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OGH vom 21.01.2020, 1Ob234/19x

OGH vom 21.01.2020, 1Ob234/19x

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr in der Rechtssache der gefährdeten Partei F***** P*****, vertreten durch die Dr. Helene Klaar Dr. Norbert Marschall Rechtsanwälte OG, Wien, gegen die gefährdende Partei K***** P*****, vertreten durch Dr. Alexander Haas, Rechtsanwalt in Seiersberg, wegen Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382 Z 8 lit c zweiter Fall EO, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der gefährdenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom , GZ 1 R 191/19v-326, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Fürstenfeld vom , GZ 23 Fam 27/15p-297, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß den § 402 Abs 4, 78 EO iVm § 526 Abs 2 erster Satz ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Während in dem seit Mai 2012 anhängigen Aufteilungsverfahren in der Vergangenheit drei Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse abgewiesen worden waren (s 1 Ob 236/14h; 1 Ob 182/17x; 1 Ob 111/18g), gab das Erstgericht mit der nun angefochtenen Entscheidung dem vierten Antrag der Frau überwiegend statt.

Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen vom Mann als Gegner der gefährdeten Partei erhobene Revisionsrekurs kann eine erhebliche Rechtsfrage nicht aufzeigen.

1. Er pocht darauf, dass der – „im Wesentlichen immer mit derselben Begründung beantragte“ – Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung der Frau bereits dreimal „und bis hin zum Obersten Gerichtshof abgewiesen“ worden sei und behauptet, es liege eine erhebliche Frage darin, „inwieweit“ das Erstgericht überhaupt „dazu berechtigt“ gewesen sei, bei „einem vergleichbaren Sachverhalt die eigene Beurteilung von der mangelnden Bescheinigung einer Gefährdungslage hin zu einer bescheinigten Gefährdungslage zu ändern und in diesem Sinne von der 'res iudicata' abzugehen“. Dazu verweist er in der Zulassungsbeschwerde auf seine Argumentation bei Ausführung des Revisionsrekurses in Punkt II. c.) seiner Rechtsmittelschrift. Sowohl an dieser Stelle (wie überhaupt bei all seinen Darlegungen unter dem Titel „II. Zu den Revisionsrekursgründen“) als auch im Rahmen seiner Zulassungsbeschwerde beschäftigt er sich aber allein mit der Beurteilung durch das gericht und dessen angeblichen Fehlern (etwa zu den Themen Sicherheitsleistung, Auftrag zur Abdeckung exekutiv betriebener Schulden und Herausgabe der Rangordnungsbeschlüsse). Eine Mangelhaftigkeit des verfahrens oder eine korrekturbedürftige unrichtige Entscheidung des gerichts kann er damit nicht aufzeigen.

