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OGH vom 23.01.2014, 1Ob233/13s

OGH vom 23.01.2014, 1Ob233/13s

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gemeinde W*****, vertreten durch Dr. Werner Paulinz, Rechtsanwalt in Korneuburg, gegen die beklagte Partei C***** SA, *****, Schweiz, vertreten durch Dr. Alexandra Sedelmayer, Rechtsanwältin in Wien, wegen Feststellung (Streitwert 10.100 EUR), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom , GZ 12 R 123/13s 41, mit dem das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom , GZ 28 Cg 151/11x 32, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 744,43 EUR (darin 124,07 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Die Klägerin ist nach dem Grundbuchstand Eigentümerin von Wegparzellen, die landwirtschaftlich genutzte Grundstücke der Beklagten durchqueren. Spätestens seit 1959 ist dieser Weg in der Natur nicht mehr vorhanden. Jedenfalls seit wird der Bereich des früheren Wegs genauso wie die ihn umgebenden Grundstücke von der Beklagten landwirtschaftlich bewirtschaftet, und zwar ursprünglich durch Pächter und später unter der Verantwortung eines Prokuristen. Die Wegparzelle ist seit damals von den die sie umgebenden, im Eigentum der Beklagten stehenden, Grundstücken in natura nicht mehr zu unterscheiden. Die Bewirtschaftung erfolgte in den Jahren nach 1959 vor allem durch den Anbau verschiedener Getreidearten. Auf welche Weise der betreffende Bereich genutzt wird, wurde jeweils selbständig von den Pächtern bzw dem Prokuristen der Beklagten entschieden. Letzterer wusste jedenfalls bis Juni 1999 nicht, dass sich inmitten der Grundstücke der Beklagten auch nicht im Grenzkataster eingetragene Grundflächen (Wegparzellen) befinden, die im grundbücherlichen Eigentum der Klägerin stehen. Er war mindestens bis Oktober 2001 der Ansicht, auch diese Flächen stünden zur Gänze im (zumindest) außerbücherlichen Eigentum der Beklagten; Anfang 2001 brachte die Beklagte etwa in einem Verwaltungsverfahren vor, die im Katasterplan eingezeichnete alte und von ihr eingeackerte Wegparzelle 1654/2 sei von ihr ersessen worden.

Die Klägerin begehrte die Feststellung, dass die Beklagte (aufgrund Ersitzung) Eigentümerin der betreffenden Teile der Wegparzellen sei. Die Beklagte unterlasse es allerdings, die aus dieser Ersitzung resultierenden Eigentumsverhältnisse grundbücherlich eintragen zu lassen. Die Klägerin habe insbesondere deshalb ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung, weil die Verwaltungsbehörde im Zusammenhang mit dem Bau einer Kanalanlage unrichtigerweise die Auffassung vertrete, die Klägerin sei Eigentümerin der Wegparzellen und könne diese für die Kanalführung verwenden.

