON 79) gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 46 R 148/19h, 46 R 220/19x-74, mit dem die Beschlüsse des Bezirksgerichts Hernals vom , GZ 11 E 81/18t-53, und vom , GZ 11 E 81/18t-62, jeweils bestätigt wurden, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
I. Dem Rekurs gegen den Beschluss des Rekursgerichts vom , ON 67, wird nicht Folge gegeben.
II. Der Revisionsrekurs gegen den Beschluss des Rekursgerichts vom , ON 74, wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Zu I.:
Mit Beschluss vom verhängte das Erstgericht über die Verpflichtete auf Antrag des Betreibenden eine Geldstrafe nach § 354 EO. Dem dagegen von der Verpflichteten erhobenen Rekurs gab das Rekursgericht mit Beschluss ON 56 nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs dagegen gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig sei.
Dennoch erhob die Verpflichtete dagegen einen „Revisionsrekurs“ an den Obersten Gerichtshof verbunden mit dem Antrag an das Rekursgericht, den „ordentlichen Revisionsrekurs nachträglich für zulässig zu erklären“ (ON 59).
Im Spruchpunkt II. seines nun von der Verpflichteten angefochtenen Beschlusses ON 67 wies das Rekursgericht diesen Antrag und den Revisionsrekurs zurück. Begründet wurde dies mit der Unanfechtbarkeit des Beschlusses ON 56.
Rechtliche Beurteilung
Der – unzutreffend als Revisionsrekurs bezeichnete – Rekurs der Verpflichteten gegen diesen Zurückweisungsbeschluss ist zulässig.
Der Schriftsatz der Verpflichteten ON 59 konnte nur als (wenn auch unzulässiger) Antrag nach § 508 Abs 1 iVm § 528 Abs 2a ZPO verbunden mit einem ordentlichen Revisionsrekurs verstanden werden. Seine Zurückweisung durch das Rekursgericht unterliegt aber nicht dem Rechtsmittelausschluss des § 508 Abs 4 ZPO iVm § 528 Abs 2a ZPO, weil sie mit der Unanwendbarkeit dieses Zwischenverfahrens begründet wurde (6 Ob 206/06 = RISJustiz RS0121195; vgl RS0115271; RS0112034; Zechner in Fasching/Konecny² § 508 ZPO Rz 13).
Der Rekurs ist aber nicht berechtigt.
Die Revisionsrekursbeschränkung des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO gilt auch im Exekutionsverfahren (RS0002511 ua). Davon macht die EO nur in den Fällen des § 402 Abs 1 letzter Satz (Entscheidung im Provisorialverfahren), § 411 Abs 4 EO (Erteilung oder Versagung der Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Exekutionstitels) und § 418 Abs 4 EO (Entscheidungen über den Antrag auf Versagung der Vollstreckung) eine Ausnahme (RS0012387 [T19]). Eine solche Ausnahme liegt hier allerdings nicht vor.
Gegen die Unanfechtbarkeit des Beschlusses ON 56 trägt die Verpflichtete in ihrem Rechtsmittel ON 70 und der dazu – wenn auch aufgrund eines rechtsirrtümlich erteilten Verbesserungsauftrags – erstatteten Ergänzung ON 72 nichts Stichhältiges vor. Liegt ein unzulässiges Rechtsmittel vor, kann eine Überprüfung der angefochtenen Entscheidung nicht stattfinden, selbst wenn eine Nichtigkeit oder ein ähnlich schwerwiegender Verfahrensverstoß oder die Verletzung zwingenden Rechts ins Treffen geführt wird (RS0017279; Zechner in Fasching/Konecny² § 527 ZPO Rz 8).
Die Zurückweisung des Rechtsmittels der Verpflichteten durch das Rekursgericht erfolgte daher zu Recht, sodass ihrem Rekurs nicht Folge zu geben war.
Zu II.:
Das Rekursgericht gab den Rekursen der Verpflichteten gegen die Abweisung ihrer beiden Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe (ON 53) und auf Aufschiebung der Exekution (ON 62) nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO jedenfalls unzulässig sei (ON 74).
Der von der Verpflichteten dennoch erhobene „außerordentliche“ Revisionsrekurs ist aus den schon zu Punkt I. genannten Gründen (kein weiterer Rechtszug gegen die zur Gänze bestätigende Rekursentscheidung) absolut unzulässig und daher zurückzuweisen.
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2019:0030OB00206.19V.1119.000 |
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