OGH vom 22.01.2014, 3Ob206/13k

OGH vom 22.01.2014, 3Ob206/13k

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Univ. Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** G*****, vertreten durch Gratl Anker Rechtsanwaltspartnerschaft in Innsbruck, gegen die beklagte Partei F***** S*****, vertreten durch Greiter, Pegger, Kofler Partner, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen 57.777,03 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom , GZ 2 R 120/13h 17, womit über Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom , GZ 66 Cg 135/12y 13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass das Urteil zu lauten hat:

„Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei 57.777,03 EUR samt 4 % Zinsen seit zu bezahlen, wird abgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 7.407,72 EUR bestimmten Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens (darin 1.234,62 EUR USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.“

Die klagende Partei ist weiters schuldig, der beklagten Partei die mit 9.488,64 EUR bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens (darin 803,29 EUR und 4.669 EUR Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger war mit seiner damaligen Ehefrau Gesellschafter einer OHG. Der Beklagte war Steuerberater der OHG. Er führte seit 1992 vor allem die Lohnverrechnung und die Bilanzerstellung durch. Aus der Bilanz der OHG ergab sich, dass sie Eigentümerin zweier Liegenschaftsanteile war.

Über die Geltung der Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftstreuhandberufe (AAB) sprachen die Streitteile nicht. In den jeweils an die OHG und in weiterer Folge an den Kläger selbst monatlich versandten Rechnungen findet sich jeweils am Ende der Rechnung der Zusatz „Es gelten die Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftstreuhänder (AAB), die den jeweiligen Jahresabschlüssen beigefügt sind“. Ausfertigungen der AAB waren den Rechnungen nicht beigefügt.

Die vom Beklagten für die OHG erstellten Jahresabschlüsse enthielten in den Allgemeinen Erläuterungen die Erklärung, dass der Unternehmer die Neufassung der Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftstreuhandberufe (AAB mit jeweiliger Jahreszahl) anerkenne. Diese seien dem Abschluss beigefügt. Ob sie in der jeweiligen aktuellen Form den jeweiligen Jahresabschlüssen tatsächlich beigefügt waren, kann nicht festgestellt werden.

Im Herbst 2010 ließ sich der Kläger vom Beklagten beraten, welche Möglichkeiten es gebe, seine Ehefrau aus dem Unternehmen ausscheiden zu lassen oder ihre Haftung zu minimieren, weil die Ehefrau des Klägers aufgrund zwischenzeitlich erfolgter Investitionen und damit verbundener Schulden Existenzängste hatte. Der Beklagte erklärte, es gebe verschiedene Möglichkeiten, unter anderem auch die Umwandlung der OHG in eine KG. Da sich der Kläger und seine Mitarbeiterin mangels Fachkenntnis nicht für eine der erörterten Varianten entscheiden konnten, baten sie den Beklagten, eine Empfehlung zu geben. Der Beklagte empfahl daraufhin die Umwandlung in ein Einzelunternehmen.

Der Kläger erkundigte sich auch nach der steuerlich günstigsten Variante, worauf der Beklagte erklärte, eine Umwandlung in ein Einzelunternehmen hätte keine Auswirkung in steuerlicher Hinsicht, weil sich Aktiva und Schulden in etwa die Waage hielten. Zur Verfassung der notwendigen Verträge verwies der Beklagte auf einen Notar. Über die Liegenschaften, welche im Eigentum der OHG standen, wurde anlässlich der Beratung des Beklagten nicht gesprochen. Dem Beklagten war aber bekannt, dass die OHG Liegenschaftseigentümerin war.

Der Kläger suchte daraufhin gemeinsam mit seiner Frau einen Notar auf, den er auch über den Beklagten als seinen Steuerberater informierte. Der Notar verfasste (lediglich) einen Firmenbuchantrag für die Umwandlung der OHG in ein auf den Kläger lautendes Einzelunternehmen unter Hinweis auf das Ausscheiden der bisher unbeschränkt haftenden Gesellschafterin (der Ehefrau des Klägers) mit Wirkung vom . Das Unternehmen werde vom Gesellschafter (Kläger) mit allen Aktiven und Passiven übernommen und der Firmenwortlaut auf „(Name des Klägers) e.U.“ abgeändert. Den Entwurf dieses Firmenbuchantrags übermittelte der Notar dem Beklagten unter Hinweis auf dessen steuerliche Vertretung und Begleitung sowohl der Gesellschaft als auch der Gesellschafter mit dem Ersuchen um Prüfung in steuerlicher und sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht. Der Beklagte antwortete dem Notar, er habe den Inhalt des Umwandlungsantrags gelesen und könne steuer und sozialversicherungsrechtlich keine Einwände erkennen. Einer Durchführung der Umwandlung stehe von seiner Seite kein Hemmnis entgegen.