Die Beklagte wandte im Wesentlichen ein, sie habe kein Eigentum durch Ersitzung erlangt, weshalb die strittigen Grundflächen nach wie vor im Eigentum der Klägerin stünden. Die Beklagte habe zwar den in diesem Bereich aufgelassenen Weg zur besseren Nutzung ihrer Grundstücke als Acker mitbewirtschaftet. Dadurch habe sie aber allenfalls nur ein „landwirtschaftliches Nutzungsrecht“ ersessen, nicht jedoch das Eigentum. Auch sei die Ersitzungszeit von 40 Jahren noch nicht abgelaufen. Außerdem sei der Beklagten immer bewusst gewesen, dass es sich bei den Grundflächen um Gemeindegrund handle. Keinesfalls könne die Beklagte gezwungen werden, gegen ihren Willen Eigentümerin von Grundstücken zu werden. Der Klägerin mangle es auch am rechtlichen Interesse an der begehrten Feststellung.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Die Ersitzung des Eigentumsrechts setze Alleinbesitz voraus, also eine Besitzausübung, welche die volle Zugehörigkeit der Sache zum Ausübenden so sichtbar zum Ausdruck bringe, dass sie eine Besitzausübung dritter Personen nicht zulässt. Bei landwirtschaftlichen Grundstücken brächten bäuerliche Nutzungen die dem Eigentum wesentliche Zugehörigkeit zumindest dann ausreichend deutlich zum Ausdruck, wenn sie nach Art und Umfang ortsüblich sind. Da die Klägerin der Bewirtschaftung der Flächen durch die Beklagte nicht widersprochen habe, sei auch das Kriterium der Duldung durch den Grundeigentümer gegeben. Neben der tatsächlichen Innehabung der Sache sei für die Ersitzung wie die Verweisung auf § 309 ABGB zeige auch Besitzwille erforderlich, der aber kein „Ersitzungswille“ zu sein brauche. Der Besitzwille sei darauf gerichtet, die Sache wie eine eigene zu haben und zu nutzen. Er werde ganz allgemein vermutet, wenn Handlungen gesetzt werden, die einer Rechtsausübung entsprechen; Anhaltspunkte für einen fehlenden Besitzwillen der Beklagten bzw der für sie tätigen Pächter lägen nicht vor. Weiters setze die Ersitzung Redlichkeit voraus. Die Redlichkeit einer juristischen Person sei in § 337 ABGB geregelt und hänge von der Redlichkeit ihrer Machthaber bzw ihrer Organe ab. Im vorliegenden Fall seien sowohl die Pächter als auch der Prokurist jedenfalls als Machthaber der Beklagten anzusehen, da sie selbständig und eigenverantwortlich die landwirtschaftliche Nutzung der gepachteten Grundstücke durchführen durften. Redlicher Besitzer sei der, der aus wahrscheinlichen Gründen die Sache, die er besitzt, für die seinige hält. Bereits der Umstand, dass niemand die Benützung einer Sache hindert oder dafür während der Ersitzungszeit ein Entgelt verlangt, stelle einen wahrscheinlichen Grund in diesem Sinne dar. Die Redlichkeit müsse während der gesamten Ersitzungszeit vorhanden sein. Hier habe die 40 jährige (§ 1472 ABGB) Ersitzungszeit spätestens am zu laufen begonnen und damit spätestens am geendet. Der Prokurist der Beklagten habe aber frühestens 2001 am (außerbücherlichen) Eigentum der Beklagten zu zweifeln begonnen. Während der Ersitzungszeit seien somit durchgehend sämtliche Voraussetzungen für eine Ersitzung gegeben gewesen, weshalb die Beklagte spätestens seit dem das (außerbücherliche) Eigentum an den strittigen Flächen erlangt habe.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung, sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR, übersteige, und erklärte die ordentliche Revision für zulässig. Allfällige nach Ablauf der Ersitzungszeit ergangene Äußerungen der Beklagten könnten an einem bereits erfolgten Rechtserwerb nichts ändern. Die Beklagte habe während der gesamten Ersitzungszeit Handlungen gesetzt, die den Eigentümer von der Ausübung seines Rechts ausgeschlossen und die volle Zugehörigkeit der Sache zum Ausübenden sichtbar zum Ausdruck gebracht hätten. Die regelmäßige landwirtschaftliche Nutzung des betroffenen Grundstücks stelle einen typischen Akt der Ausübung des Sachbesitzes an unbeweglichen Sachen dar. Dadurch sei auch der ersichtliche Wille zum Ausdruck gebracht worden, ein Recht auszuüben. Mindestens im Tatsächlichen könne der Besitz unbestrittenermaßen auch durch Vertreter ausgeübt werden. Darüber hinaus werde der Besitzwille ganz allgemein vermutet, wenn Handlungen gesetzt werden, die einer Rechtsausübung entsprechen. Für ihre Behauptung, im Widerspruch zu ihren jahrzehntelangen Handlungen keinen Besitzwillen gehabt zu haben, habe sich kein Anhaltspunkt ergeben. Es könne daher auch keine Rede davon sein, dass der Beklagten die Grundflächen „aufgezwungen“ würden, habe sie doch die die Besitzausübung darstellende Nutzung wohl nicht gegen ihren Willen vorgenommen. Bei juristischen Personen trete im Zusammenhang mit dem für die Ersitzung erforderlichen guten Glauben ihrer Machthaber (§ 337 ABGB) oftmals die Figur des Besitzmittlers in den Vordergrund, etwa wenn der Sachbesitz durch Pächter ausgeübt werde. Der Einwand, die Handlungen ihrer Pächter seien der Beklagten nicht zuzurechnen, gehe daher ins Leere. Ein Rechtsbesitzer sei redlich, wenn er glauben kann, dass ihm die Ausübung des Rechts zusteht. Ein guter Glaube falle weg, wenn der Besitzer entweder positiv Kenntnis erlangt, dass sein Besitz nicht rechtmäßig ist, oder wenn er zumindest solche Umstände erfährt, die zu zweifeln an der Rechtmäßigkeit eines Besitzes Anlass geben. Derartige Anlässe seien allerdings nicht bereits im Jahr 1999 gegeben gewesen. Damals habe nämlich die Klägerin keineswegs ihr Eigentum an den Wegparzellen in Anspruch genommen. Vielmehr habe es die Klägerin noch Anfang 2000 selbst so gesehen, dass das Eigentum an den Wegparzellen der Beklagten zugefallen sei. Im Jahr 1999 seien keine Gründe vorgelegen, um der Beklagten die gemäß § 328 Satz 2 ABGB zu vermutende Redlichkeit des Besitzes abzusprechen. Zur Frage des rechtlichen Interesses an der begehrten Feststellung genüge der Hinweis, dass angesichts des Verhaltens und der widersprüchlichen Äußerungen der Beklagten der Klägerin ein Mittel zu Gebote stehen müsse, um eine Klärung der Eigentumsfrage herbeizuführen. Sie könne damit auch neue Grundlagen für ihr weiteres Verhalten gegenüber der Wasserrechtsbehörde im Zusammenhang mit dem Kanalbau erlangen.

