OGH vom 19.11.2019, 3Ob205/19x
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Dr.
Roch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Priv.-Doz. Dr. Rassi und Mag. Painsi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Erwachsenenschutzsache der Betroffenen Mag. S*****, geboren am ***** 1935, *****, vertreten durch den gerichtlichen Erwachsenenvertreter Mag. Stephan Vas, Rechtsanwalt in Wien, hier wegen pflegschaftsgerichtlicher Genehmigung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Einschreiters D*****, vertreten durch Dr. Tassilo Wallentin, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 44 R 337/19p-161, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Nach ständiger Rechtsprechung kommt im Sachwalterschaftsverfahren (jetzt: Erwachsenenschutz-verfahren) dritten Personen kein Antragsrecht zu; sie haben keinen Anspruch auf eine Entscheidung des Gerichts, selbst wenn ihre Interessen tangiert werden (RISJustiz RS0006610 [T13]).
Schutzzweck der Bestimmungen über die Fürsorgepflicht des Pflegschaftsgerichts ist die Sicherung des Pflegebefohlenen (Betroffenen) vor Nachteilen für seine Person und sein Vermögen. Daher ist nur dieser – und nicht auch ein Dritter – geschützt (
RS0050064 [T1]). Nach der erklärten Absicht des Gesetzgebers zum AußStrG 2005 dient das Pflegschaftsverfahren nur dazu, die Interessen des Pflegebefohlenen, nicht aber, diejenigen seiner Vertragspartner und sonstiger Dritter zu schützen (6 Ob 286/05k mwN). Die Parteistellung im Verfahren über eine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung ist auf den Pflegebefohlenen beschränkt (
RS0006212 [T8, T 9]; RS0006225 [T13, T 15]; RS0123647 [T6]; RS0006210 [T8]; RS0006157 [T4]). Die rechtlich geschützte Stellung Dritter wird durch die gerichtliche Tätigkeit in einem Erwachsenenschutzverfahren nicht unmittelbar, sondern nur mittelbar beeinflusst (RS0006610 [T14]).
2. Von dieser Rechtsprechung sind die Vorinstanzen nicht abgewichen, indem sie die Antragslegitimation (materielle Parteistellung) des Einschreiters, der als Eigentümer einer ihm von der Betroffenen (seiner Großmutter) geschenkten, von dieser nach wie vor bewohnten Eigentumswohnung die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung der Löschung des von ihm der Betroffenen (neben einem lebenslangen unentgeltlichen Fruchtgenussrecht) mittels Vergleichs eingeräumten Belastungs und Veräußerungsverbots anstrebt, verneinten.
3. Im Hinblick darauf kommt es auf die weiteren vom Revisionsrekurswerber aufgeworfenen Rechtsfragen gar nicht mehr an.
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2019:0030OB00205.19X.1119.000 |
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