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OGH vom 26.09.2017, 4Ob182/17v

OGH vom 26.09.2017, 4Ob182/17v

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Der Oberste Gerichtshof als Revisionsgericht hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Schwarzenbacher, Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** AG, *****, vertreten durch die Huber Swoboda Oswald Aixberger Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die beklagten Parteien 1. I***** GmbH und 2. I***** T*****, beide vertreten durch Dr. Patrick Ruth, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Unterlassung (Streitwert 34.900 EUR) und Urteilsveröffentlichung (Streitwert 100 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom , GZ 4 R 102/17z-40, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

2. Der Antrag auf Unterbrechung des Revisionsverfahrens bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über die Vorabentscheidungsersuchen des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich zu Rs C-589/16 und Rs C-79/17 sowie des Fővárosi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság zu Rs C-3/17 wird abgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Zu 2.:

Eine weitere Klärung von hier relevanten Rechtsfragen durch das Ergebnis der im Spruch genannten Vorabentscheidungsersuchen des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich ist im Lichte der sich an der klaren EuGH-Rechtsprechung orientierenden Rechtsprechung des Senates nicht zu erwarten (4 Ob 90/17i mwN; 4 Ob 165/17v; vgl auch 4 Ob 149/17s). Warum sich dies beim weiteren im Spruch genannten Vorabentscheidungsersuchen anders verhalten sollte, wird in der außerordentlichen Revision nicht dargelegt.

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2017:0040OB00182.17V.0926.000

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Fundstelle(n):
NAAAD-51197