Die ordentliche Revision sei zulässig, weil eine Fallkonstellation, in der der grundbücherliche Eigentümer die Feststellung des Eigentums eines Ersitzungsbesitzers begehrt, vom Höchstgericht bisher nicht entschieden worden sei. Insbesondere seien Fragen der Beweislastverteilung klärungsbedürftig, etwa ob die Vermutung der Redlichkeit nach § 328 ABGB auch für die hier klagende Ersitzungsgegnerin spreche und damit die Beklagte als Ersitzungsbesitzerin ihre eigene Unredlichkeit zu beweisen hätte.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen erhobene Revision der Beklagten erweist sich entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruch des Berufungsgerichts als nicht zulässig, weil darin keine im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage erörtert wird.

Vorweg ist festzuhalten, dass die Revision wie auch schon die Berufung über weite Strecken äußerst unübersichtlich ist. Die wiederholten (unzulässigen) Ausführungen zur Beweiswürdigung führen weiters dazu, dass oft nicht zu erkennen ist, ob die Revisionswerberin ihren rechtlichen Erörterungen nun den von den Vorinstanzen festgestellten Sachverhalt oder aber Tatsachen zugrunde legt, die sie bloß festgestellt haben möchte. Eine Auseinandersetzung mit den Revisionsargumenten kann somit nur insoweit erfolgen, als sie ausreichend deutlich erkennen lassen, welcher zulässige Revisionsgrund damit jeweils angesprochen werden soll.