Dass tatsächlich keine res iudicata vorliegt, erkennt er selbst, wenn er diesen Begriff unter Anführungszeichen setzt. Eine vom Rekursgericht verneinte Nichtigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens könnte im Übrigen auch im Provisorialverfahren nicht (erneut) aufgegriffen werden (1 Ob 132/14i mwN; RIS-Justiz RS0097225 [T1, T 8]). Auch wenn er – wie schon im Rekurs – behauptet, dass eine „vergleichbare Situation“ bzw ein „vergleichbarer Sachverhalt“ vorgelegen wäre, hat das Rekursgericht dies mit ausführlicher und unbedenklicher Begründung verneint. Es verwies auf das Anwachsen der grundbücherlich sichergestellten Pfandrechte und eine Anmerkung der Rangordnung für ein weiteres Pfandrecht im Höchstbetrag von 500.000 EUR; weiters darauf, dass zwei Gesellschaften der Unternehmensgruppe des Antragsgegners nicht mehr – wie früher – vor der Insolvenz stehen, sondern nun in Konkurs verfallen sind und jetzt überdies sämtliche Liegenschaften jener (nicht in Konkurs befindlichen) Gesellschaft, die neben dem Antragsteller den Großteil der Liegenschaften besitzt, zwangsversteigert werden sollen, wobei für einen Großteil bereits zeitnah Versteigerungstermine angesetzt sind. Die (damit schon in der Wurzel gefährdeten) Ansprüche auf Mietzinszahlungen an diese Gesellschaft sind aber die für die Bestreitung seiner (jährlich im Umfang von ca 70.000 EUR aufgewendeten) Lebenshaltungskosten wesentliche Einnahmequelle, sodass die Gefahr besteht, dass er zu deren Deckung in Hinkunft auch auf Teile der Aufteilungsmasse greift. Hervorgehoben wurde überdies, dass der Mann zwischenzeitig Miteigentumsanteile an einem der Aufteilung unterliegenden Objekt verkaufte, es ihm (nun) in erster Linie um die Rettung des Unternehmens geht und er allfällige Erlöse zunächst zur Rettung der Unternehmensgruppe heranziehen und damit der Aufteilungsmasse entziehen wird. Auch dies stellt eine Veränderung zur zuvor in Beurteilung gezogenen Situation dar, erfolgte doch bisher kein Verkauf und war angenommen worden, dass die Rangordnungsanmerkungen für eine beabsichtigte Veräußerung (bloß) aufgrund einer Forderung der finanzierenden Bank beigeschafft worden waren und (damals) „derzeit grundsätzlich keine Ambitionen hinsichtlich eines Verkaufs dieser Liegenschaften und auch keine konkreten Verkaufs oder Vertragsverhandlungen“ bestanden. Wenn das Rekursgericht angesichts dieser veränderten Umstände im vorliegenden Einzelfall (vgl RS0005118; RS0005175 [T16]) nunmehr die Gefährdung der ihr gebührenden Teilhabe an der Aufteilungsmasse als bescheinigt angesehen hat, kann der Mann, der unrichtig annimmt, es habe sich bloß die rechtliche Beurteilung geändert, keine erhebliche Rechtsfrage aufwerfen (RS0013475).

2. Eine solche liegt auch nicht in der Beurteilung des Rekursgerichts, die einstweilige Verfügung sei vom Erstgericht nicht zu weit gefasst worden. Die Frage, welchen rechtlich erheblichen Inhalt eine gerichtliche Entscheidung hat, ist eine Rechtsfrage, die aufgrund des Wortlauts des Spruchs und der Gründe der Entscheidung in Verbindung mit dem dadurch angewandten Gesetz gelöst werden muss (1 Ob 74/19t mwN). Dem Antragsgegner wurde zur Reichweite der hier konkret erlassenen Verfügung in der Begründung des Rekursgerichts bereits erläutert, dass mit dem Verbot des Erstgerichts nur Verfügungen gemeint sind, die eine den konkreten Vermögenswert verringernde Folge haben (mit der Wendung Verfügungen „hinsichtlich“ bestimmter Liegenschaftsanteile also Verfügungen „über“ diese Anteile gemeint sind). Es wurde ihm auch bereits erklärt, dass eine mit seinen Anteilen verbundene Stimmrechtsausübung (soweit die Erhaltung notwendig sei und keine Verminderung des Werts des Miteigentumsanteils zur Folge habe) naturgemäß nicht betroffen sei. Dass er die Absicht hätte, über bestimmte Liegenschaftsanteile testamentarisch zu verfügen, hat der Antragsgegner, der bloß darauf hinweist, ihm sei „theoretisch nach dem Wortlaut“ auch jedwede Verfügungsmöglichkeit in testamentarischer Form genommen worden, gar nicht behauptet, weshalb sich ein Eingehen auf die Frage erübrigt, ob eine solche „Verfügung“ vom erlassenen Verbot überhaupt erfasst wäre.

3. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§§ 402 Abs 4, 78 EO iVm § 528a, 510 Abs 3 ZPO).

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2020:0010OB00234.19X.0121.000

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Fundstelle(n):
QAAAD-51144