Um die Anfrage des Notars abschließend beurteilen zu können, hätte der Beklagte noch weitere Urkunden gebraucht, die er aber nicht zur Verfügung hatte. Diesen Umstand teilte er dem Notar nicht mit, er forderte auch keine weiteren Urkunden an.

Der Notar übersandte daraufhin den Antrag an das Firmenbuchgericht, welches die Umwandlung der OHG in ein Einzelunternehmen per durchführte.

Im Zuge einer weiteren Kreditaufnahme mit beabsichtigter grundbücherlicher Sicherstellung wurde der Kläger darauf aufmerksam, dass noch die OHG im Grundbuch als Liegenschaftseigentümerin eingetragen war. Der vom Kläger daraufhin neuerlich beigezogene Notar erklärte ihm, dass der Grundbuchstand geändert werden müsste und unter Umständen auch Grunderwerbssteuer anfallen könne. Der Kläger konfrontierte daraufhin den Beklagten mit diesem Umstand, welcher zunächst erklärte, dass es nur ein Witz sein könne, dass noch Grunderwerbssteuer zu zahlen sei. Der Kläger wechselte in weiterer Folge sowohl Steuerberater als auch Notar, wobei beide neuen Berater dem Kläger erklärten, dass Grunderwerbssteuer zu zahlen sei, sie ihm jedoch über die Höhe noch keine Auskunft geben könnten. Der Kläger erfuhr daher bereits gegen Ende des Jahres 2011, dass noch Grunderwerbssteuer anfallen werde, allerdings noch nicht in welcher Höhe.

Mit Bescheid vom wurde dem Kläger die Grunderwerbssteuer aufgrund der Vermögensübernahme gemäß § 142 UGB zum von der OHG mit 43.960,79 EUR vorgeschrieben. Dieser Betrag wurde am zur Zahlung fällig. Der Notar des Klägers verfügte spätestens am über diesen Bescheid. Der Kläger leistete die ihm vorgeschriebene Grunderwerbssteuer und auch die Eintragungsgebühr beim Grundbuch von 13.816,24 EUR.

Die zum Zeitpunkt der Beratung des Klägers durch den Beklagten gültigen AAB 2009 beschränken die Haftung der Berufsberechtigten einerseits auf vorsätzliche und grob fahrlässig verschuldete Pflichtverletzungen und legen überdies eine sechsmonatige Verjährungsfrist nachdem der oder die Anspruchsberechtigten von dem Schaden Kenntnis erlangt haben, spätestens aber innerhalb von drei Jahren ab Eintritt des (Primär )Schadens nach dem anspruchsbegründenden Ereignis fest.

Der Kläger begehrt vom Beklagten Schadenersatz in Höhe der von ihm geleisteten Grunderwerbssteuer und Eintragungsgebühr. Der Beklagte habe mitgeteilt, dass aus steuerlicher und sozialversicherungsrechtlicher Sicht keine Einwände gegen die Umwandlung der OHG in ein Einzelunternehmen bestünden. Die fachliche Fehleinschätzung des Beklagten beruhe jedenfalls auf grober Fahrlässigkeit. Die Vorschreibung der Grunderwerbssteuer und der Eintragungsgebühr hätte vermieden werden können und sollen. Erst mit dem Grunderwerbssteuerbescheid vom habe der Kläger Kenntnis vom Schaden und Schädiger gehabt.

Der Beklagte wendete ein, er habe nicht falsch beraten. Er sei vom Kläger nicht mit der steuerlichen Überprüfung des Ausscheidens der Mitgesellschafterin beauftragt worden. Es wäre Aufgabe des Notars gewesen, eine allfällige Einbeziehung von Liegenschaftsvermögen zu prüfen. Überdies seien die Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftstreuhänder (AAB) anzuwenden, weshalb die Haftung mangels grober Fahrlässigkeit entfalle. Überdies seien Schadenersatzansprüche im Hinblick auf die bloß sechsmonatige Verjährungsfrist verjährt.

