OGH vom 16.09.2020, 6Ob143/20b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden und die Hofräte Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek, Dr. Nowotny sowie die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K*****, Schweiz, vertreten durch Dr. Laetizia Riedel-Röthlisberger, Rechtsanwältin in Innsbruck als Verfahrenshelferin, diese vertreten durch Mag. Laszlo Szabo, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Gemeinde *****, vertreten durch Offer & Partner OG Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen 98.039,67 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom , GZ 2 R 172/19m-32, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (zuletzt 5 Ob 247/18m; 6 Ob 231/19t EF-Z 2020/83 [Gitschthaler]; 6 Ob 223/19s) kann sich auch der Verfahrenshilfeanwalt eines Substituten bedienen, dem er einzelne Akte oder Abschnitte des Verfahrens, ja sogar die gesamte Prozessführung, übertragen kann. Hat der Verfahrenshelfer nach außen keine Erklärung über den Umfang der Substitution abgegeben, ist das Erstgericht zwar verpflichtet, Zustellungen weiterhin an den Verfahrenshelfer (und nicht unmittelbar an dessen Substituten) vorzunehmen; eine solche Erklärung nach außen kann allerdings auch der Substitut abgeben (etwa die Erklärung, dass der bestellte Verfahrenshelfer „die Verfahrenshilfe“, demnach das gesamte Verfahren an den Substituten substituiert und ihm Substitutionsvollmacht erteilt hat). Eine derartige Erklärung liegt auch hier vor, hat sich der Substitut doch „als Substitutionsbevollmächtigter der bestellten Verfahrenshelferin“ ausgewiesen und „Zustellungen an den Substituten beantragt“. Damit ist der Substitut im Kopf der Entscheidung auszuweisen und diese nicht an den bestellten Verfahrenshelfer, sondern an den Substituten zuzustellen.
2. Einziges inhaltliches Argument des Klägers in seiner außerordentlichen Revision, der sich mit der wesentlichen Begründung des Berufungsgerichts für die Klagsabweisung gar nicht auseinandersetzt, ist der Umstand, dass er ein betriebsanlagengenehmigungspflichtiges Objekt (einen Berggastbetrieb) gepachtet habe und im Pachtvertrag festgehalten worden sei, dass eine aufrechte Betriebsanlagegenehmigung bestehe. Diese Vereinbarung sei nach dem allgemeinen Wortlaut so zu verstehen, dass das Objekt auch „konform zum Betriebsanlagegenehmigungsbescheid“ sei; sei diese „Konformität“ nicht gegeben, liege ein wesentlicher Irrtum vor, der zur Vertragsauflösung führe, weil ein nicht bescheidkonformes Pachtobjekt nicht zum bedungenen Gebrauch geeignet sei, dies insbesondere dann, wenn die Reaktion des Klägers als Pächter auf eine behördliche Mängelfeststellung (konkret im Zusammenhang mit einer Flüssiggasanlage), nämlich eine Gemeindeaufsichtsratsbeschwerde bei der beklagten Gemeinde, zur Kündigung des „eigentlich“ auf zehn Jahre angelegten Pachtvertrags durch die Gemeinde als Verpächterin führte. Der Kläger übersieht damit aber die Ausführungen der Tatinstanzen, wonach die Vertragsparteien gerade nicht vereinbart hatten, dass die Beklagte dem Kläger einen einwandfreien gewerbebehördlichen Zustand des Pachtobjekts zusichert und für die Einhaltung aller bisherigen gewerbebehördlichen Auflagen haftet.
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2020:0060OB00143.20B.0916.000 |
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
CAAAD-51140