OGH vom 14.07.2005, 6Ob144/05b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch des Landesgerichts Wiener Neustadt zu FN ***** eingetragenen R***** mit dem Sitz in *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Gesellschaft und ihres Vorstandsmitglieds Dkfm. Andreas T*****, beide vertreten durch Dr. Wilfried Ludwig Weh, Rechtsanwalt in Bregenz, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom , GZ 4 R 228/04k-47, womit der Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom , GZ 1 Fr 3906/01p-34, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
1. Das mit Beschluss vom , 6 Ob 290/04x, unterbrochene Revisionsrekursverfahren wird von Amts wegen aufgenommen.
2. Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Text
Begründung:
1. Mit Senatsbeschluss vom , 6 Ob 290/04x, wurde das Revisionsrekursverfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens über den im Revisionsrekurs enthaltenen Ablehnungsantrag betreffend ein Mitglied des Rekurssenats, der die angefochtene Entscheidung gefällt hatte, unterbrochen. Das Ablehnungsverfahren wurde mit Senatsbeschluss vom , 6 Ob 93/05b, rechtskräftig beendet, sodass das unterbrochene Revisionsrekursverfahren von Amts wegen fortzusetzen war.
2. Die Rechtsmittelwerber bekämpfen die Zwangsstrafenverhängung im vorliegenden Revisionsrekurs wie auch schon in ihrem Rekurs gegen den erstinstanzlichen Beschluss mit Argumenten, die der Oberste Gerichtshof bereits in zahlreichen Vorentscheidungen behandelt und abgelehnt hat (vgl insbesondere die in diesem Verfahren ergangene Entscheidung vom , 6 Ob 197/03v). Für ein Abgehen von dieser Rechtsprechung besteht nach Vorliegen der Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom in den verbundenen Rechtssachen C-435/02 und C-103/03 kein Anlass. Daraus geht hervor, dass der Gerichtshof die in den §§ 277 ff HGB umgesetzten gesellschaftsrechtlichen Richtlinien als gemeinschaftsrechtskonform ansieht.
Rechtliche Beurteilung
Da das Rekursgericht auf die Argumente beider Rekurswerber eingegangen ist und mit umfangreicher, der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs folgende Begründung dargelegt hat, warum es den Rekurs der Gesellschaft ebensowenig wie den Rekurs des Vorstandsmitglieds für inhaltlich berechtigt hält, kann sich die Gesellschaft durch den sie betreffenden, formell ihren Rekurs zurückweisenden Spruchteil nicht beschwert beachten. In der Sache vermag sie keine Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen aufzuzeigen. Auch mit der hilfsweisen Bekämpfung der Höhe der verhängten Zwangsstrafen wird keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 14 Abs 1 AußStrG dargelegt. Die Strafen bewegen sich durchaus im gesetzlichen Rahmen. Es ist daher der Revisionsrekurs gegen die Zwangsstrafenverhängung insgesamt - auch soweit er von der Gesellschaft erhoben wurde - ungeachtet der Frage der Rekurslegitimation der Gesellschaft jedenfalls mangels jeglicher inhaltlicher Berechtigung zurückzuweisen.
Mit Zurückweisung der Revisionsrekurse sind auch die darin an den Obersten Gerichtshof gestellten Unterbrechungsanträge - mangels Vorliegens zulässiger Rechtsmittel - zurückgewiesen.
Fundstelle(n):
UAAAD-51186