Das Erstgericht gab der Klage statt. Es verneinte eine gültige Vereinbarung der AAB zwischen den Streitteilen. Der Beklagte habe einen Beratungsfehler zu verantworten, weil er den Hinweis auf eine zusätzliche Steuerbelastung (Grunderwerbssteuer und Eintragungsgebühr) unterlassen habe, obwohl ihm das Liegenschaftsvermögen der OHG bekannt gewesen sei. Der Schaden sei beim Kläger erst mit Fälligkeit der Grunderwerbssteuer am eingetreten, sodass die Klage sogar innerhalb der sechsmonatigen Verjährungsfrist nach den AAB eingebracht worden sei.

Das Berufungsgericht bestätigte die Klagestattgebung und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei, weil das Berufungsgericht der einheitlichen Rechtsprechung gefolgt sei und die Beurteilung des Verschuldens nicht über den Einzelfall hinausgehe.

Der Beklagte habe während seiner langjährigen Tätigkeit für die OHG wiederholt auf die Geltung der AAB im Vertragsverhältnis zur OHG hingewiesen, was diese und der Kläger unwidersprochen gelassen hätten. Die Geltung der AAB sei sohin zwischen den Streitteilen zumindest schlüssig vereinbart worden. Der unterlassene Hinweis auf die (zusätzliche) Steuerpflicht im Hinblick auf das Liegenschaftsvermögen der OHG begründe eine ungewöhnliche und auffallende Sorglosigkeit des Beklagten, dem daher ein grobes Verschulden am Schadenseintritt vorzuwerfen sei. Der Anspruch sei auch nicht verjährt, weil die Verjährung eines Schadenersatzanspruchs erst beginne, wenn der Geschädigte vom Schadenseintritt Kenntnis erlangt habe. Diese habe er im Regelfall erst nach Abschluss eines behördlichen Verfahrens, wenn bis zum Vorliegen des endgültigen Verfahrensergebnisses Ungewissheit über die Entstehung des Schadens bestehe. Diese Ungewissheit habe für den Kläger bestanden, weil er im Herbst 2011 nur die Auskunft erhalten habe, unter Umständen auch Grunderwerbssteuer zahlen zu müssen. Der Kläger habe daher vor Erlassung des Grunderwerbssteuerbescheids vom keine Kenntnis vom tatsächlichen Schadenseintritt erlangt, mit der am eingebrachten Klage habe der Kläger daher die Verjährungsfrist gewahrt. Im Übrigen sei dem Kläger weder ein Mitverschulden noch eine Verletzung der Schadensminderungsobliegenheit anzulasten.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision des Beklagten, mit der er die Abweisung der Klage anstrebt, ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulassungsausspruch des Berufungsgerichts wegen Fehlbeurteilung der Verjährungsfrage zulässig und auch berechtigt.

Zutreffend hat das Berufungsgericht der Beurteilung der Schadenersatzklage gegen den beklagten Steuerberater die Geltung der Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftstreuhänder (AAB) zu Grunde gelegt. Wenn der Steuerberater im Rahmen einer mehrjährigen Geschäftsbeziehung bei Bilanzerstellung und Rechnungslegung stets auf die Geltung der AAB hinweist, also deutlich macht, nur unter Anwendung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen kontrahieren zu wollen, ist in der widerspruchslosen Fortsetzung der Geschäftsbeziehung durch den Kläger eine schlüssige Unterwerfung unter diese Geschäftsbedingungen zu erblicken (vgl RIS Justiz RS0014506).

Der Oberste Gerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass die in § 8 AAB vorgesehene Verkürzung der subjektiven Verjährungsfrist auf sechs Monate ab Kenntnis vom Schaden zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen den Wirtschaftstreuhänder sachlich ausreichend gerechtfertigt und damit nicht als gröblich benachteiligend im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB anzusehen ist (RIS Justiz RS0114323).

Zu prüfen ist im vorliegenden Fall daher, ob der Kläger mehr als sechs Monate vor Einbringung der Schadenersatzklage von dem ihm behaupteten Schaden (Grunderwerbssteuer und Eintragungsgebühren) Kenntnis erlangte. Grundsätzlich wird die Verjährungsfrist durch die Kenntnis des Schadens und der Person des Ersatzpflichtigen in Gang gesetzt (RIS Justiz RS0034374, RS0034951). Wenn der Geschädigte die für die erfolgversprechende Anspruchsverfolgung notwendigen Voraussetzungen ohne nennenswerte Mühe in Erfahrung bringen kann, gilt die Kenntnisnahme schon als in dem Zeitpunkt erlangt, in welchem sie ihm bei angemessener Erkundigung zuteil geworden wäre. Dabei ist auf die Umstände des konkreten Falls abzustellen. Die Erkundigungspflicht des Geschädigten darf nicht überspannt werden (RIS Justiz RS0034327).