Unzutreffend ist jedenfalls die im Rahmen der versuchten Darlegung einer erheblichen Rechtsfrage geäußerte Auffassung, das ABGB kenne in § 1498 lediglich die Klage des Ersitzungsbesitzers gegen den bisherigen Eigentümer, weshalb auch zu klären sei, ob „man auch zur Ersitzung quasi gezwungen werden“ könne. Abgesehen davon, dass § 1498 ABGB in erster Linie bestimmte Rechtsfolgen der Ersitzung, insbesondere die Frage im Auge hat, auf welche Weise der Eigentumserwerb durch Ersitzung auch in einer für Dritte offenkundigen Form, also bücherlich, festgeschrieben werden kann, kann aus der genannten Norm keineswegs eine Einschränkung des Anwendungsbereichs der Feststellungsklage nach § 228 ZPO abgeleitet werden. Völlig unverständlich ist, wenn die Revisionswerberin in diesem Zusammenhang das rechtliche Interesse der Klägerin an der begehrten Feststellung mit dem Argument leugnen will, das Eigentum der Klägerin an den Grundstücken sei nicht strittig. Behauptet wie hier jede Prozesspartei, der jeweils anderen komme das Eigentum an bestimmten Grundflächen zu, liegt zweifellos eine strittige Situation vor, an deren Klärung keinem der Beteiligten ein rechtliches Interesse abgesprochen werden kann.

Im Zusammenhang mit der behaupteten Mangelhaftigkeit des Verfahrens wird teilweise nicht klar, ob damit eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz oder aber des Berufungsverfahrens gemeint ist. Einen vom Berufungsgericht verneinten Mangel des Verfahrens erster Instanz kann die Revisionswerberin jedenfalls nicht geltend machen (RIS Justiz RS0042963). Im Übrigen genügt der Hinweis, dass die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens durch ungenügende Erledigung der Beweisrüge nicht vorliegt (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).

Entgegen der Formulierung der Revisionswerberin geht es nicht darum, ob jemand dazu gezwungen werden kann, Eigentum zu ersitzen, sondern um die Frage, ob im konkreten Fall eine Ersitzung stattgefunden hat, was die Erfüllung sämtlicher Ersitzungsvoraussetzungen voraussetzt. Dazu kann grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanzen verwiesen werden. Ob ein Eigentumserwerb durch Ersitzung stattgefunden hat, ist somit stets nach den gleichen Kriterien zu beurteilen, und zwar unabhängig davon, ob der Ersitzungsbesitzer, der Ersitzungsgegner oder auch ein Dritter den Eigentumserwerb behauptet.

Dies gilt auch für die Ersitzungsvoraussetzung der Redlichkeit und die Rechtsvermutung des § 328 Satz 2 ABGB, die immer dann zum Tragen kommt, wenn zu dieser Frage entweder gar keine Prozessbehauptungen aufgestellt werden oder nicht geklärt werden kann, ob (behauptete) Umstände vorliegen, die für oder gegen die Redlichkeit sprechen würden. Die Redlichkeitsvermutung hat im Übrigen auch über die Ersitzung hinaus Bedeutung (vgl nur die Hinweise von Eccher in KBB³ § 328 ABGB Rz 1).

Ganz unverständlich sind die Revisionsausführungen zu § 354 ABGB und den angeblichen Behauptungen der Klägerin zu einer „Beschränkung ihres Eigentums“ durch die Ersitzung. Eine Eigentumsersitzung führt ja nicht zur Beschränkung, sondern zum Verlust der dinglichen Berechtigung des früheren Eigentümers.

Warum es von Bedeutung sein sollte, dass die Beklagte im Verfahren ihren Eigentumserwerb bestritten und das Eigentum der Klägerin „anerkannt“ (richtiger: behauptet) hat, ist nicht ersichtlich. Hatte sie zu diesem Zeitpunkt das Eigentum bereits ersessen, kann sie diesen Vorgang nicht einfach dadurch ungeschehen machen, dass sie erklärt, nunmehr keinen Besitzwillen bzw auf Eigentumserwerb oder erhaltung gerichteten Willen (mehr) zu haben. Die insoweit von der Revisionswerberin vertretene Rechtsauffassung würde gerade auf die von ihr in anderem Zusammenhang abgelehnte Konsequenz hinauslaufen, dass sie der Klägerin gegen deren Willen das Eigentum an den betreffenden Grundflächen aufdrängen könnte. Ist ein Ersitzungstatbestand abgeschlossen, kann der neue Eigentümer das Eigentum nur durch derivative Eigentumsübertragung oder durch Dereliktion aufgeben, wenn er sich seiner Eigentümerposition begeben will. Dass Derartiges geschehen wäre, behauptet aber die Revisionswerberin selbst nicht.

Nicht nachvollziehbar sind schließlich auch die Revisionsausführungen zum angeblich fehlenden für die Beklagte durch den Prokuristen gebildeten Besitzwillen. Festgestellt wurde, dass die fragliche Grundfläche über mehr als 40 Jahre in gleicher Weise genutzt wurde wie die diese umgebenden landwirtschaftlichen Grundstücke der Beklagten und dass der Prokurist noch über die Ersitzungszeit hinaus der Ansicht war, dass auch diese Grundflächen im Eigentum der Beklagten stünden. Diese Feststellungen reichen aus, den für die Ersitzung erforderlichen Besitzwillen des Machthabers der Beklagten abzuleiten. Nur der Vollständigkeit halber ist dem Vorwurf der Revisionswerberin, es bleibe offen, wie der Nachweis gelingen sollte, keinen Besitzwillen gehabt zu haben, zu entgegnen, dass hier in erster Linie die Parteienvernehmung bzw die Vernehmung des betreffenden Machthabers als Zeugen in Betracht kommt. Letztere wurde im vorliegenden Verfahren auch durchgeführt, doch verschweigt die Revisionswerberin, dass das Erstgericht der Darstellung des Prokuristen der Beklagten eben überwiegend keinen Glauben geschenkt hat.

Soweit die Revisionwerberin darzulegen versucht, sie wäre als unredlich zu behandeln, weil ihr Prokurist Anhaltspunkte dafür gehabt hätte, dass die Grundflächen nicht der Beklagten gehören, geht sie überwiegend über den von den Tatsacheninstanzen festgestellten Sachverhalt hinaus, wurden doch über Wahrnehmungen ihres Prokuristen vor Juni 1999 keine Feststellungen getroffen. Entgegen ihrer Auffassung besteht aber auch zwischen der Annahme ihrer Redlichkeit zumindest bis Oktober 2001 und dem Umstand, dass der Prokurist jedenfalls bis Juni 1999 nicht wusste, dass sich inmitten der Flächen der Beklagten im bücherlichen Eigentum der Klägerin stehende Grundstücke befanden, kein Widerspruch. Auch wenn nach § 326 Satz 2 ABGB derjenige unredlich ist, welcher weiß oder aus den Umständen vermuten muss, dass die in seinem Besitze befindliche Sache einem anderen zugehöre, regelt Satz 3 ausdrücklich den Fall, dass jemand doch ein redlicher Besitzer sein kann, wenn er aus Irrtum über Tatsachen oder Unkenntnis gesetzlicher Vorschriften an seiner Berechtigung nicht zweifelt. Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Prokurist der Beklagten zumindest bis Oktober 2001 der Ansicht war, auch die vor mehr als 40 Jahren eingeackerten und seither bewirtschafteten früheren Weggrundstücke stünden im Eigentum der Beklagten. Die Revisionswerberin behauptet zwar, es ergebe sich „aufgrund des festgestellten Sachverhalts“, dass der Prokurist schon ab Kenntnis von Umständen gehabt hätte, die Zweifel an der Rechtmäßigkeit hervorrufen mussten, vermag aber entsprechende Tatsachenfeststellungen nicht aufzuzeigen. Vielmehr werden (angebliche) Akteninhalte aus einem wasserrechtlichen Verfahren dargelegt, die aber keinen Niederschlag in den Tatsachenfeststellungen gefunden haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 50 Abs 1 iVm § 41 Abs 1 ZPO. Die Klägerin hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die mangelnde Zulässigkeit der Revision hingewiesen, sodass dieser Schriftsatz als zweckentsprechende Prozessführungsmaßnahme zu qualifizieren ist.