Im vorliegenden Fall erlangte der Kläger nach den von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen spätestens Ende 2011 Kenntnis von der ihn aufgrund der gewählten Vorgangsweise bei der Umwandlung seines Unternehmens von einer OHG in ein Einzelunternehmen treffenden Grunderwerbssteuerpflicht. Zunächst antwortete zwar der mit der Ansicht des Notars, unter Umständen falle auch Grunderwerbssteuer an, konfrontierte Beklagte, dass das nur ein Witz sein könne, die in der Folge vom Beklagten beigezogenen weiteren Berater (neuer Steuerberater und neuer Notar) informierten den Kläger aber, dass Grunderwerbssteuer zu zahlen sei. Das Erstgericht hielt daher wenn auch disloziert im Rahmen der Beweiswürdigung ausdrücklich fest, dass damit dem Kläger bereits Ende des Jahres 2011 bekannt war, dass Grunderwerbssteuer anfallen werde, allerdings noch nicht in welcher Höhe. Dem entspricht auch das Verhalten des Klägers selbst, welcher noch im Jahr 2011 an den Beklagten mit dem Ansinnen herantrat, seine Haftpflichtversicherung zu verständigen (Beilage ./15).

Im Gegensatz zu der von den Vorinstanzen vertretenen Auffassung bestand für den Kläger spätestens Ende des Jahres 2011 aufgrund der übereinstimmenden Information über die Grunderwerbssteuerpflicht (dem Grunde nach) keine Ungewissheit über die Entstehung des Schadens mehr, sodass ihm auch nicht zuzubilligen war, den Ausgang des Verfahrens zur Feststellung der Grunderwerbssteuerpflicht (Bescheid über die Höhe der zu entrichtenden Steuer) abzuwarten (vgl 6 Ob 81/01g).

Ein Vermögensschaden liegt bereits mit der Begründung einer Verbindlichkeit vor (RIS Justiz RS0022568). Eine Vermögensminderung ist nicht bloß die Einbuße an Aktiva, sondern auch jedes Anwachsen von Passiven (4 Ob 7/08w). Die Begründung der Steuerschuld nach den steuerrechtlichen Normen bewirkte daher im vorliegenden Fall den Schadenseintritt (1 Ob 516/89). Gemäß § 8 Abs 1 GrEStG entsteht die Steuerschuld, sobald der steuerpflichtige Erwerbsvorgang verwirklicht wurde; auf das Verfügungsgeschäft (Übertragung des Eigentums durch Eintragung in das Grundbuch) kommt es hingegen nicht an. Für die Frage des Schadenseintritts kommt es daher auf die Fälligkeit der Abgabenforderung nicht an (1 Ob 12/05d).

Der in der Begründung der Grunderwerbssteuerpflicht durch das vom Beklagten vorgeschlagene und hinsichtlich der steuerlichen Konsequenzen nicht erläuterte Verpflichtungsgeschäft gelegene (Primär )Schaden entstand daher Ende des Jahres 2010 (Umwandlung des Unternehmens von der OHG in das Einzelunternehmen). Spätestens Ende 2011 war der Kläger hievon in Kenntnis. Dass er die Höhe der von ihm zu leistenden Steuer sowie der in weiterer Folge vorgeschriebenen Eintragungsgebühr noch nicht kannte, ändert nichts daran, dass ihm zu diesem Zeitpunkt der Schadenseintritt sowie die Person des Schädigers und die für dessen Verschulden maßgeblichen Umstände bereits hinreichend bekannt waren, um Klage führen zu können. Mit positiver Kenntnis des tatsächlichen Schadenseintritts beginnt die Verjährung auch schon dann zu laufen, wenn der Geschädigte die Schadenshöhe noch nicht beziffern kann, ihm noch nicht alle Schadensfolgen bekannt sind oder diese auch noch nicht zur Gänze eingetreten sind (RIS Justiz RS0050338).

Die Klageführung im August 2012 wahrte daher die zwischen den Streitteilen schlüssig vereinbarte sechsmonatige Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche des Klägers gegenüber dem beklagten Steuerberater nicht. Die Schadenersatzklage war daher abzuweisen, ohne dass auf weitere strittige Fragen der inhaltlichen Berechtigung und der Schadenshöhe eingegangen werden müsste.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz beruht auf § 41 ZPO; jene über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auf §§ 41 und 50 ZPO.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2014:0030OB00206.13K.0122.000